Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 III 160

46. Entscheid vom 25. November 1925 i. S. Spycher.

Dem Begehren des Gläubigers um Pfändung eines Erbanteils des Schuldners ist zu entsprechen, auch wenn der Schuldner und die Miterben behaupten, die Erbschaft sei schon geteilt oder die (seit der Arrestierung des Erbanteils angeblich durchgeführte) Teilung habe für den Schuldner wegen der Zuweisung von Gegenansprüchen der Erbmasse keinen AKktivwert ergeben.

Die Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB ZzZUSstÜün - digen Behörde bei der Teilung der Erb:

schaft kann nicht durch eine Mitwirkung des Betreibungs: amtes ersetzt werden.

Grundlagen und Auswirkungen der Pfändung und Verwertung bestrittener Rechte.

T1 y a lieu de faire droit à la demande du créancier de saisir une part hériditaire du débiteur, même lorsque celui-ci et ses cohéritiers affirment que le partage a déjà été opéré ou que le partage (prétendument exécuté depuis le séquestre de la part héréditaire) n’a pas procuré de valeur positive au débiteur, étant donnée l’attribution sur le compte de sa part de prétentions de la masse contre lui. ' L’intervention au partage de l’autorité compétente en vertu de l’art. 609 CC ne peut être remplacée par le concours de l’office des poursuites.

Conditions et effets de la saisie et de la réalisation des droits contestés. ' Si darà seguito alla domanda di pignoramento di una quota ereditaria spettante al debitore anche quando questìi e i coeredi affermano, che la divisione è già stata fatta o che essa (che sarebbe stata eseguita dopo il sequestro della quota ereditaria) non ha procurato al debitore nessun valore effettivo, data l’attribuzione, a carico della sua quota-parte, di protese spettanti alla massa ereditaria verso di lui.

Sehuldbetreibungz- und Konkursrecht. Nv” 46. ISL L'intervento dell'autorità competente (art. 609 CC) non può esere sostituito dalla cooperazione dell'ufficio di esecuzione.

Condizioni e conseguenze del pignoramento e della realizzazione di diritti contestati.

Das Betreibungsamt Aarberg hat dem Begehren der Rekurrentin um Pfändung des im Juni 1935 arrestierten Anteils ihres Schuldners Fritz Jean Schmutz an der väterlichen Hinterlassenschaft, welches Begehren sich auf eine richtige Prosequierung des AÁrrestes durch unbestritten gebliebene Betreibung stützte, am 2. Oktober 1935 in der Weise entsprochen, dass es eine Pfändungsurkunde als Verlustschein anusstellte, mit dem Hinweis darauf, dags durch den inzwischen in Anwesenheit des Betreibungsbeamten abgeschlossenen Erbteilungsvertrag dem Schuldner auf Rechnung seines FErbteils lediglich Ansprüche der Erbmasse an ihn selbst in noch höherem Betrage zugewiesen worden seien, ein verwertbarer Vermögenswert aleo nicht vorhanden se1.

Die Rekurrentin, welche die gültige Durchführung einer Teilung verneint und die in Rechnung gestellten Gegenansprüche der Erbmasse (die wohl unter die Erbschaftsaktiven eingestellt wurden, ansonst die Rechnung schon an und für sich nicht richtig sein könnte) geradezu als fingiert bezeichnet, hat gegen diese Art des Pfändungsvollzuges Beschwerde geführt mit dem Antrag, das Betreibungsamt gel anzuweisen, den Erbschaftsanteil, s0 wie er arrestiert wurde, auch zu pfänden. Die Beschwerde ist aber von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 5. November 1935 abgewiesen worden, weil die mit (stillschweigender) Zustimmung des Betreibungsbeamten durchgeführte Teilung als für den betreibenden Gläubiger verbindlich vollzogen zu gelten habe, nachdem kein Begehren um Mitwirkung der in Art. 609 ZGB vorgesehenen zuständigen Behörde bei der Teilkmg gestellt worden sei.

Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält die Rekurrentin an ihrem Beschwerdebegehren fest.

162 Sehuldbetreibungs- und RKonktrereeht, Ne 46, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Es ist ein von der Rechtsprechung längst anerkannter Grundsatz. dass so0wohl Forderungen wie andere Vermögensrechte auch dann gepfändet und verwertet werden können, wenn ihr Bestand vom Schuldner und auch von allfälligen Dritten, gegen die sie sich richten, bestritten und lediglich vom betreibenden Gläubiger behauptet wird. Dieser Grundsatz rechtfertigt sich daraus, dass sich das Vorhandensein derartiger Vermögensgegenstände anders als das körperlicher Gegenstände nicht einfach durch sinnliche Wahrnehmung feststellen lässt, überhaupt die Frage nach dem Bestehen solcher Rechte nicht reine Tatfrage ist, weshalb die Entscheidung darüber auch nicht den Vollstreckungsbehörden zustehen kann. Darf anderseits dem betreibenden Gläubiger nicht zugemutet werden, den Bestand eines bestrittenen Rechtes, dessen Pfändung er verlangt, vorerst durch ein Urteil nachzuweisen, und geht es natürlich ebensowenig an, die Bestreitung durch den Schuldner oder beteiligte Drittpersonen als massgebend hinzunehmen, so ergibt sich ohne weiteres als das richtige Vorgehen, einem solchen Pfändungsbegehren unbekümmert um die allfällige persönliche Auffasgsung, die der Petreibungsbeamte sich von der materiellen Rechtslage gebildet haben mag, Folge zu geben und das betreffende Vermögensrecht zu pfänden und gegebenenfalls dann auch zu verwerten, auf Gefahr des Erwerbers, der nichts erhält, was nicht wirklich vorhanden ist, und allen Einwendungen ausgesetzt sein wird, die allenfalls dem ersteigerten wirklichen oder nur angeblichen Recht entgegengehalten werden mögen. Daher ist das Betreibungsamt gehalten, auch die vom Gläubiger verlangte Pfändung eines Erbschaftsanteils des Schuldners zu vollziehen, ohne Rücksicht darauf, dass der Bestand des Erbteils verneint wird, weil schon geteilt sei oder — was hier, wo das Betreffnis des beschlages an das Betreibungsamt abzuführen wäre, einzig in Betracht kommt — weil die Erbteilung zufolge der Zuweisung von Gegenansprüchen der Erbmasse für ihn keinen Aktivwert ergeben habe. Behauptet der betreibende Gläubiger, dass eine derartige Abfindung des Schuldners unzuläss1g sei, so kann ihm nach dem Gesagten der Zugriff auf den Erbteil nicht verwehrt werden und ist die Pfändung und später auch die Verwertung dieses Vermögensgegenstandes als eines bestrittenen zu vollziehen. Demgemäss stand es hier dem Betreibungsamte auch nicht zu, die ihm

obliegende Art des Vorgehens selber durch Zustimmung zu einem Erbteilungsvertrage, in dem der Aktivwert des Anteils des Schuldners durch angebliche Gegenansprüche wettgemacht wird, zu vereiteln ; ja es konnte dies gar nicht rechtswirksam geschehen, da der Verlustscheins-, Arrest- und Pfändungsgläubiger die Mitwirkung der zuständigen Behörde bei der Teilung nach Art. 609 ZGB verlangen kann, die durch die Mitwirkung des Betreibungsamtes (vgl. Art. 96 SchKG) nicht ersetzt wird. Dass die Rekurrentin ein Begehren an die zuständige Behörde gar nicht gestellt habe (wozu das Betreibungsamt ihr nicht Gelegenheit gegeben zu haben scheint), stünde nur dann entgegen, wenn solchenfalls die Teilung trotz dem Arrestbeschlag durch den Schuldner selbst persönlich hätte abgeschlossen werden können, mit verbindlicher Wirkung für den betreibenden Gläubiger. Wird aber (mit der kantonalen Aufsichtsbehörde) das Gegenteil angenommen, 80 konnte anstelle des betriebenen Schuldners nur die Behörde gemäss Art. 609 ZGB handeln. Dass der Betreibungsbeamte durch seine blosse Anwesenheit beim Abschluss des Erbteilungsvertrages, ohne Einspruch zu erheben, für den Gläubiger verbindlich hätte auf Zuweisung verwertbarer Vermögensstücke an den Schuldner verzichten und die in Rechnung gestellten Gegenansprüche der Erbmasse vorbehaltlos anerkennen wollen, dürfte übrigens füglich verneint werden ; eine solche Stellungnahme könnte ja niemand verantworten, der nicht in der Lage war, sich über 164 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 47, die Rechtslagé an Hand einwandfreier Ausweise ein endgültiges Urteil zu bilden.

Dem Pfändungsbegehren ist somit stattzugeben, allenfalls — wenn nämlich die Erben daran festhalten sollten, daes die Teilung wirksam durchgeführt und auf den Schuldner kein verwertbares Vermögen entfallen sei — unter Anmerkung dieser Stellungnahme. Für das weitere Vorgehen in diesem Falle ist auf die Ausführungen des. Entscheides BGE 1935 IIT 96 ffÆ. hinzuweisen.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, den Erbanteil, wie er arrestiert wurde, zu pfänden.

47. Entecheid vom 27. November 1986 i. S. Baumgartner.

Die natürlichen Früchte einer Liegenschaft scheiden in der Regel mit der Abtrennung aus der Grundpfandhaft aus. Sie bleiben dem Pfandgläubiger aber dann verhaftet, wenn er vor der Abtrennung das Verwertungsbegehren gestellt hat, sowie wenn die Früchte vor der Abtrennung gepfändet worden sind und noch bevor die Pfändungsbetreibung zur Yerwertung gesührt hat, Betreibung auf Grundpfandverwerbung angehoben worden 183k. .

Der Erlös der im Konkurse des Grundpfandeigentümers eingeheimsten Früchte dient in erster Linie zur Befriedigung der Grundpfandgläubiger, auch wenn keine Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben Worden war.

Art. 643, 644 und 806 ZGB ; Art. 94, 102, 152, 155, 198 und 206 SchKG ; Art. 22, 91 ff. und 101 VZG.

Les fruits naturels d’un fonds perdent en principe tout rapport juridique avec l’immeuble du jour de la séparation. Ils demeurent toutefois le gage du créancier hypothécaire lorsesque ce dernier a requis la réalisation avant la séparation, et de même lorsque,les fruits ayant fait l’objet d’une saisie avant la séparation, le créancier hypothécaire a introduit 8a poursuite avant que la poursuite par voie de saisie ait abouti à la Le produit des fruits récoltés durant la faillite du propriétaire du fonds doit servir en premier lieu à désintéresser le créancier hypothécaire, lors même que ce dernier n’aurait pas introduit de poursuite en réalisation de gage. Art. 643, 644 et 806 Ce. ; art. 94, 102, 152, 155, 198 et 206 LP. ; art. 22, 91 et sguiv. et 101 ORI.

Di regola i frutti naturali di un fondo cessano colla separazione dall’essere gravati da un diritto di pegno immobiliare. Invece essi restano il pegno del creditore ipotecario allorquando questi ha chiesto la realizzazione prima della separazione, come pure nel cas1 in ci i frutti vennero pignorati prima della separazione e un’esecuzione in via di realizzazione del pegno Venne Promossa prima che l’esecuzione in via di pignoramento fosse giunta alla fase della. realizzazione.

II ricavo dei frutti incassati nel fallimento del proprietario del fondo servirà anzitutto a soddisfare i creditori ipotecari anche 80 non Venne pPromossa Una esecuzione in via di realizzazione del pegno.

Art. 643, 644 e 806 Ce ; art. 94, 102, 152, 155, 198 e 206 LEF ; art. 22, 91 e s. 101 ORI.

Im Konkurse der Witwe Schenk in Grenchen möchte das Konkursamt Lebern die seit der Konkurseeröffnung geernteten Früchte der Liegenschaften (die nicht verpachtet, sondern von der Eigentümerin selber bewirtschaftet worden waren) als von der Grundpfandhafs mitumfasst behandeln und demzufolge den Erlös diesger Früchte den Grundpfandgläubigern zuweisen, während der Beschwerdeführer und Rekurrent als Kurrentgläubiger verlangt, dass gie in die allgemeine Masse geworfen werden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : _ Dass die natürlichen Früchte einer Liegenschaft, die mit der Trennung aufhören, Bestandteil der Liegenschaft zu sein (Art. 643 ZGB), « nach allgemeiner Doktrin » eben dadurch Zugehöreigenschaft erhalten, ohne dass die in Art. 644 ZGB vorgesehenen Bedingungen, von denen hier nicht die Rede ist, erfüllt zu sein brauchten, kann dem Konkursamt und der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht zugegeben werden ; diese Auffassung lässt sich auch nicht auf die einzige im angefochtenen Entscheid angeführte Belegstelle ztützen. Vielmehr verlieren solche Früchte

Zitiert in