Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 III 157

45. Entscheid vom 9. November 1936 i. S. Sootoni.

Zusteililung von Betreibungsurkunden zu Handen des Schuldners an eine hiefür vom Gesetze nicht vorgesehene Person : Dieser Fehler is unbeachtlich, wenn die Urkunde an den Schuldner weitergeleitet wurde und er in der Wahrung seiner Rechte nicht behindert war.

Gleich wie einem Angestellten des Schuldners selbet können Betreibungsurkunden einem ihm untergeordneten Angestellten eines von ihm als Geschäftaführer geleiteten Unternehmens übergeben werden.

Art. 64 SchKG.

Notification d’un acte de poursuîte (destiné au débiteur) à une Pers0nne non prévue à cet effect dans ia ior : Cette faute esb Sans pertinence, lorsque l’acte en question a quand même été communiqué au débiteur et quand celui-ci n’a pas été empêché de sgauvegarder ses droits.

De même que les actes de poursuite peuvent être remis à un employé du débiteur, de même ils peuvent être remis à un de ses subordonnés, employé dans une entreprise gérée par lui.

Art. 64 LP.

Notifica di un atio esecutivo (destinato al debitore) ad una persona non indicata dalla legge : Quest’errore è privo d'importanza se l'atto in questione fu trasmesso al debitore e se questi non ne ebbe nocumento nella tutela dei suoi interessì.

1568 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45.

Gli atti esecuttvi possono essere consegnati all’impiegato, subordinato al debitore, di un impresa diretta da questi così come Pos80110 esSere consegnati ad un suo impiegato personale.

Art. 64 LEF. * Der Rekurrent ficht mit Beschwerde vom 9. Juli 1935 die am 29. Juni 1935 erfolgte Zustellung eines Zahlungsbefehls an, der in seiner Abwesenheit in den Geschäftsräumen der Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, zu seinen Handen einer Schalterbeamtin abgegeben wurde. Er sieht in dieser Art der Zustellung einen Verstoss gegen Art. 64 SchKG, der zwar eine Übergabe der Betreibungsurkunden bei Abwesenheit des Schuldners an einen Angestellten gestatte, aber eben nur an einen eigenen Angestellten des Schuldners und nicht an einen Angestellten einer dritten (Einzel- oder Verbands-) Person, deren Angestellter auch der Schuldner selbst ist.

Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 10. Oktober 1935 abgewiesen, hat er die Sache an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung des Beschwerdeantrages auf Aufhebung des Zahlungsbefehls, eventuell Anweisung des Betreibungsamtes zur erneuten Zustellung in seiner Privatwohnung.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zueht m Erwägung :

1. — Die Bestimmungen des Art. 64 SchKG darüber, an welche Personen Betreibungsurkunden zu Handen eines abwesenden Schuldners zugestellk werden können, sind nicht Formvorschriften in dem Sinne, dass die Zustellung an eine andere Person unter keinen Umständen wirksam sein könnte. Eine solche fehlerhafte Zustellung ist freilich zunächst wirkungslos, und sie bleibt es auch, wenn nicht dargetan wird, dass der Schuldner die Urkunde tatsächlich erhalten und somit von der Zustellung Kenntnis bekommen hat (BGE 1930 III 20 ffÆ.). Trifft dies aber zu und hat die Übergabe an ihn so zeitig stattgefunden, dass er, wie hier, in der Wahrung seiner Rechte nicht behindert war, s0 kann ihm kein rechtlich beachtliches Interesse an der Anfechtung der Zustellung zugestanden werden.

2. — Die vom Rekurrenten angefochtene Zustellung war übrigens nicht fehlerhaft. Dass die Zustellung an einen Mitangestellten, der dadurch von der Betreibung Kenntnis erhält, gewissermassen Persönlichkeitsrechte des Schuldners verletze, wie der Rekurrent geltend macht, ist von vornherein unzutreffend ; denn wenn nach gesetzlicher Bestimmung sogar ein Dienstherr es sich gefallen lassen muss, dass ein von ihm Angestellter Betreibungsurkunden zu seinen Handen entgegennimmt, s0 kann sich ein blosser AÁngestellter ebensowenig dadurch verletzt fühlen, dass ein Mitangestellter in gleicher Weise von einer gegen ihn angehobenen Betreibung erfährt. Eine andere Frage ist, ob das Gesetz, indem es als Ersatz-Zustellungsempfänger einerseits die zur Haushaltung des Schuldners gehörenden erwachgenen Personen und anderseits die Angestellten bezeichnet, ein Unterordnungs-, jedenfalls Bindungsverhältnis vorausgetze, das eine besondere Gewähr für richtige Übermittlung an den Schuldner bieten soll. Das mag dahingestellt bleiben, denn auch auf dieser Grundlage muss die hier in Frage stehende Zustellung als gesetzmässig erscheinen. In der Tat steht nichts entgegen, die Räume eines Geschäfts, das der Schuldner als Geschäftsführer leitet, ebenso als Ork der Berufsausübung gelten zu lassen wie die Räume eines Betriebes, dessen Inhaber er ist, und es ist auch gerechtfertigt, das ihm als dem Geschäftsleiter unterstellte Personal als Ersatz-Zustellungsempfänger für ihn anzuerkennen, da eben das zwischen dem Geschäftsführer und dem Personal begründete Unterordnungsverhältnis die gleiche Gewähr bietet, indem jener von diesem ohne weiteres verlangen und erwarten kann, dass es für ihn entgegengenommene Urkunden an ihn weiterleite. Angestellter im Sinne des Art. 64 SchKG ist also auch ein Geschäftsangestellter, dem der Schuldner als blosser Geschäftsleiter vorgesetzt ist, und es kann demgemäss der Zustellungsbeamte die Betreibungsurkunde einem solchen 160 Seluldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 46.

Angestellten zu Handen des abwesenden Schuldners aushändigen gleich wie einem Privatangestellten des Schuldners selbst.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Entecheid vom 25. November 1935 i. S. Spycher.

Dem Begehren des Gläubigers um Pfändung eines Erbanteils des Schuldners ist zu entsprechen, auch wenn der Schuldner und die Miterben behaupten, die Erbschaft sei schon geteilt oder die (seit der Arrestierung des Erbanteils angeblich durchgeführte) Teilung habe für den Schuldner wegen der Zuweisung von Gegenansprüchen der Erbmasse keinen Aktivwert ergeben.

Die Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zustän - digen Behörde bei der Teilung der Erb:

schaft kann nicht durch eine Mitwirkung des Botreibungsamtes ersetzt werden.

Grundlagen und Auswirkungen der Pfändung und Verwertung bestrittener Rechte.

Ii y a lieu de faire droit à la demande du créancier de saisir une part hériditaire du débiteur, même lorsque celui-ci eb ses cohéritiers affirment que le partage a déjà été opéré ou que le partage (prétendument exécuté depuis le séquestre de la part héréditaire) n’a pas procuré de valeur positive au débiteur, étant donnée l’attribution sur le compte de sa part de prétentions de la masse contre lui.

L'intervention au partage de l’autorité compétente en vertu doe l’art. 609 CC ne peut être remplacée par le concours de Voffice des poursuites.

Conditions et effets de la saisie et de la réalisation des droits contestés. i Si darà seguito alla domanda di pignoramento di una quota ereditaria spettante al debitore anche quando questi e i coeredi affermano, che la divisione è già sfata fatta o che essa (che sarebbe stata eseguita dopo il sequestro della quota ereditaria) non ha procurato al debitore nessun valore effettivo, data l'attribuzione, a carico della sua quota-parte, di protese spettanti alla massa ereditaria verso di lui.

L'intervento dell'autorità competente (art. 609 CC) non può e88erec sostituito dalla cooperazione dell’ufficio di esecuzione.

Condizioni e conseguenze del pignoramento e della realizzazione di diritti contestati.

Das Betreibungsamt Aarberg hat dem Begehren der Rekurrentin um Pfändung des im Juni 1935 arrestierten Anteils ihres Schuldners Fritz Jean Schmutz an der väterlichen Hinterlassgenschaft, welches Begehren sich auf eine richtige Prosgequierung des Árrestes durch unbestritten gebliebene Betreibung stützte, am 2. Oktober 1935 in der Weise entsprochen, dass es eine Pfändungsurkunde als Verlustschein ausstellte, mit dem Hinweis darauf, dass durch den inzwischen in Anwesenheit des Betreibungsbeamten abgeschlossenen Erbteilungsvertrag dem Schuldner auf Rechnung seines Erbteils lediglich Ansprüche der Erbmasse an ihn selbst in noch höherem Betrage zugewiesen worden seien, ein verwertbarer Vermögenswert aleo nicht vorhanden sel.

Die Rekurrentin, welche die gültige Durchführung einer Teilung verneint und die in Rechnung gestellten Gegenansprüche der Erbmasse (die wohl unter die Erbschaftsaktiven eingestellt wurden, ansonst die Rechnung schon an und für sich nicht richtig sein könnte) geradezu als fingiert bezeichnet, hat gegen diese Árt des Pfändungsvollzuges Beschwerde geführt mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Erbschaftsganteil. s0 wie er arrestiert wurde, auch zu pfänden. Die Beschwerde ist aber von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom

5. November 1935 abgewiesen worden, weil die mit (stillschweigender) Zustimmung des Betreibungsbeamten durchgeführte Teilung als für den betreibenden Gläubiger verbindlich vollzogen zu gelten habe, nachdem kein Begehren um Mitwirkung der in Art. 609 ZGB vorgesehenen zuständigen Behörde bei der Teilung gestellt worden sei.

Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält die Rekurrentin an ihrem Beschwerdebegehren fest.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 609 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 64 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in