Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 II 269

61. Urteil der IT, Zivilabtcilang vom 27. September 1935

Sachverhalt

I. i. S. Schadeggs gegen Sohadesg n, Genotsen.

Art.58 OG. Haupturteil. Haben die kantonalen Gerichte einzelne von mehreren hängig gewordenen Ansprüchen vorweg beurteilt und die andern zur späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren zurückgestellt, s0 liegt kein Haupturteil, sondern ein blosses Teilurteil vor, gegen das die Berufung an das Bundesgericht nicht selbständig ergriffen werden kann, das aber auch bis zur Erledigung der übrigen Rechtsbegehren nicht in RechtsKkraft erwächst.

Zwischen den Erben des am 18. November 1931 gestorbenen Landwirtes Jakob Schadegg-Sempach in Öttlishausen, nämlich der Witwe Katharina Schadegg-Sempach und dem Sohne Viktor Schadegg als Klägern und dem Sohn Jakob Schadegg als Beklagtem ist vor den thurgauischen Gerichten ein Rechtsstreit über folgende Atvoitfragen hängig geworden :

« 1. Tst der Nachlass des am 18. November 1931 verstorbenen Jakob Schadegg-Sempach gerichtlich zu teilen ;

2. Ist die Liegenschaft in Öttlishausen den Klägern mit lebendem und totem Inventar zu Eigentum zuzusprechen ;

3. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte Vorbezüge im Betrage von 18,711 Fr. 61 Cts. erhalten habe und dass diese dem Beklagten an seinem Erbteil anzurechnen Selen ;

4. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Frauengutsanspruch der Frau Wwe. Schadegg-Sempach 5500 Fr. betrage und der Klägerin Frau Wwe. Schadegg vorab zuzuteilen sei ;

5. Ist gerichtlich zu erkennen, es sei der Beklagte verpflichtet, den Klägern 5000 Fr. anzuerkennen und zu bezahlen ;

6. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte durch Testament des Erblassers vom 16. März 1906 auf den Pflichtteil gesetzt worden sei. » Sowohl das Bezirksgericht Bischofszell wie auch das 270 Prozessrecht, N° 81.

Obergericht des Kantons Thurgau haben durch Teilurteil zunächst über die Streitfrage 2 (in Verbindung mit dem vom Beklagten gestellten Begehren um Zuweisung der Liegenschaft an ihn) entschieden. Das Urteil beider Instanzen lautet dahin, dass die Liegenschaft keiner Partei zum Ertragswert zuzuweisen, sondern auf öffentliche Steigerung zu bringen sei.

Gegen das Teilurteil des Obergerichts vom 9. (11.) Juli 1935 hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seines Zuwelsungsbegehrens. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen ; sie erneuern ihr in der Streitfrage 2 enthaltenes Begehren mit der Massgabe, dass die Liegenschaft eventuell der Witwe oder dem Sohn Viktor zuzuweisen sei.

Erwägungen

Die Abspaltung der beidseitigen Zuweisungsbegehren ist vom Bezirksgericht damit begründet worden, dass die Entscheidung darüber für das Endurteil über die erbrechtliche Auseinandersetzung präjudizierlich sei, und das Obergericht hat dieses Vorgehen gelten lassen, ohne zu prüfen, ob es gerechtfertigt sei, weil sich die Parteien damit einverstanden erklärt hätten. Die Zulässigkeit dieser Betrachtungsweise und des in Frage stehenden Vorgehens überhaupt nach kantonalem Prozessrecht ist vom Bundesgericht nicht zu beurteilen, Dagegen ist unter dem Gesichtspunkt der Berufungsvoraussetzungen gemäss Art. 58 OG beachtlich, dass mit der nämlichen Klage ausser der von den kantonalen Instanzen vorweg beurteilten Streitfrage noch andere anhängig gemacht worden sind. Nach der erwähnten Bestimmung können nur Haupturteile an das Bundesgericht gezogen werden, somit nicht Teilurteile, welche einen einzelnen Streitpunkt oder mehrere einzelne Streitpunkte vorweg erledigen, um andere einer späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren vorzubehalten. Vielmehr wird in einem solchen Falle die an sgich berufungsfähige Streitsache erst mit dem letztinstanzlichen kantonalen Urteil über die letzten Streitpunkte berufungsreif. Nur dann kommt dem Urteil über einen Teil der gestellten Rechtsbegehren der Charakter eines Haupturteils zu, wenn die andern Punkte überhaupt aus dem Verfahren ausgeschaltet und in ein anderes Verfahren gewiesen worden sind (BGE 1934 IT 359 ffÆ. mit eingehender Begründung) ; denn nur durch eine Verweisung solcher Art wird der Gegenstand des einen Rechtsstreites auf die durch das Teilurteil beurteilten Streitfragen begrenzt. Hier aber steht nach den kantonalen Urteilen und der Auskunft des Obergerichts eine blosse Rückstellung der übrigen Streitfragen zu späterer Beurteilung im gleichen Verfahren in Frage, woraus eich nach dem Gesagten ergibt, dass die Sache noch nicht berufungsreif ist. Dementsprechend kann das obergerichtliche Teilurteil auch nicht etwa vor Ablauf der Berufungsfriest gegenüber dem noch ausstehenden Endurteil rechtskräftig werden, sondern es wird zusammen mit dem Endurteil der Berufung unterliegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit auch die Anschlussberufung dahinfällt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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