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206 i Erfindungsschutz. N° 46.
aufgehoben, die’ Einreden der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten und der Unzuständigkeit werden abgewiesen und die Sache wird zur weiteren Beurteilung, auch der Kostenfrage, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Sachverhalt
VII. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D’INVENTION 46. Anszug anus dem Urteil dor I, Zivilabteilung vom 12. September 1935 i. S. Göhner gegen Bigrist.
Voraussetzungen für die Publikation des Urteilsdispositivs. Art. 45 Pat.G.
Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Publikationsverfügung damit, dass die Publikation nur bei böswilligem Verhalten des Verletzers anzuordnen sei, welche Voraussetzung auf ihn nicht zutreffe. Diese Auffassung findet jedoch weder im Wortlaut des Art. 45 Pat.G., der die Publikation in ganz allgemeiner Weise vorsieht, noch in der bisherigen Rechtsprechung eine Stütze. Ein böswilliges Verhalten, mit andern Worten ein besonders schweres Verschulden des Verletzers ist für die Anordnung der Publikation allerdings dann erforderlich, wenn diese Massnahme den Charakter einer Genugtuung für den Verletzten haben soll (Art. 49 OR). Dies ist jedoch nicht die einzige Funktion der Veröffentlichung, sondern sie kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch eine Art des Schadenersatzes sein und vor allem auch die Verhütung weiterer Schädigungen des Patentberechtigten durch die zukünftigen Auswirkungen der zur Beurteilung stehenden Verletzungshandlungen bezwecken (vergl. BGE 56 II 8. 37). Gerade diesen letzteren Zweck verfolgt gemäss den Ausführungen des angefochtenen Entscheides die Publikation im vorliegenden Fall : Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Verletzungshandlungen des Beklagten in den interessierten Fachkreisen eine Unsicherheit über den Bestand des Kklägerischen Patentes hervorgerufen, und dadurch, wie durch die während des Prozesses von beiden Parteien, wie vom Experten in den Fachkreisen gemachten Erhebungen darüber, ob und inwiefern dem Patent des Klägers Vorbenützungsrechte Dritter oder neuheitszerstörende Einrichtungen entgegenstehen, hat die Streitsache eine gewisse Publizität erlangt. Unter diesen Umständen rechtfertigt gich daher die Publikation als Massnahme zur Abklärung der in erster Linie vom Beklagten zu verantwortenden Unsicherheit und Verhütung weiterer, den Kläger schädigender Auswirkungen derselben.
Ob den Beklagten ein s0 schweres Verschulden treffe, dass die Publikation auch unter dem Gesichtspunkte der Genugtuungsleistung zu rechtfertigen wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben, wie denn auch die Vorinstanz die Frage des bösen Glaubens des Beklagten offen gelassen hat und lediglich vom Vorliegen einer Fahrlässigkeit ausgegangen IsL.
Trifft mithin die erste Behauptung des Beklagten, dass ein böswilliges Verhalten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Publikation sei, nicht zu, so0 erweist gich ohne weiteres auch die daraus abgeleitete Folgerung als unstichhaltig, dass nämlich in der Öffentlichkeit zu Unrecht der Eindruck erweckt werden könnte, der Beklagte habe sich einer wissentlichen Patentverletzung und eines unlauteren Geschäftsgebarens schuldig gemacht. Es bedarf daher auch nicht etwa eines Zusatzes zum Dispositiv des angefochtenen Urteils, des Inhaltes, dass das Gericht die Frage des bösen Glaubens des Beklagten offengelassen habe, ganz abgesehen davon, dass ein solches Verfahren nicht üblich wäre.