Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 II 361

81. Urteil dor IL. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935 1. 8. Hafschmid gegen Bürke.

Revision eines bundesgerichtlichen Zivilurteils.

Blutgruppenbestimmung is kein zur Revision eines Vaterschaftsurteils taugliches Beweismitte!

im Sinne von Árt. 192 ZuÆ. 2 BZP. Worin besteht dieser Revisionsgrund ? Wie verhält sich Árt. 193 zu Art. 194 BZP ?

Der durch Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 1926 zu Vaterschaftsleistungen verpflichtete Gesuchsteller verlangt mit Eingabe vom 3./4. Dezember 1935 die Aufhebung jenes Urteils wegen Vorliegens eines Revisionsgrundes und die Abweisung der Vaterschaftsklage. Er beruft sich auf den in Art. 192 Ziff. 2 BZP vorgesehenen Revisionsgrund (« wenn der Impetrant entschiedene Beweismittel auffindet, deren Beibringung ihm in frühern Verfahren unmöglich gewesen war ») und nennt als Beweismittel die Vornahme einer Blutuntersuchung zur Feststellung erheblicher Zweifel an seiner Vaterschaft. Diese Massnahme sei als aufgefundenes Beweismittel im Sinne der erwähnten Bestimmung anzusehen, weil sie erst von der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts als Beweismittel anerkannt werde. Davon habe der Revisionsklager durch einen Zeitungsbericht vom 7. September 1935 erfahren, die Frist von drei Monaten zur Einreichung des Revisionsgesuches gemäss Art. 193 BZP sei somit gewahrt.

Erwägungen

Die Revision eines bundesgerichtlichen Zivilurteils kann in den in Art. 192 Ziff. 1 und 2 BZP vorgesehenen Fällen nach Vorschrift von Art. 194 ebenda nur binnen fünf Tah- 362 Prozessrecht. N° 81.

ren seit der Ausfällung des Urteils verlangt werden. Diese Frist war bei der Einreichung des vorliegenden Gesuches längst abgelaufen. Das Gesuch ist daher nicht mehr zulässig. Die Frist des Árt. 193 stünde dem Revisionskläger nur dann zur Verfügung, wenn sie innerhalb jener andern Frist läge, die eben das Recht, den in Frage stehenden Revisionsgrund anzurufen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des « Auffindens» begrenzt.

Im übrigen wäre das Gesuch auch deshalb uneinlässlich abzulehnen, weil der als Revisionsgrund vorgebrachte Sachverhalt den Tatbestand der angerufenen Revisionsbestimmung von Art. 192 Ziff. 2 BZP nicht erfüllt. Was mit der anbegehrten Blutuntersuchung bewiesen werden will, nämlich eine die Vatersgchaft des Geguchstellers ausschliessende Blutgruppenzugehörigkeit, war im Vaterschaftsstreit nicht als Tatsache behauptet worden ; für die Revision kommen aber nur Beweismittel zur Erwahrung von Tatsachen in Frage, die im früheren Rechtsstreit bereits vorgebracht worden waren ; es können nicht auch neue Tatsachen als solche neuen Beweismitteln gleichgeachtet werden (BGE 31 IT 806 f., 39 IT 441 f.). Dass sich die Anschauungen über den Beweiswert einer Blutgruppenbestimmung geändert haben, stellt keinen Revisionsgrund dar. Art. 192 Ziff. 2 BZP will einer durch rechtskräftiges Urteil beschwerten Partei nicht die Vorteile einer Änderung der Rechtsprechung zugute kommen lassen, s0ndern nur die nachträgliche Geltendmachung von Beweismitteln ermöglichen, die im früheren Rechtsstreit bereits als solche anerkannt waren und bloss deshalb nicht angerufen oder zur Geltung gebracht werden konnten, weil man um ihr Vorhandensein nicht wusste oder sie nicht beizubringen vermochte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 192 und Art. 193 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2007, 1. Januar 2010, 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

Zitiert in