Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 II 215

49. Urteil der II. Zivilabteilang vom 24. Oktober 1935

Sachverhalt

I. i. S. Bogzsard gegen Detourbay.

Kinder aus geschiedener Ehe (Art. 156/7 ZGB) :

1. Bedeutung des Urteiles über das sog. «aBesuchsrechts»; Grenzen der Ángemessenheit (Erw. 1}.

2. Der Ehegatte, dem die Kinder zugewiesen werden, kann vom andern Ehegatten keinesfalls länger als für die Zeit bis zu deren Mündigkeit Unterhaltsbeiträge verlangen (Erw. 2) ; Bemessung derselben bei günstigen Verhälinissen (Erw. 3).

Der Mitte 1917 geborene Sohn der am gleichen Ort wohnenden Parteien ist im Scheidungsprozess dem Vater, jedoch auf nachträgliche Klage der Mutter im vorliegenden Prozess der Mutter zugewiesen worden. In diesem Prozess hat das Obergericht des Kantons Luzern am 26. Juni 1935 erkannt :

« Der Sobn Edmund ist während der Zeit, da er sgich in X aufhält, verpflichtet, den Beklagten jeden zweiten Monat je einen halben Tag zu besuchen.

» Der Beklagte hat an den Unterhalt und die Ausbildung des Sohnes Edmund einen monatlichen vorauszahlbaren Beitrag von …….. Fr. zu entrichten, laufend von der Rechtskraftsbeschreitung des Urteils an bis zum erfüllten 283. Altersjahr des Kindes. » Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, sein Beauchsrecht sei nach richterlichem Ermessen zu erweitern, und er sei von der Verpflichtung zu befreien, einen .,. Fr. im Monat übersteigenden Unterhaltsbeitrag, bezw. nach dem 20. Altersjahre Edmund Bossards überhaupt einen Unterhaltsbeitrag zu leisten.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 156 Abs. 3 ZGB hat der geschiedene Ehegatte, dem die Kinder entzogen werden, ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit den Kindern. Um diesen zu ermöglichen, ist die elterliche Gewalt des 216 Familienrecht, N° 49, andern Elternteiles, dem die Kinder zugewiesen werden, einzuschränken, damit er nicht unter Berufung auf seine elterliche Gewalt dem angemessenen persönlichen Verkebr der Kinder mit dem von der elterlichen Gewalt ausgeschlossenen Elternteil entgegentreten könne. Hiebei kommt nichts darauf an, inwieweit sich ein älter gewordenes, der Mündigkeit nahes Kind dem persönlichen Verkehr hingebe oder aber entziehe, weil nicht seine Verpflichtungen durch das über das sog. Besguchsrecht entscheidende Scheidungsurteil oder Abänderungsurteil festgestellt werden. Unter diesgem Gesichtspunkt darf es nicht das Bewenden haben bei dem von der Vorinstanz aufgestellten Satze : « Sofern bei Vater und Sohn ein weitergehendes Bedürfnis nach gegenseitigem Verkehr (als während je einem halben von 60 Tagen) vorhanden sein sollte, so steht ja das Urteil einer freiwilligen Erweiterung des Besuchsrechtes keinesfalls entgegen ». Vielmehr muss schon das Urteil selbst die für angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind erforderliche Beschränkung der elterlichen Gewalt aussprechen. Kin auf einen halben von gechzig Tagen beschränkter persönlicher Verkehr des Vaters mit seinem Sohne verdient jedoch nicht mehr als angemessen bezeichnet zu werden. Vielmehr ist die Pflicht der Mutter, den ihr zugewiesenen Sohn für den persönlichen Verkehr mit dem Vater freizugeben, auf allmonatlich zwei (jeweilen zu vereinbarende) ganze Sonntage zu erweitern.

2. Vom geschiedenen Ehegatten, dem die Kinder entzogen werden, kann der andere Elternteil nur einen Beitrag an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung (Ausbildung) der Kinder verlangen, wenn diese ihm zugewiesen werden, also in seiner Eigenschast als Inhaber der elterlichen Gewalt. Sobald das Kind mündig wird und die elterliche Gewalt aufhört, steht dem geschiedenen Ehe- gatten, der síe bisher innehatte, kein Rechtesgrund mehr zu, um vom andern solche Beiträge zu verlangen (BGE 54 II dene Kind, wenn es noch nicht imstande ist, seinen Unterhalt zu erwerben, und sich noch weiter ausbilden möchte, gegenüber dem einen oder andern seiner Eltern oder beiden Ansprüche auf Unterhaltungsgewährung oder Unterstützung habe, sei es in Geld oder in natura (s0 z. B., dass ihm der eine Elternteil gegen Vergütung der Geldleistungen des anderen vollen Unterhalt in natura gewährt). Solche AnSprüche können ausschliessich von dem mündig gewordenen Kinde selbst gegenüber dem in Anspruch genom-. menen Elternteil (oder beiden Eltern) geltend gemacht werden, nicht vom einen Elternteil, der bis zur Mündigkeit die elterliche Gewalt hatte, jedoch nach der Mündigkeit, in der Zeit also, für welche die Beiträge gefordert werden, zum Kind in keinem andern Rechteverhältnis mehr steht als der seinerzeit von der elterlichen Gewalt ausgeschlossene Elternteil. Derartige Beiträge können auch gar nicht mehr einfach unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher gefordert werden, die Art. 156 ZGB lapidar dahin umschreibt, dass der Ehegatte, dem die Kinder entzogen werden und der ihnen daher nicht in natura Unterhalt gewährt, « einen seinen Verhältnissen entsprechenden Beitrag an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung » zu entrichten hat. Somit kann der vorliegenden von der Mutter erhobenen Klage auf Unterhalts- und Ausbildungsbeiträge nicht über die Zeit nach Vollendung des zwanzigsten Áltersjahres des Sohnes hinaus entsprochen werden.

3. Für die Bestimmung der bis dahin vom Beklagten zu entrichtenden Beiträge ist wie gesagt massgebend, dass sie seinen Verhältnissen entsprechen müssen. Diese 8nd... als s0 gut zu erachten, dass ihm füglich zugemutet werden darf, einen verhältnismässigen Beitrag an eine kostspielige Ausbildung zu leisten, welche die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt dem Sohne zuteil werden lassen will und darf. Solange Art. 156 ZGB anwendbar ist, kommt nichts darauf an, ob sich der Sohn in seinem Benehmen gegenüber dem Vater solcher ausserordentlicher 218 Familienrecht, N° 50, Aufwendungen: würdig erzeige (oder gar während seiner Kindheit würdig erwiesen habe), zumal da es ja die Mutter ist, die allein Anspruch auf die Beiträge hat.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteiles des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 26. Juni 1935 das Besuchsrecht des Beklagten auf zwei Sonntage in jedem Monat ausgedehnt wird und die an die Klägerin zu leistenden Beiträge für Unterhalt und Ausbildung des Sohnes in dem von der Vorinstanz festgesetzien Umfang auf die Zeit bis zur Vollendung des 20. Áltersjahres beschränkt werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 156 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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