Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 II 206

206 i Erfindungsschutz. N° 46.

aufgehoben, die’ Einreden der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten und der Unzuständigkeit werden abgewiesen und die Sache wird zur weiteren Beurteilung, auch der Kostenfrage, an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Sachverhalt

VII. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D’INVENTION 46. Anszug anus dem Urteil dor I, Zivilabteilung vom 12. September 1935 i. S. Göhner gegen Bigrist.

Voraussetzungen für die Publikation des Urteilsdispositivs. Art. 45 Pat.G.

Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Publikationsverfügung damit, dass die Publikation nur bei böswilligem Verhalten des Verletzers anzuordnen sei, welche Voraussetzung auf ihn nicht zutreffe. Diese Auffassung findet jedoch weder im Wortlaut des Art. 45 Pat.G., der die Publikation in ganz allgemeiner Weise vorsieht, noch in der bisherigen Rechtsprechung eine Stütze. Ein böswilliges Verhalten, mit andern Worten ein besonders schweres Verschulden des Verletzers ist für die Anordnung der Publikation allerdings dann erforderlich, wenn diese Massnahme den Charakter einer Genugtuung für den Verletzten haben soll (Art. 49 OR). Dies ist jedoch nicht die einzige Funktion der Veröffentlichung, sondern sie kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch eine Art des Schadenersatzes sein und vor allem auch die Verhütung weiterer Schädigungen des Patentberechtigten durch die zukünftigen Auswirkungen der zur Beurteilung stehenden Verletzungshandlungen bezwecken (vergl. BGE 56 II 8. 37). Gerade diesen letzteren Zweck verfolgt gemäss den Ausführungen des angefochtenen Entscheides die Publikation im vorliegenden Fall : Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Verletzungshandlungen des Beklagten in den interessierten Fachkreisen eine Unsicherheit über den Bestand des Kklägerischen Patentes hervorgerufen, und dadurch, wie durch die während des Prozesses von beiden Parteien, wie vom Experten in den Fachkreisen gemachten Erhebungen darüber, ob und inwiefern dem Patent des Klägers Vorbenützungsrechte Dritter oder neuheitszerstörende Einrichtungen entgegenstehen, hat die Streitsache eine gewisse Publizität erlangt. Unter diesen Umständen rechtfertigt gich daher die Publikation als Massnahme zur Abklärung der in erster Linie vom Beklagten zu verantwortenden Unsicherheit und Verhütung weiterer, den Kläger schädigender Auswirkungen derselben.

Ob den Beklagten ein s0 schweres Verschulden treffe, dass die Publikation auch unter dem Gesichtspunkte der Genugtuungsleistung zu rechtfertigen wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben, wie denn auch die Vorinstanz die Frage des bösen Glaubens des Beklagten offen gelassen hat und lediglich vom Vorliegen einer Fahrlässigkeit ausgegangen IsL.

Trifft mithin die erste Behauptung des Beklagten, dass ein böswilliges Verhalten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Publikation sei, nicht zu, so0 erweist gich ohne weiteres auch die daraus abgeleitete Folgerung als unstichhaltig, dass nämlich in der Öffentlichkeit zu Unrecht der Eindruck erweckt werden könnte, der Beklagte habe sich einer wissentlichen Patentverletzung und eines unlauteren Geschäftsgebarens schuldig gemacht. Es bedarf daher auch nicht etwa eines Zusatzes zum Dispositiv des angefochtenen Urteils, des Inhaltes, dass das Gericht die Frage des bösen Glaubens des Beklagten offengelassen habe, ganz abgesehen davon, dass ein solches Verfahren nicht üblich wäre.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 49 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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