Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 II 289

67. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1935

Sachverhalt

I. i. S. Bürgerliches PFürsorgeamt von Basol-Stadt' gegen Steiger und Genosgen.

Verwandtenun terstützung. Art. 328/29 ZGB. Der Anspruch steht nur den vom Gesetz als berechtigt bezeichneten Verwandten zu, also nicht auch den Familienangehörigen eines Bruders oder einer Schwester, und dem Bruder oder der Schwester selber nur im Rahmen ihrer persönlichen Bedürfnisse. Die Beklagten sind Brüder des mit seiner Familie von der Armenpîflege unterstützten Alfred Steiger-Entler. Das Bürgerliche Fürsorgeamt belangt sie auf Erstattung der Unterstützungsleistungen, die es jener Familie ausgerichtet hav, und auf Verpflichtung zur Erstattung der in Zukunft noch zu erfüllenden Leistungen. Dic Beklagten anerkennen, dass sie die nächsten leistungsfähigen Verwandten des Steiger-Entler sind und sich in günetigen Verhältnissen befinden. Sie lehnen es aber ab, über den persönlichen Bedarf ihres Bruders hinaus, also für dessen Familie, Unterstützungen zu gewähren oder die öffentliche Armenpflege davon zu entlasten.

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