Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 I 382

382 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

58, Anezug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung “ vom 27. September 1925

Sachverhalt

I. i. 8. Brun gegen Rogierungarat des Kantons St. Galien, Verfügungemacht des Willensvollstreckeoers: Sie ist nicht auf Verfügungen beschränkt, die der Erblasser angeordnet hat. Ob der Willensvollsirecker pflichtgemäss handle, hat der Grundbuchvyerwaiter nicht zu prüfen.

Art. 518 und 965 ZGB.

Aus dem Tatbestand :

Der Beschwerdeführer will als Willensvollstrecker ein zur Hinterlassenschaft gehörendes Grundstück, das der Pflegetochter der Erblasserin vermacht, ihr aber noch nicht übertragen ist, mit deren Einverständnis direkt auf eine Drittperson übertragen. Der Grundbuchverwalter hat die Eigentumsübertragung abgelehnt, weil der Willensvollstrecker nicht befugt sei, in einer den Anordnungen des Erblassers widersprechenden Weise zu verfügen. Dagegen hat der Willensvollstrecker bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Grundbuchbeschwerde und nach Abweisung der-' gelben beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Dass es nicht in der Macht des — als solcher gehörig ausgewiesenen — Willensvollstreckers liege, Grundstücke der Erbschaft, und zwar auch solche, über die der Erblasser testamentarisch verfügt hat, an einen Käufer zu veräussern, kann dem Regierungsrat nicht zugegeben werden. Allerdings igt es Pflicht des Willensvollstreckers, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zu vollziehen. Allein seine Obliegenheiten erschöpfen sich in der Regel nicht in der Ausführung einzelner bestimmter Geschäfte. Hat der Erblasser, wie hier, nichts anderes verfügt, 80 steht der Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten de. amtlichen Erbschaftsverwalters, und er gilt, sofern sich aus den Anordnungen des Erblassers keine Einschränkung geines Aufgabenkreises ergibt, namentlich als beauftragt, « die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen » (Art. 518 ZGB). Die Erfüllung dieser Aufgaben kann es nun mit sich bringen, dass Erbschaftsaktiven veräussert werden müssen, unter Umständen auch solche, über die der Erblasser im Sinne der Zuteilung an einen bestimmten Erben oder auch durch Vermächtnis teskamentarisch verfügt hat. Dieser Fall kann vor allen Dingen dann eintreten, wenn nur auf solchem Wege die zur Begleichung der Erbschaftsschulden erforderlichen Mittel beschafffÆ werden können. Die Begleichung der Schulden geht eben der Zuweisung von Aktiven an Erben oder Bedachte vor. Alsdann muss der Willensvollstrecker die Möglichkeit haben, die gebotenen Vorkehren zu treffen, mit denen oft allen Beteiligten besser gedient ist als mit einer Entziehung von Erbschaftsaktiven auf dem den Gläubigern ja doch gegebenen Zwangsvollstreckungswege, wobei die Ausführung einzelner Anordnungen des Erblassers ebenso vereitelt würde. Die Handlungsmacht für Verfügungen über Gegenstände der Erbschaft is6 sgomit dem Willensvollstrecker allgemein zuzuerkennen. Ob er im einzelnen Falle pflichtgemäss handle, speziell, ob eine Veräuesserung sich im Rahmen der Obliegenheiten des Willensvollstreckers als geboten erweise, ist eine andere Frage. Davon hängt jedoch die Verfügungsmacht nicht ab. Gerade auch im grundbuchlichen Verkehr muss die Stellung als Willensvollstrecker, der eben die Erbschaft zu vertreten hat (BGE 1933 II 123),

genügen. Dem Grundbuchführer steht es nicht zu, auch die Pflichtgemässheit einer von jenem getroffenen Verfügung zu prüfen, sowenig wie er dies bei der Verfügung irgendeines Stellvertreters zu tun hat, dessen Vollmacht grundbuchliche Verfügungen umfasst (vgl. auch die Abhandlungen über die Rechtsstellung des Willensvollstrekkers von SEEGER, 57 ffÆ., und SCHREIBER, 42 ffÆ.). Der Willensvollstrecker handelt auf eigene Verantwortung.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 518 und Art. 965 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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