Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 II 255

57. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteïlung vom 16. Oktober 1936

Sachverhalt

I. i. S. Oberhänsli gegen Zürcher Ziogeleien A.-G.

Inwieweit ist eme Lehmgrube ein Werk im Sinne von Art. 58 OR ?

Die erste Instanz hat die Anwendbarkeit des Art. 58 OR verneint mit der Begründung, eine Lehmgrube sei kein Werk, weil sie nicht erst erstellt zu werden brauche. Diese Auffassung wird jedoch dem Rechtsbegriff des Werkes, wie er sich in der Praxis des Bundesgerichtes herausgebildet hat, nicht gerecht. Wenn auch der Erdboden in seiner natürlichen Gestalt kein Werk ist, s0 gilt er doch als solches, sobald er durch die Hand des Menschen so umgewandelt worden ist, dass er in seiner neuen Gestalt zu einer Quelle ähnlicher Gefahren für Dritte werden kann, wie sie einem Gebäude innewohnen (BGE 44 II S. 189). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht denn auch schon wiederholt Gräben, die bei Tiefbauarbeiten ausgehoben wurden, als Werke bezeïichnet (BGE 25 II $. 111 ; 42 IT S. 256). Danach müssen aber auch die Gräben, die sich im Verlaufe der Ausbeutung einer Lehmgrube bilden, als Werke betrachtet werden. Dass die Gräben nicht Selbstzweck, sondern nur die natürliche, sogar unerwünschte Folge der Gewinnung von Material zum Zwecke der industriellen Verwertung sind, ist nicht von entscheidender Bedeutung, wie gerade das Beïspiel der Gräben bei Tiefbauarbeïten beweïst, die ja ebenfalls nicht Selbstzweck sind.

Wenn daher in BGE 32 II $. 557, ‘auf welchen Entscheid sich die erste Instanz gestützt hat, beiläufig bemerkt wird, dass eine Lehmgrube kein Werk sei, so hält diese Auffassung, soweit darunter auch eine durch menschliche Tätigkeit bewirkte Umgestaltung des Erdbodens verstanden wird, einer erneuten Prüfung nicht stand.

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