Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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72. Auszug aus dem Urteil dor I. Zivilabteilung vom 25. Novomber 1936 i. S. Jabas gegen Haboeggor.

Verjährung: Massgebender Zeitpunkt dafür, ob Art. 60 Abs. 2 OR anwendbar ist, ist derjenige der Klageerhebung ; eine nachher eintretende Verjährung der Straftat ist ohne Einfluss auf den Zivilanspruch.

Aus dem Tatbestand :

Der Kläger Habegger wurde am 15. Dezember 1928 vom Auto des Beklagten Jabas angefahren und derart verletzt, dass eine dauernde Teilinvalidität zurückblieb. Der Kläger war bei der SUVAL obligatorisch versichert. Erst im Jahre 1930, nachdem die Rentenangelegenheit mit der SUVAL erledigt war, wandte sgich der Kläger an den Beklagten mit dem Begehren auf Erzatz des durch die Rente nicht gedeckten Schadens. Da keine Einigung zustande kam, reichte er am 11. Dezember 1930 gegen den Beklagten eine Strafanzeige wegen Übertretung des Automobilkonkordats ein und machte adhäsionsweise seinen Zivilanspruch geltend.

Das Verfahren zog sich wegen Einholung verschiedener Expertisen in die Länge, s0 dass das erstinstanzliche Urteil erst im Juli 1934 gefällt werden konnte. Sowohl die erste Instanz, wie die Strafkammer des Obergerichts Bern entschieden deshalb, dass der Strafanspruch nach dem masasgebenden bernischen Strafprozessrecht verjährt sei ; nicht verjährt sei dagegen auf Grund von Art. 60 Abs. 2 OR der Zivilanspruch.

Das Bundesgericht weist die gegen diese Auffassung gerichtete Berufung des Beklagten ab.

Erwägungen

Wie schon vor der Vorinstanz erhebt” der Beklagte die Einrede, mit dem Erlöschen des Strafanspruchs wegen Verjährung sei auch der Zivilanspruch verjährt ; denn das Nichteintreten auf die Strafklage wegen Verjährung sei Är mit einem Freispruch gleichbedeutend, weshalb für- die Frage der Verjährung nicht Art. 60 Abs. 2 OR, sondern dessen Abs. 1 mit der einjährigen Verjährungsfrist zur Anwendung gelange. Mit Recht hat die Vorinstanz indes diese Auffassung zurückgewiesen. Massgebender Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob die Verjährungsfrist nach Abs. 1 oder 2 des Art. 60 zur Anwendung komme, ist der Moment der Klageerhebung. Liegt in diesem Zeitpunkt ein Urteil des Strafrichters vor, durch welches der Beklagte von der strafbaren Handlung, aus welcher der Kläger seinen Anspruch herleitet, freigesprochen worden ist, s80 ist allerdings nach allgemem anerkannter Auffassung die Anwendung der längeren Verjährungsfrist des Art. 60 Abs 2 OR ausgeschlossen ; denn die Überlegung, auf der diese Bestimmung beruht, — nämlich dagss es der Vernunft widerspräche, die Verjährung des Zivilanspruches eintreten zu lassen, solange die den Täter viel härter treffende strafrechtliche Verfolgung noch möglich ist — trifft mangels einer strafbaren Handlung eben nicht mehr zu (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 15 zu Art. 60 OR). Dieselbe Wirkung hätte wohl auch ein Entscheid des Strafrichters, der das Erlöschen der öffentlichen Klage wegen Verjährung feststellt, da diese Veststellung durch den Richter die Bedeutung eines Freispruches hat ; denn infolge der Verjährung fällt eine materielle Voraussetzung des staatlichen Strafanspruches dahin (HAFTER, Schweiz. Strafrecht, S. 391). Liegt dagegen zur Zeit der Klageerhebung kein Entscheid des Strafrichters vor, s80 hat der Zivilrichter darüber zu entscheiden, ob ein Straftatbestand erfüllt ist oder nicht. Gelangt er zur Bejahung dieser Frage, s0 greift die längere strafrechtliche Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 2 Platz. Ein nachträgliches Erlöschen des staatlichen Strafanspruchs wegen Verjährung ist ohne Einfluss. Denn nach allgemein anerkannter Auffagsung sgetzt die Anwendbarkeit von Abs. 2 nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird, das mit einer Verurteilung des Beklagten endigt, sondern es genügt, dass der 284 Obligationenrecht. N° 78.

Tatbestand einer strafbaren Handlung gegeben ist (BECKER, Anm. 4 zu Art. 60 OR). Mangels eines Strafverfahrens tritt aber notwendigerweise die Verjährung der Straftat ein, und wenn diesem Umstand für die Geltendmachung des Zivilanspruchs Bedeutung beigemessen werden wollte, s80 wäre eine Berufung auf die längere Strafverjährungsfriet im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR überhaupt nur bei Durchführung eines Strafverfahrens denkbar.

Da nun im vorliegenden Falle zur Zeit der Klageerhebung, am 11. Dezember 1930, ein strafgerichtlicher Entscheid noch nicht vorlag und anderseits die Fahrweise des Beklagten materiell unstreitig eine strafbare Handlung darstellte, nämlich einen Verstoss gegen Árt. 33 des Automobilkonkordats, s0 gilt für den daraus abgeleiteten ZIvilanspruch des Klägers die strafrechtliche Verjährungsfrist, die nach den verbindlichen Erklärungen der Vorinstanz 2 Jahre beträgt. Diese Frist ging erst am 15. Dezember 1930 zu Ende, sg0 dass durch die Klageerhebung vom

11. Dezember die Verjährung unterbrochen wurde. Auch in der Folge trat eine Verjährung nicht ein, da gemäss Ari. 138 Abs. 1 OR jede gerichtliche Handlung der Parteien und jede Verfügung des mit der Zivilklage befassten Richters eine neue Unterbrechung der Verjährung bewirkte. Die Auffaseung des Beklagten, dass für die Verjährung des Zivilanepruches auch nach der Einreichung der Kiage die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften massgebend seien, findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt und muss auch aus dem Sinn und Zweck des Ari. 60 Abs. 2 OB keineeswegs herausgelesen werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 60 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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