Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

62 I 60

14. Urteil ‘des RKasgationshofes vorm 30 März 1936

Sachverhalt

I. i. S. Loretan gegen Wallis, Oeffentliches Amt.

A k tenwidrig 18t eine tatbeständliche Festetellung dann, wenn SIe einen andern als den gegebenen Akteninhalt annimmt oder voraussetzt. Ist dagegen der Bestand der Akten als solcher durch das kantonale Gericht nicht verkannt worden und steht nur deren Würdigung in Frage, s0 isb das Bundesgericht (der Kassationshof) an die kantonalen Feststellungen gebunden, und zwar auch dann, wenn diese Würdigung als offensichtlich unrichtig (und damit als willkürlich) gerügt wird.

Am 8. Mai 1935 wurde in der Gemeinde Leukerbad in der Sennerei Milchkontrolle vorgenommen. Die von Jakob Loretan gelieferte Milch erzeigte bei der Probe einen Wasserzusatz von 64,2 %. Loretan verlangte keine Oberexpertise, gsondern anerkannte das Ergebnis, aber er behauptete, an der Sache unschuldig zu sein. Sein 14 jähriger Stiefsohn habe auf dem Gang in die Sennerei aus Unachtsamkeit die Milch verschüttet und dann, um es zu Hause nicht eingestehen zu müssen, am nächsten Brunnen mit Wasser wieder aufgefüllt. Das Kantonsgericht Wallis hat diese Erklärung als Ausflucht - taxiert ; es hat in Loretan selber den Täter gesehen und aus gewissen Umständen darauf schliessen zu können geglaubt, dass er die Milchpantscherei seit langem betrieben habe. Es hat ihn wegen vorzsätzlicher Milchfälschung gestützt auf Art. 37 LMG zu einer Busse von 400 Fr. verurteilt und Publikation des Urteils angeordnet.

Hiegegen hat Loretan rechtzeitig N ichtigkeitsbeschwerdo gemäss Art, 268 ff. BStrP eingereicht. Darin rügt er allerhand Verstösse gegen das Verfahren und die ganze Beweisführung, welche das Kantonsgericht sowohl die Täterschaft des Beschwerdeführers als auch bereits früher vorgekommene, andauernde Milchfälschung annehmen Lliess. Er sieht in seiner Verurteilung eine Verletzung des Art. 37 LMG, der nur den vorsätzlichen oder fahrlässigen Täter zu strafen erlaube, nicht einen, der gar nicht Täter sei.

Erwägungen

Wer von den verschiedenen für die Milchfälschung in Betracht fallenden Personen der Täter sei, ist Beweisfrage. Ihre Lögung entzieht sich der Nachprüfung des Kassationshofes, denn gemäss Art. 275 BStrP sind die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden für den Kassationshof verbindlich, ausser wenn sie mit den Akten in Widerspruch stehen. Solcher Widerspruch ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz zu Art. 81 OG dann zu bejahen, wenn ein bestimmtes Aktenetück (Beweismittel, Geständnis oder sonstige Parteierklärung) der tatsächlichen Feststellung widerspricht. Die Beurteilung des Beweiswertes einer Urkunde oder eines andern Beweismittels, die Nichtberücksichtigung des einen wegen Zuerkennung grögssern Beweiswertes an ein entgegenstehendes anderes Beweismittel, kurz die ganze Tätigkeit der Wahrheitsbeurteilung fällt nicht unter die Rüge der Aktenwidrigkeit. Um diese zu rechtfertigen, muss ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z.B. nicht mit dem richtigen Text, die Zeugenaussage nicht im genauen Wortlaut, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein und muss die Berücksichtigung des Vorhandenseins oder des tatsächlichen Inhaltes dieses Aktenstückes eine wesentliche Feststellung des kantonalen Entscheides als blanken Irrtum erweisen (vgl. Z Schw R 1935 296 a). Aktenwidrig ist eine Veststellung also nur, wenn sie einen andern als den gegebenen Aktenbestand annimmt oder voraussetzt. Ist dagegen der Ákteninhalt nicht verkannt worden, s0 bleibt (abgesehen von einer Verletzung eidgenössischer Beweisregeln) für eine Kritik der Tatbestandsfeststellung nur Raum unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Würdigung, die zu überprüfen eben dem Kassationshof versagt ist. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob eine Feststellung einfach als unrichtig oder als offffensichtlich un-

richtig und damit als willkürlich bezeichnet werde ; kann doch der Willkür nicht nachgegangen werden, ohne dass die Beweiswürdigung selbst vorgenommen wird. Weil Aktenwidrigkeit im bezeichneten Sinne und willkürliche Beweiswürdigung (Wahrheitsbeurteilung) sich dem Begriffe nach unterscheiden, s80 kann die letztere nicht als « Aktenwidrigkeit im weitern Sinne » verstanden und auf diesem Wege der Überprüfung des Kassationshofes unterstellt werden. Eine andere Meinung hat, entgegen STÄMPFLI, BStrP Art. 275 N 4, der Kassationshof in den dort angeführten Entscheidungen nicht ausgesprochen. Wohl hat die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes in wiederholten Entscheiden (z. B. 51 1, 280 ; ferner in Sachen Brot vom 12. November 1926, in Sachen Theytaz vom

3. März 1928, in Sachen Bachtold vom 10. April 1930) in der Aktenwidrigkeit, die der Kassationshof schon während der Geltung des früheren Gesetzes sgeiner Prüfung unterstellte, die willkürliche Beweiswürdigung eingeschlossen gesehen ; das ging jedoch über die Absichten des Kassationshofes hinaus.

Im angefochtenen Urteil sind Aktenwidrigkeiten nicht zu finden, es sind auch keine gerügt worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Expropriationerecht, D. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION Vgl. Nr. 3. — Voir n° 3.

Zitiert in