Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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3. Urteil der I Zivilabteilung vom 6. März 1936

Sachverhalt

I. i. 8. Buch gegen Ruch, Die Scheidungsklage gemäss Art. 147/148 ZGB kann erst nach Ablauf der Trennungszeit angehoben werden. Der Lauf der letzteren beginnt mit der Rechtskraft des Trennungsurtells ; also, falls dieses ans Bundesgericht weitergezogen wurde, mit dem bundesgerichtlichen Urteil.

Mit Urteil vom 12. Mai 1933 sprach das Obergericht des Kantons Aargau die Trennung der Ehe der Parteien auf die Dauer von zwei Jahren aus ; eine Berufung hiegegen wurde vom Bundesgericht am 29. September 1933 abgeFamilienrecht. N° 3. 9 wiesen. Ám 13./14. Mai 1935 erhob der Ehemann neuerdings Klage auf Scheidung gestützt auf Art. 147/148 sowie auf Art. 142 ZGB, die vom Bezirksgericht Brugg und mit Urteil vom 14. Dezember 1935 vom aargauischen Obergericht gutgeheissen worden ist. Mit der vorliegenden Berufung ‘beantragt die Beklagte Abweisung der Klage, eventuell Abänderung des Urteils bezüglich der Kinderzuteilung sowie Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuungssumme .

Erwägungen

Das Urteil des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz bildet immer — auch wenn es auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen kantonalen Urteils lautet — den materiellen Endentscheid in der Sache, der an die Stelle des kantonalen Urteils tritt und dieses ersetzt. Die gerichtliche Trennung ist im vorliegenden Falle daher ersb mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 1933 rechtskräftig geworden. Von diesgem Datum an ist die zweijährige Trennungszeit zu berechnen. Der Ablauf _ derselben ist, als gesetzliche V.oraussetzung der Klage gemäss Art. 147/148 ZGB, vom Richter von Amtes wegen zu prüfen. Soweit gich die am 13./14. Mai 1935 eingeleitete Klage auf Art. 147/148 stützkt, ist sie somit verfrüht erhoben und daher abzuweisen.

Soweit sie sich auf Art. 142 stützt, konnte sie schon 7 Vor Ablauf der Trennungszeit angehoben, jedoch nur auf neue» d.h. nach dem Trennungsurteil eingetretene Tatsachen gegründet werden (BGE 47 II 377 f). Der Kläger hat sich die Geltendmachung neuer Tatsachen zwar vorbehalten, aber lediglich die früheren, bereits dem Trennungsgurteil zugrundeliegenden vorgebracht, weshalb die Klage auch soweit sie sich auf Art. 142 stützt abzuweisen ist.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 142 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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