62 I 143
31. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1936
Sachverhalt
I. i. S. Roth & Cie gegen Golodetz.
Genfer Abkommen zur Vollstreckung auzsländischer Schiedsprüche vom 28. September 1927 : Vorbehalt des Ordre public ; Vollstreckbarkeit eines «englischen Schiedspruchs in der Schweiz trotz fehlender schriftlicher Motivierung.
Die Firma L. Roth & Cfe in Liestal hatte im September 1934 von M. Golodetz in London eine Lieferung Zucker gekauft. Bei der Bezahlung ergaben sich Schwierigkeiten, weshalb die Angelegenheit gemäss einer im Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsabrede dem Council of the Refined Sugar Association in London als Schiedsrichter überwiesen wurde. Am 10. April 1935 entschied diese Instanz, dass die Beklagte schw. Fr. 669.75 an den Kläger zu bezahlen und ausserdem die Verfahrenskosten von £ 12.12.0 zu tragen habe.
Gestützt hierauf leitete Golodetz geger die Firma Roth & Cle Betreibung ein für den ihm zugesprochenen Betrag nebst Zins und Kosten. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag, da zie keine schriftliche Begründung des Schiedspruches erhalten habe. Im nachfolgenden Rechtsöfnungsverfahren legte Golodetz Bescheinigungen der Refined Sugar Association, sowle einer Londoner Solicitorfirma ein, dass nach englischer Übung Schiedsprüche nicht begründet würden. Der Gerichtspräsgident von Liestal gewährte die verlangte Rechtsöffnung. Er stellte feet, dass
nach dem Genfer Abkommen über die Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche von 1927, dem sowohl Grossbritannien ale die Schweiz beigetreten seien, die Rechtsöffnung für einen englischen Schiedspruch nicht wegen fehlender schriftlicher Begründung des Entscheides verweigert werden dürfe.
Mit rechtzeitig eingereichter staatsrechtlicher Beschwerde beantragte die Firma Roth & Cte, der Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Juli 1936 sei aufzuheben. Die schriftliche Begründung der Urteile und Schiedsprüche sei nach sgchweizerischer Auffaegung ein wesentliches Erfordernis des öffentlichen Rechts, könnte doch sonst die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, anderweitig nicht weiterziehbare willkürliche Entscheide staatlicher Gerichte und privater Schiedsrichter beim Bundesgericht anzufechten, durch Verschweigen der Entscheidungsmotive praktizgch unwirksam gemacht werden. Die Voallstreckung eines ausländischen Schiedepruchs, der nicht schriftlich begründet sei, verstosse daher gegen den schweizeriechen Ordre public und dürfe nach Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens nicht bewilligt werden.
Dem darauf ergangenen bundesgerichtlichen Urteil iat zu entnehmen :
« Die Einrede der Rekurrentin, dass der gegen gie ergangene Schiedspruch wegen mangelnder schriftlicher Begründung in der Schweiz nicht vollzogen werden könne, erweist eich auf Grund des masesgebenden Genfer Abkommene zur Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche vom 26. September 1927 als nicht stichhaltig.
Auecser Betracht fallen von vornherein die Gründe für eine Verweigerung der Vollstreckung, die sich aus Art. 1 lit, a-d und Art. 2 des Abkommens ergeben (Fehlen einer Schiedeabrede, eirer endgültigen Entecheidung, unzurelchende Kenntnisgabe vom Verfahren an den Beklagten usw.). Daseelbe gilt von Art. 3 des Abkommens, wo von keit des Schiedspruches nach den auf das Schiedsverfahren anwendbaren Rechtsvorschriften aus andern als den eben genannten Gründen bestreitet. Der Mangel einer zchriftlichen Begründung im Schiedspruch des Council of the Refined Sugar Association entepricht einer Übung, die im massgebenden englieschen Recht sowohl für die privaten Schiedeprüche, als auch für die Urteile staatlicher Gerichte befolgt wird (Curr, Englands Zivilprozess 8. 105/86).
Der danach verbleibende Vorbehalt des Ordre public ist in Art. 1 lit. e des Abkommens wie folgt gefasst : « Zur Anerkennung oder Vollstreckung ist .…,.... notwendig : e) dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedspruchs mcht der öffentlichen Ordnung oder den Grundsätzen des öffentlichen Rechts des Landes, in dem er geltend gemacht wird, widerepricht. » Nachdem die formellen Anforderungen an einen vollstreckbaren Schiedepruch, soweit, sie nicht schon dem für das Schiedeverfahren anwendbaren Recht entspringen (Art. 3), in Art. 1 a-d und Art. 2 des Abkommens umechrieben 81nd, liegt die Annahme nahe, daes sich der Vorbehalt des Ordre public in Art. 1 lit. e lediglich auf materielle Veretösse des Schiedepruche gegen die öffentliche Ordnung des Volletreckungslandes beziehe. Ob die Beetimmung gleichwohl darüber hinaus unter Umetänden auch bei Mängeln angerufen werden kann, die an den Vorschriften der inländischen Rechtsordnung gemesgsen dem aueländischen Verfahren oder der Form des Schiedspruchs anhaften, is6 fraglich (vgl BGE 5718. 4135 Erw. 4; BGE vom 6. März 1936 i. 8. Dewald Erw. 3). Auf keinen Fall darf aber die Vollstreckung eines engliechen Schiedspruchs in der Schweiz wegen fehlender schriftlicher Begründung verweigert werden.
Der Grundsatz, dass weder staatliche Urteile noch private Schiedsprüche mit einer schriftlichen Begründung versehen werden, war von jeher als eine Eigentümlichkeit des englischen Prozesses bekannt (CouRTI I. c. S. 105/6). Wenn daher die Schweiz dem auch von. Groesbritannien 148 Staatesrecht.
unterzeichneten Abkommen von 1927 beitrat, obechon dieses weder in Art, I noch in Art. 2 die schriftliche Begründung der Schiedeprüche als unerlässliche Vollstrekkungsvorausesgetzung nennt, s80 kann das nur dahin verstanden werden, dase der Mangel einer schbriftlichen Begründung im Verhältnis zu jenem Land kein Hindernis für die Vollstreckung bilden soIll.
In den kantonalen Prozeezordnungen werden übrigens, soweit sie überhaupt die schriftliche Begründung der Schiedsprüche irgendwie anordnen, in der Regel abweichende Parteivereinbarungen vorbehalten (vgl. zürch. ZPO § 368, bern. ZPO Art. 387 ; FRITZSCHE, Schiedsgerichte in Zivilsaachen nach schweiz. Recht, im Internationalen Jahrbuch für Schiedsgerichtswesen- Bd. II S. 59). In Baselland wird für die Form des Verfahrens auf den Entscheid der Parteien, eventuell der Schiedsrichter verwiesgen (§ 275 ZPO), woraus gleichfalls die Zulässigkeit eines Verzichts auf schriftliche Begründung folgt. Ein solcher wäre möglicherweise darin zu erblicken, dass aich die Rekurrentin in ihrem Kaufvertrag mit dem Rekursbeklagten einem englischen Schiedsgericht unterworfen hat, von dem Sie wusste oder hätte wissen miüssen, dass es seIne Entgcheide nicht schriftlich begründet.
Wenn die Rekurrentin befürchtet, dass bei Zulassung nicbt motivierter Schiedsprüche das Recht des Unterlegenen auf die staatsrechtliche Beschwerde vereitelt werden könnte, s0 übersieht sie, dass nach bundesgerichtlicher Praxis Entscheide privater Schiedsgerichte der staatsrechtlichen Anfechtung nicht unterliegen (BGE 31 I Argument auf ausländiszche Schiedsprüche ohnehin nicht zutreffen würde. Zudem hat das Bundesgericht sogar bei Urteilen staatlicher Gerichte einen Anspruch auf Bekanntgabe der Motive nur insoweit als verfassungsmässig anerkannt, als er entweder in der Verfassung selber enthalten ist oder aus dem kantonalen Gesetz abgeleitet werden muss (BGE 281 8. 11).
IÏn Deutschland ist nach § 1041 Ziff. 5 ZPO der Mangel einer schriftlichen Begründung ein gesetzlicher Grund für die Aufhebung eines Schiedspruchs, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben (§ 1041 Abs. 2). Dagegen wird in § 1044 in der Neufassung des Jahres 1930, zu welcher das Genfer Abkommen Anlasgs gab, für die Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche wohl verlangt, dass síe nach dem für das Schiedsverfahren geltenden Recht verbindlich sind und einige weitere formelle Erfordernisse erfüllen, das Vorhandengein einer sgchriftlichen Begründung aber nicht vorausgesetzkt ; dies offenbar deshalb, weil auch in Deutschland das Abkommen hinsichtlich der Frage, ob der Schiedspruch mit Motiven versehen sein muss, in dem hier vertretenen Sinne ausgelegt wird (vgl. Jonas, Die Novelle zum schiederichterlichen Verfahren, sowie besonders VoLKMAR, Genfer Abkommen von 1927, im Internationalen Jahrbuch für Schiedsgerichtswesen Bd. ITS. 137 ; NusSBAUM, Deutsches internationales Privatrecht S. 471 /2). »