62 II 8
3. Urteil der I Zivilabteilung vom 6. März 1936
Sachverhalt
I. i. 8. Buch gegen Ruch, Die Scheidungsklage gemäss Art. 147/148 ZGB kann erst nach Ablauf der Trennungszeit angehoben werden. Der Lauf der letzteren beginnt mit der Rechtskraft des Trennungsurtells ; also, falls dieses ans Bundesgericht weitergezogen wurde, mit dem bundesgerichtlichen Urteil.
Mit Urteil vom 12. Mai 1933 sprach das Obergericht des Kantons Aargau die Trennung der Ehe der Parteien auf die Dauer von zwei Jahren aus ; eine Berufung hiegegen wurde vom Bundesgericht am 29. September 1933 abgeFamilienrecht. N° 3. 9 wiesen. Ám 13./14. Mai 1935 erhob der Ehemann neuerdings Klage auf Scheidung gestützt auf Art. 147/148 sowie auf Art. 142 ZGB, die vom Bezirksgericht Brugg und mit Urteil vom 14. Dezember 1935 vom aargauischen Obergericht gutgeheissen worden ist. Mit der vorliegenden Berufung ‘beantragt die Beklagte Abweisung der Klage, eventuell Abänderung des Urteils bezüglich der Kinderzuteilung sowie Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuungssumme .
Erwägungen
Das Urteil des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz bildet immer — auch wenn es auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen kantonalen Urteils lautet — den materiellen Endentscheid in der Sache, der an die Stelle des kantonalen Urteils tritt und dieses ersetzt. Die gerichtliche Trennung ist im vorliegenden Falle daher ersb mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 1933 rechtskräftig geworden. Von diesgem Datum an ist die zweijährige Trennungszeit zu berechnen. Der Ablauf _ derselben ist, als gesetzliche V.oraussetzung der Klage gemäss Art. 147/148 ZGB, vom Richter von Amtes wegen zu prüfen. Soweit gich die am 13./14. Mai 1935 eingeleitete Klage auf Art. 147/148 stützkt, ist sie somit verfrüht erhoben und daher abzuweisen.
Soweit sie sich auf Art. 142 stützt, konnte sie schon 7 Vor Ablauf der Trennungszeit angehoben, jedoch nur auf neue» d.h. nach dem Trennungsurteil eingetretene Tatsachen gegründet werden (BGE 47 II 377 f). Der Kläger hat sich die Geltendmachung neuer Tatsachen zwar vorbehalten, aber lediglich die früheren, bereits dem Trennungsgurteil zugrundeliegenden vorgebracht, weshalb die Klage auch soweit sie sich auf Art. 142 stützt abzuweisen ist.
Demnack erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.