Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Mai 1936

Sachverhalt

I. i. S. F. gegen FP.

Anfechtung der Ehelichkeit eines wenigstens 180 Tage nach Abschluss der Ehe geborenen Kindes (Ar. 254 ZGB) :

Der zweifelsfreie Nachweis, dass der Ehemann der Ehefrau zur Zeit der Empfängnis nieht beigewohnt habe, genügt ; es braucht meht Unmöglichkeit einer sgolchen Berwohnung nachgewiesen Zu Sein.

Dass hiebei wesentlich auf Aussagen der Ehefrau im Parteiverhör abgestellt wurde, verstösst nicht gegen Bundesrecht. Über die Beweiskraft solcher Aussagen entscheidet verbindlich der kantonale Riehter.

Die Ehefrau des W. F. in Oberems, welche den Mann anfangs 1931 verliess und fortan getrennt von ihm, seit dem Monat März 1932 in Basel, wohnte, hat dort mit einem Philipp P. ein Konkubinatsverhältnis unterhalten und am 14. Mai 1933 einen Knaben geboren, dem sie den Vornamen ihres Liebhabers gab, der sìich seinerseits als Vater des Familienrecht. N° 24, TT Kindes bekennt. Die (ausser der am 16. Mai 1934 wegen Ehebruches der Frau zugesprochénen Scheidungsklage) vom Ehemann angehobene Klage auf Unehelicherklärung des Kindes is vom Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 6. März 1936 geschützt worden hauptsächlich auf Grund der Aussage der Mutter des Kindes, sie habe den Ehemann seit ihrer Übersiedlung nach Basel überhaupt nicht mehr gesehen. Diese Aussage erscheine in ihrer Bestimmtheit und beim Fehlen eines Interesses der Kindsmutter an einer Unehelicherklärung als glaubwürdig ; sie erbringe den Beweis, dass der Ehemann ihr in der Empfängniszeit nicht beigewohnt habe.

Das durch seinen Beistand vertretene Kind hat dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen mit dem wiederholten Antrag auf Abweisung der Anfechtungsklage. An die Stelle des während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes ist als Kläger sein einziger Bruder, der nächste Erbe hinter dem beklagten Kinde, getreten. Er beantragt Bestätigung des kantonalen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung - Da die Ehegatten zur Zeit der Empfängnis nur tatsächlich, nicht auf Grund gerichtlichen Urteils, getrennt lebten, kann die Ánfechtungsklage nicht mit der blossen Erklärung des Ehemannes, er sei nicht der Vater, begründet werden ; er hat vielmehr nachzuweisen, dass er unmöglich der Vater sein könne (Art. 254 im Gegensatz zu Arb. 255 ZGB). Welche Tatsachen den Schluss auf diese Unmöglichkeit rechtfertigen, ist im Gesetze nicht festgelegt, namentlich ist nicht vorgeschrieben, dass nur be- “ stimmte Arten von an sich schlüssigen Tatsachen berücksichtigt werden dürfen ; daraus folgt, dass der Richter jeden Tatbestand berücksichtigen kann und goll, der die Vaterschaft des Ehemannes ausschliesst, sofern darüber volle Gewissheit besteht und nicht bloss hohe Wahrscheinlichkeit dargetan is6 (BGE ös II 297). Nun hat die zunächst vermutete Vaterschaft des Ehemannes zwei Voraussetzungen : dass er der Ehefrau zur Zeit der Empfängnis beigewohnt habe und dass die Schwangerschaft eben auf solchen ehelichen Verkehr zurückzuführen sei. Seine Vaterschaft is also ausgeschlossen, wenn bewiesen wird, entweder, dass zwischen den Ehegatten zur Zeit der Empfängnis kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, oder, dass die Schwangerschaft nicht von solchem Verkehr herrühren könne (wie bei Zeugungsgunfähigkeit des Ehemannes oder wenn das Kind Rassenmerkmale aufweist, die den Ehemann als Erzeuger ausschliessen, vgl. das erwähnte Urteil, während eine Blutgruppenbestimmung, die nach dem heutigen Stande der Wissenschaft nicht völlige Gewissheit zu schaffen vermag, den strengen gesetzlichen Anforderungen an den Beweis nicht genügt ;

Hier steht nicht der Nachweis der Untauglichkeit, d. h.

der fehlenden Kausalität allfälligen ehelichen Verkehrs in Frage, sondern der Kläger will das Fehlen der zuerst genannten Voraussetzung seiner Vaterschaft, einer ehelichen Beiwohnung in der kritischen Zeit überhaupt, beweisen. Diesèr Beweis isb vorweg dann erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die eine Gelegenheit zur Beiwohnung durch den Ehemann ausschlossen, wie z. B. grosse Entfernung der Aufenthaltsorte während der ganzen kritischen Zeit oder Internierung des einen Gatten unter Ausschluss entsprechender Besuchsgelegenheit für den andern. Ein sgolcher Alibi-Beweis liegt hier nicht vor. Indessen ist erheblich nicht nur der Beweis der Unmöglichkeit der Beiwohnung, sondern ebenso der Beweis, däss die Gatten tatsächlich (trotz allfälliger Gelegenheit) nicht miteinander verkehrt haben, wie bereits dargetan worden ist. Nur so lässt sich denn auch erklären, dass das Bundes-- gericht einen. Beweis sgogenannter moralischer Unmöglichkeit der Beiwohnung zulässt (womit es natürlich streng zu nehmen ist) ; denn dabei handelt es sich um den Beweis einer Einstellung des Willens, die trotz besbehender Mög- ‘lichkeit eben deren Benutzung als ausgeschlossen erscheinen lägst. Nur s0 erklärt sich auch die herrschende Auffassung, dass, wenn der eine Ehegatte mit dem andern in der kritischen Zeit im selben Raume zusammengetroffen ist, womit an. gich eine Möglichkeit zu geschlechtlichem Verkehr bestand, der in Rede stehende Beweis dennoch erbracht sei, wenn solche Zusammenkünfte nur in Gegenwart von Zeugen stattfanden, welche glaubwürdig ver- neinen, dass es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Das Beisein von Zeugen ist hiebei nicht Tatbestandselement ; es kommt nur darauf an, dass für jeden Augenblick allfälligen Zusammentreffens der Ehegatten durch taugliche Béweismittel, wie Zeugen es sein können, das Nichtstattfinden des Verkehrs bewiesen werde. Der Beweis scheitert, wenn die Zeugen aus irgend einem Grunde nicht als zuver-- läesig erscheinen ; anderseits werden die Zeugen entbehrlich, wenn der Beweis auf andere Weise mit der gebotenen Sicherheit geleistet werden kann.

Nun ist nicht einzusehen, weshalb die Aussagen der beklagten Ehefrau nicht ebenso wie Aussagen am Prozess. unbeteiligter Zeugen sollten berücksichtigt werden Kkönnen, wenn das kantonale Prozessrecht die Einvernahme der Parteien (oder speziell der Gegenpartei des Beweisführers, wie nach Art. 251 ff. der Wallisger Ziviprozessordnung) als Beweismittel vorsieht und ausgestaltet. Freilieh is6 daran festzuhalten, dass die Stellungnahme der beklagten Mutter im Prozess nicht ohne weiteres auch für das mitbeklagte Kind verbindlich ist, weshalb auch ihr _ Zugeständnis von Tatsachen, die der Kläger - behauptet, dem Richter nicht erlaubt, diese Tatsachen (auch gegenüber dem Kinde) ohne weiteres als erstellt zu erachten (BGE 1916 II 312). Allein das hindert nicht, als Beweismassnahme eine Einvernahme der Mutter durchzuführen und ihre Aussagen wie die eines Zeugen zu würdigen. Handelt es sich doch gerade bei dem vorliegenden Beweisthema um Vorgänge, über die sie am besten unterrichtet, deren Vorkommen oder Nichtvorkommen ihr aus eigenem 80 Familienrecht. N9® 24, Erleben bekannt sein muss. So bedenklich es erscheinen möchte, zuma] angesichts der strengen Beweisvorschrift des Art. 254 ZGB, lediglich auf glaubwürdig erscheinende Aussagen des beweisbelasteten Klägers abzustellen, s0 wenig verbietet sich die Berücksichtigung solcher Aussagen der beklagten Ehefrau, wenn sie, wie es hier nach dem kantonalen Urteil zutrifft, kein eigenes Interesse an einer Unehelicherklärung des Kindes hat. Ob solche Aussagen im einzelnen Falle vollen Beweis zu schaffen vermögen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliegt. Hier lagen übrigens eine Reihe von Umständen vor, die, wenn sie auch nicht für sich allein den geforderten Beweis erbringen, bei der Würdigung der entscheidenden Aussagen der Kindsmutter mit in Betracht gezogen werden durften. Verstösst demnach die tatbeständliche Feststellung, die Ehegatten hätten zur Zeit der Empfängnis nicht miteinander verkehrt, gegen keine eidgenössische Beweisregel, und folgt daraus die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes, s0 erweist gich die Berufung des beklagten Kindes als unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 6. März 1936 bestätigt.

Sachenrecht. No 25, BI

II. II. SACHENRECHT DROITS RÉELS 25. Áuszug ans dom Urteil der II, Zivilabteilung vom 32. Aprii 1986 i. S. Kurmann und Wüest & Cio gegen Kanton Luzern, Haftung des Kantons für fehlerhafte Grun dbuchführung (Art. 955 ZGB): Der Kanton ist nicht nur zum FErsatz des Wertes des wegen unrichtiger Grundbuchführung nicht gewahrten Rechtes verpflichtet, sondern auch zum Ersatz der Kosten emes um das Recht gefübrten Prozesses, vorausgesetzt dass der Ansprecher den Prozess in guten Treuen aufnehmen durfte, wie namentlich, wenn er dem haftbaren Kanton den Streit verkündet und dieser ihn nicht zum Abstand veranlasst hatte, Die Haftung für die Kosten besteht auch, wenn sich das streitig gewesene Recht nachträglich als wertlos erweist.

Aus dem Tatbesiand :

Die Kläger sind als Kollokationsbeklagte in drei Prozessen um ein ihnen vermeintlich zustehendes Bauhandwerkerpfandrecht unterlegen, weil das Pfandrecht zufolge unrichtiger Ausführung einer richterlichen Verfügung durch den Grundbuchführer nicht rechtegültig begründet worden war. Sie belangen nun den Kanton auf Frsatz der Kosten dieser Prozesse als einzigen Schaden, nachdem bei der Verwertung der Pfandliegenschaft nicht soviel gelöst worden ist, dass noch etwas auf das streitig gewesene Pfandrecht hätte entfallen können.

Erwägungen

(1.) — Wird ein dingliches Recht an unbeweglicher Sache deshalb gerichtlich aberkannt, weil es zufolge fehlerhafter grundbuchlicher Behandlung nicht zur Entstehung gelangen konnte, s0 ist das Unterliegen des Ansprechers

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 254 und Art. 955 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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