Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

62 III 101

100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29, L’opposizione . fondata sull’esistenza d’una controprestazione la quale compenserebbe « per una parte notevole » il credito in esecuzione dev’essere considerata come una contesiazione parziale indeterminata che, come tale, è inoperante. Árt. 74 cp. 2 LEF, .

Die- Erklärung des Schuldners : « Ich erhebe gegen diese Forderung Rechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegenforderung zu einem bedeutenden Teil kompensiert igt » wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg die Bewilligung der Fortsetzung der Betreibung in Anwendung von Art. 74 Abs. 2 SchKG. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an seinem Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zueht in Erwägung :

Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibk vor, dass der Betriebene, wenn er die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag genau anzugeben hat, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt, mit einer unbezifferten Teilbestreitung den Gläubiger im Ungewissgen darüber zu lassen, wieweit er die Forderung bestreiten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirksam. Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Schuldner verweist den Gläubiger auf eine Gegenforderung, welche die in Betreibung stehende Forderung « zu einem bedeutenden Teile » aufwiege. Damit erhebt er eine Bestreitung eben für den nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie bei genauer Bezifferung der Gegenforderung und sonst gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der Gegenforderung hinaus lässt sich dem vorliegenden Rechtsvorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber eine genaue Angabe des Umfanges der Bestreitung (was innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht nachgeholt wurde), s80 kann die Erklärung nicht als gültiger Rechtsvorschlag berücksichtigt werden.

Demnach erkennt die Schkulbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

30. Entscheii vom 24. Jali 1936 i. S. Lüscher.

Eine ausgeschlagene Erbschaft, deren Liquidation durch das Konkursamt wegen Niechtleistung der erforderlichen Kostenvorschüsse als nicht statthaft erklärt wurde, kann nicht ‘betrieben werden, Art. 49, 193 und 230 SchKG. Art, 573 Abs. 2 ZGB.

On ne peut poursuivre une Succession répudiée, dont la, liquidation par vole de faillite a été interrompue, faute par les créanciers d’en avancer les frais, Ark, 49, 193, 230 LP. ; 573 al. 2 CC.

Non sí può escutere una successiíone ripudiata la cui liquidazione in via fallimentare non ebbe luogo perchè i creditori rifiutarono d’anticipare le spese.

Art. 49, 193, 230 LEF ; 573 ep. 2 Ce.

Der Rekurrent beschwert sich darüber, dass das Beireibungsamt Bern seinem Begehren um Betreibung der Verlassenschaft eines (angeblichen) Schuldners nicht stattgeben will. Diese Verlassenschaft ist von sämtlichen Erben ausgeschlagen worden, und der Konkursrichter hat am 27. Mai 1936 verfügt, von der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation sei abzusehen, weil auf die öffentlich bekanntgemachte Aufforderung an allfällige Gläubiger, zur Durchführung einer solchen Liquidation einen Kostenvorschuss zu Ieisten, widrigenfalls die Liquidation nicht werde angeordnet werden, keine Anmeldung und keine Vorschussleisbung eingegangen war. Das Konkursamt hält dafür, dass mit Rücksicht auf diese Art der Erledigung die Erbschaft nicht mehr betrieben werden könne, zumal sie von niemandem vertreten sei, dem die Betreibungsurkun - den zugestellt werden könnten. Demgegenüber ist der 102 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30, Beschwerdeführer der Meinung, die Verlassenschaft bestehe als solche fort ; Zustellungen seien allenfalls an einen behördlich zu ‘bestellenden Beistand vorzunehmen.

Von der kantonalen Aufstichtsbehörde mit Entscheid vom 7. Juli 1936 abgewiesen mit der Begründung, zufolge der Verfügung des Konkursrichters sei eine Betreibung der Erbschaft nicht mehr möglich, hat er die Sache an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, s0 kann freilich nach Art. 393 ZGB ein Beistand als Vertreter bestellt werden, der auch zur Entgegennahme von Zahlungsbefehlen befugt wäre. Der Rekurrent verkennt jedoch, dass, nachdem die konkursamtliche Liquidation gemäss Art. 230 SchKG als undurchführbar erklärt worden ist, eine Erbmasse, die betrieben werden könnte, gar nicht mehr besteht. Eine solche Betreibung ist nach Art. 49 SchKG nur zulässig, « solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist ». Durch eine Kkonkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG wird sie ebenso ausgeschlossen wie durch eine amtliche Liquidation gemäss Art. 593 Æ. ZGB. Hier ist die Liquidation allerdings nicht angeordnet worden. Die Verfügung, dass sie wegen MNichtleistung der erforderlichen Kostenvorschüsse zu unterbleiben habe (im Sinne von Art. 230 SchKG), tritt jedoch an die Stelle des Liquidationsverfahrens selbst. Es ist gleich zu halten, wie wenn das Verfahren eröffnet, dann aber ohne weitere Massnahmen auf Beschluss der Gläubiger geschlossen worden wäre, weil sich die Durchführung ja doch nicht lohne. Sind allenfalls Erbschaftsaktiven vorhanden, so bilden sie daher kein Sondervermögen mehr, wie es zunächst zufolge der Ausschlagung der Fall war, sondern siíie fallen gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB an die Erbberechtigten, wie wenn keine AusPfandnachlassverfahren. N° BL, 103 schlagung stattgefunden hätte. Nachdem den Gläubigern Gelegenheit geboten war, das Konkursverfahren zu veranlassen, ist also ihr Recht auf Betreibung der Erbschaft untergegangen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

B, Pfandnachlassver fahren. Procédure de concordat hypothécaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER at rr ARRÜÛTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

31. Ánszug aus dem Entscheid vom 16. Juni 1936 i. Ss. Spar- und Loeihkasso Sumiswald und Kons.

. Pfandnachlassverfahren : Es kann über eine als solche verpfändete Liegenschaft mehrerer Miteigentümer nur als Bestandteil der allgemeinen Nachlassverfahren über säâmtliche Miteigentümer durchgeführt werden, die daher am gleichen Ort durchgeführt werden müssen.

Concordat hypothécaire : Lorsque l'immeuble hypothéqué appartient à plusieurs copropriétaires, la procédure de concordat hypothécaire doit faire partio des procédures de concordat ordinaire des copropriétaires, et toutes Ces procédures doivent intervenir à un seul et même endroit.

Concordato ipotecario : Se il fondo ipotecato appartiene a Più comproprietari la procedura del concordato ipotecario deve

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