Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

62 I 209

43. Urteil vom 9. Oktober 1936

Sachverhalt

I. i. S. Häberli & Bohn gegen Bangnue Cantonale Vandoiza, Es verstösst nicht gegen Art. 4 BV, wenn der Konkursrichter das Verfahren auf Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung auf Verlangen des Gläubigers vorübergehend sistiert.

4A. — Gestützt auf einen Zahlungsbefehl, der am 1. August 1936 in der Wechselbetreibung Nr. 620 des Betreibungsamtes Horw (Luzern) zugestellt worden war, verlangte die waadtländische Kantonalbank, Agentur Vevey, am 14. August 1936 beim Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land die Konkurseröffnung über die Firma Louis Häberli & Sohn in Horw. Mit Brief vom 18. August 1936 teilte der Gerichtspräsident der Schuldnerin mit, dass er über das Konkursbegehren am 21. August entscheiden werde.

Am 20. August 1936 schrieb die Firma Häberli & Sohn an die Waadtländer Kantonalbank : « Wir bestätigen unsere heutige telefonische Abmachung, in welcher wir vereinbarten, dass wir bis zum 26. ds. für den vollen Betrag aufkommen werden ; Sie haben sich einverstanden erklärt, das Konkursbegehren zurückzuziehen ». Die Kantonalbank ihrerseits richtete am 21. August folgendes Schreiben an Häberli & Sohn : « Faisant suite à notre conversation téléphonique du 20 courant, nous vous remettons inclus ….. le compte de remboursement ….;

210 Staaisrecht.

nous vous invitons à nous faire parvenir ce montant pour la date convenue, soit le 25 courant, à quel défaut nous requerrons de nouveau la faillite. » Schon am Tag vorher, am 20. August, hatte die Kantonalbank in einer Zuschrift an den Gerichtspräsidenten von Luzern-Land erklärt : «... NOUs Vous prions de bien vouloir sæ&8pendre Jjusqu’à nouvel avis de notre part, notre demande de faillite contre MM. Haeberli et Fils ».

Als die Schuldnerin trotz einer weitern Zuschrift der Kantonalbank vom 27. August 1936 nicht zahlte, schrieb die letztere am 31. August dem Gerichtspräsidenten von Luzern-Land : « ... n’ayant pu malgré le nouveau délai accordé obtenir le règlement de notre créance, nous venons à nouveau vous prier de bien vouloir prononcer la faillite des prénommés. »

Hierauf eröffnete der Gerichtspräsident — ohne eine weitere Anzeige an die Schuldnerin — am 1. September 1936 den Konkurs über gie. Nach Erwähnung des Konkursbegehrens vom 14. August führte der Präsident in geiner Verfügung aus : «In der Folge hat die Petentin den hierortigen Richter um vorläufige Sistierung des Verfahrens ersucht, jedoch mit Zuschrift vom 31. Äugust mitgeteilt, dass die Betriebene innert der Frist nicht bezahlt habe, weshalb der Konkurs zu eröffnen sei; dem Begehren um Konkurseröffnung ist gemäss Art. 189 SchKG zu entsprechen, nachdem die Betriebene bis zum Entscheidsdatum weder einen Zahlungsausweis noch einen Rückzug des Begehrens beigebracht hat. » B. — Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beechwerde beantragt die Firma Häberli & Sohn, das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land sei aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung. von Ari. 4 BV genannt, nämlich « Verletzung der Rechtsgleichheit zufolge FErlass eines Konkursdekrets durch den Konkursrichter, für welche Verfügung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind ».

a) Infolge der Vereinbarung, welche die Parteien am Gleichheit vor dem Gesetz sRechtsverweigerung)} N9 43. 211 20. August geschlossen hätten, habe die Rekurrentin annehmen dürfen, dass die Rekursbeklagte beim Amtsgerichtspräsidenten ihr Konkursbegehren zurückziehen werde. Der Antrag auf blosse Sistierung des Geschäftes, den die Kantonalbank statt dessen stellte, sei mit jener Vereinbarung unverträglich gewesen. Eine solche Haltung habe Treu und Glauben widersprochen und hätte keinen richterlichen Schutz finden dürfen. Als der Konkurs eröffnet wurde, sei in Wirklichkeit kein Konkursbegehren mehr vorhanden gewesen, nachdem die Rekursbeklagte dessen Rückzug zugesagt habe. Die wesentliche Voraussetzung der Konkurseröffnung habe daher gefehlt.

bd) Die von der Rekurrentin verlangte Sistierung des Verfahrens verstosse zudem gegen eidgenössisches Recht, da das SchKG nirgends eine solche Massnahme vorsehe...

Erwägungen

5. Der Hauptstandpunkt der Rekurrentin kommt in den Ausführungen zum Ausdruck, in denen gie darzutun versucht, dass das Konkursbegehren der Rekursbeklagten vom 14. August in der Folge zurückgezogen worden sgei.

Die Vereinbarung der Parteien vom 20. August vermochte für sích allein den Rückzug des Konkursbegehrens nicht zu bewirken. Es hätte dazu einer dahingehenden Erklärung der Rekursbeklagten gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten bedurft. Eine solche ist auf jeden Fall nicht ausdrücklich abgegeben worden. Es kann sich nur darum handeln, ob der Ámtsgerichtspräsident das Sistierungsgesuch der Rekursbeklagten vom 20. August als Rückzug hätte behandeln müssen.

In Literatur und Praxis wird für die ordentliche Konkursbetreibung angenommen, dass es einem Rückzug des Konkursbegehrens gleichkomme, wenn der betreffende Gläubiger beim Konkursrichter vor dessen Erkenntnis eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens beantragt (JAGER, Kommentar zu Art. 167 N. 1 und zu Art. 172 212 Staatesrecht.

N. 9 ; Erg. bd.:T und IV je zu Art. 172 N. 9 ; BLUuMENSTEIN, Handbuch S. 572 ; Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs Bd. IV 8. 380 ; Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen Bd. 15 8. 104 ffÆ. ; Zeitschrift des bernischen Juristenvereins Bd. 39 8. 230, Bd. 47 8. 698 : Schweiz. Juristenzeitung Bd. 29 8. 66).

Diese Lösung wurde jedoch stets hauptsächlich damit begründet, dass die einmonatige Frist, die Art. 167 SchKG für die Erneuerung eines zurückgezogenen Konkursbegehrens vorschreibt, leicht zu umgehen wäre, wenn auf Verlangen des Gläubigers das Verfahren auf Konkurseröffnung vorübergehend eingestellt würde und er unmittelbar nach Ablauf der Sistierung das Konkurserkenntnis verlangen könnte. In der Wechselbetreibung, wo ein zurückgezogenes Konkursbegehren innert der Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG jederzeit erneuert werden kann, fällt dieser Gesichtspunkt ausser Betracht.

Würde auch die Übernahme der in der ordentlichen Konkursbetreibung geltenden Praxis auf die Wechselbetreibung trotzdem naheliegen, weil damit dem hier besonders dringlichen Bedürfnis nach rascher Handhabung des Rechtes und nach Schaffung klarer und einfacher Verhältnisse gedient wäre, s0 lassen sgich doch auch für die gegenteilige Auffassung beachtenswerte Gründe anführen. Die blosse Sistierung wird in der Regel dem Willen des Gläubigers eher entsprechen als die kostenfällige Abschreibung des Geschäftes wegen Rückzugs, umso mehr als jene dem Richter ferner erlaubt, jederzeit die zur Wahrung der Gläubigerrechte notwendigen vorsorglichen Anordnungen im Sinne von Art. 170 SchKG zu treffen. Dass die durch die Sistierung geschaffene Unsicherheit lange dauert, ist in der Wechselbetreibung nicht zu befürchten ; denn die Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG, die anstelle der bei der ordentlichen Konkursbetreibung vorgeschriebenen Jahresfrist tritt (Art. 166 Abs. 2 SchKG), muss unter allen Umständen auch gegenüber der Wiederaufnahme zunächst eingestellter Verfahren gelten. In der Literatur wird, soweit sie sich überhaupt zu der Frage äussert, die Sistierung des Verfahrens auf Konkurseröffnung in der Wechsgelbetreibung mit der eben erwähnten zeitlichen Beschränkung ale zulägsig betrachtet (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs Bd. IV 8. 380; offenbar auch RIEMER, Die Wechselbetreibung S. 129). Diese Überlegungen genügen, um den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 166, Art. 167, Art. 170, Art. 188 und Art. 189 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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