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2. Auszug aus dem Urteil der IL Zivilabteïlang vom 18. Fobruar 1936 i. S. Vogel gegen Reiser.
Genugtuung bei Ehescheidung. Es gibt keine Verzeihung zum voraus, und ein Verzicht auf Genugtuung für allfällige künîftige schwere Verletzung in den persôünlichen Verhältnissen ist ungültig.
Vereinbarungen der Parteien über die verméôêgensrechtlichen Nebenfoilgen der Ehescheidung bilden eine Einheit und kôünnen daher vom Richter nur in ihrer Gesamtheiït genehmigt werden. Hälit der Richter eine ÂAnderung für geboten (z. B. die Gewährung weiterer Ansprüche, die nach dem Inhalt der Vereinbarung als ausgeschlossen zu gelten hätten), so ist die gesamte Regelung der vermôgensrechtlichen Ansprüche durch Urteil vorzunehmen. Abwägung der für die eme und die andere Art der Entscheidung sprechenden Gründe.
Aus dem Tatbestand :
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hat die Ehe der
Parteien
geschieden und den Beklagten zu einer Genugtuungssumme von 2000 Fr. und zu monatlichen Unterhaltsbeïiträgen von 30 Fr. an die Klägerin verurteilt, im 6 Familienrecht. N° 2.
übrigen aber die von den Parteien schon vor Einleitung des Prozesses abgeschlossene Vereinbarung genehmigt, wodurch sie sich über das Geschäfts- und Wohnungsinventar auseinandergesetzt hatten und wonach der Beklagte der Klägerin das Geschäft in Brig ohne die damals bestehenden Schulden überlassen und sich zudem zur Bezahlung von 1000 Fr. — davon 200 Fr. sofort und 800 Fr. bis zum 1. Januar 1935, verbürgt durch Peter Vogel — verpflichtet hatte.
Der Beklagte zieht dieses Urteil an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Aufhebung der der Klägerin zuerkannten Genugtuungs- und Unterhaltsforderungen. Die Klägerin beantragt Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils.
Erwägungen
2. Die Genugtuungsverpflichtung wird vom Beklagten mit Unrecht beanstandet. Dass ihm die Klägerin am
4. Januar 1934 gegen das Versprechen, sich zu bessern, erklärte, ihm « alles, was er ihr angetan hat, zu verzeihen », steht diesem Anspruch nicht entgegen. Auch wenn diese Verzeihung als eine unbedingte betrachtet wird, ist eben zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Klägerin im Sommer 1934 neuerdings in betrunkenem Zustande misshandelt und bedroht hat. Die Verzeihung ist im Januar 1934 nur für damals bereits geschehenes Unrecht ausgesprochen worden und sie konnte nicht für zukünftiges Unrecht gelten ; eine Verzeïhung zum voraus gibt es nicht. Im übrigen ist der Inhalt jener gegenseitigen Erklärungen — wobei entgegen den Vorbringen des Beklagten Aktenwidrigkeit kantonaler Feststellungen nicht in Frage kommt — unerheblich. Der streitige Anspruch ist auch durch die erwähnte Vereinbarung vom 24. Februar 1934 über die vermôgensrechtliche Auseinandersetzung nicht ausgeschaltet worden. Die Klägerin hat darin freilich « in vermôgensrechtlicher Bezichung auf alle weïiteren Ansprüche verzichtet, auch im Fall einer Scheidungsklage » Familienrecht, N° 2. 7 (die dann im September 1934 eingereicht worden ist). Âllein ein Verzicht auf künftige Genugtuungsansprüche für schwere Verletzung in den persônlichen Verhältnissen ist gar nicht zulässig. Niemand kann auf die Achtung seiner Persôünlichkeit verzichten und einem andern einen Freibrief für solche Verletzungen ausstellen. Wenn Art. 100 OR es nicht zulässt, dass die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfüllung vertraglicher Pflichten wegbedungen werde, so ist es um so weniger zulässig, die Haftung für Verletzungen der von Gesetzes wegen geschützten Persünlichkeit wegzubedingen. Wäre wirklich eine Vereinbarung dieses Inhaltes von den Parteïen getroffen worden, so müsste sie demnach als ungültig erachtet werden. Nun ist aber die angeftührte Klausel nicht so zu verstehen ; von einer Abfindung für künftiges Unrecht ist nicht die Rede. Daher besteht der Genugtuungsanspruch neben der Vereinbarung vom
24. Februar 1934 und unabhängig von deren Schicksal. Was das Mass anbelangt, hat das Kantonsgericht der gegenwärtigen bedrängten Lage des Beklagten Rechnung getragen ; angesichts der Schwere seiner Verfehlungen gegen die Ehe und ihrer Bedeutung für die Scheidung ist die Summe von 2000 Fr. nicht übersetzt.
3. Die weitere Entscheidung des Kantonsgerichtes, wonach die Vereinbarung vom 24. Februar 1934 genehmigt, der Klägerin aber zudem ein Unterhaltsbeïtrag zuerkannt wurde, lässt sich nicht aufrechthalten. Der Ausschluss von Unterhaltsansprüchen gehôrt zum wesentlichen Inhalt der Vereinbarung, die als Gesamtregelung der vermôgensrechtlichen Ansprüche eine Einheït bildet. Das Gericht musste entweder die Vereinbarung genehmigen und demgemäss den Unterhaltsanspruch ablehnen oder die Vereinbarung verwerfen, um eine sachentsprechende andere Ordnung an deren Stelle zu setzen. Indem es der Klägerin eine Unterhaltsrente zuerkannte, hat es eine der Genehmigung der Vereinbarung widersprechende Entscheidung getroffen, m.a.W. die Vereinbarung gar nicht,
8 Familienrecht. N° 8.
so wie sie abgeschlossen war, genehmigt. Die Vereinbarung ist aber zu genehmigen und demzufolge die Unterhaltsrente aufzuheben. Gewiss kann die wirtschaftliche Zukunft der Klägerin durch das übernommene kleine Geschäft nicht als gesichert gelten ; doch bietet es ihr immerhin eine Erwerbsquelle, und anderseits ist ihr ein Barbetrag von 800 Fr. sichergestelit worden. Wenn sie gegen diese bescheidenen, aber sicheren Leistungen auf weitere, unsichere glaubte verzichten zu sollen, so besteht kein Grund, der Vereinbarung die richterliche Genehmigung zu versagen : es ist zweifelhaft, ob es in ihrem wahren Interesse lâge, die Vereinbarung rückgängig zu machen und ihr dafür eine Unterhaltsrente von hüherem Kapital-Nennwert, jedoch ohne $Sicherheit zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheïissen in dem Sinne, dass Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 23. Oktober 1935 aufgehoben, die Vereinbarung vom 24. Februar 1934 genehmigt und die Unterhaltsforderung der Klägerin abgewiesen wird.
Im übrigen wird die Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes bestätigt.