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26. Entscheid vom 30. Juni 1936 i. S. Siegel.
Art. 93 SchKG. Für Unterhaltsforderungen Angehöriger kann, auch wenn der Lohn des Betriebenen den Notbedarf nieht übersteigt, ein verhältnismässiger Teil gepfändet werden. Dieses Vorrecht entfällt, wenn solche Forderungen zu emem Kapital angewachsen sind, das dem besondern Zweck der Befriedigung des laufenden Unterhalts entfremdet ist. Doch kann m diesem Fall eine A usscheidung getroffen werden und derjenige Teil der Gesamtforderung, dem allenfalls der Charakter von Unterhaltaleistungen zukommt, als bevorrechtet behandelt werden.
Art. 93 LP. Pour les aliments dus aux parents, une partie proportionnelle du salaire peut être saisie même 81i le salaire du débrtieur poursuivi ne dépasse pas le montant de ce qui lui est indispensable. Ce privilège cesse lorsque la dette alimentaire arriérée représente un capital qui n’est plus en rapport avec les besoins alimentaires courants du créancier. En ce cas, toutefois, il y a lien de faire sur le total dû le déport de ce qui constitue des prestations alimentaires et d’accorder au créancier le privilège pour cette fraction.
Art. 93 LEF. Una quota del salario può essere pignorata per gli alimenti dovuti a parenti anche se il salario non supera i limiti di ciò che è indispensabile al debitore. Questo privilegio non è Però conecesso quando il debito alimentare arretrato costituisce un capitale che eccede quanto è necessario per 11 gostentamento attuale del creditore. In questo caso bisogna distinguere e accordare al creditore il privilegio-solo per la parte del credito che ha carattere alimentare.
In der Betreibung für rückständige Alimente eines unehelichen Kindes seit der am 12. Mai 1927 erfolgten Geburt im Betrage von 2415 Fr., nach Abzug erhaltener Zahlungen, beschwert sich die Gläubigerschaft über die mit Unpfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG begründete Ablehnung jeglicher Lohnpfändung. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerde in Anlehnung an BGE 1932 TIT 76 ffÆ. abgewiesen, weil die in Betreibung gesetzte Summe ein eigentliches Kapital darstelle, das nicht mehr als zur Befriedigung laufender Bedürfnisse dienende Unterhaltsforderung angesehen werden könne und für das daher eine Lohnpfändung in der Tat nur in den Schranken des Art. 93 SchKG zulässig wäre, wofür hier angesichts des den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie nicht einmal erreichenden Betrages seines Arbeitseinkommens die Voraussetzungen fehlen. Indessen hält die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entscheidung nicht für befriedigend ; sähe sie nicht in jenem Präjudiz em Hindernis, so0 würde sie « nicht zögern, die Alimente eines Jahres als laufend zu bezeichnen » und demgemäss, da der Lohn des Schuldners 2/3 des Notbedarfs der ganzen Familie mit Einschluss des betreibenden Kindes betrage, 2/3 des auf 180 Fr. im Jahr veranschlagten Notbedarfes dieses (sechsten) Kindes, also monatliche Lohnquoten von 10 Fr. für den erwähnten Zeitraum als pfändbar zu erklären.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht ersucht die Gläubigerschaft um Entscheidung in diesem Sinne.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Das angezogene Präjudiz betraf eine Betreibung für rückständige Alimente dreier Kinder (aus geschiedener 90 Schuldbeireibungs- und Konkursrecht. N° 26, Ehe), von dénen zwei schon dem unterhaltsberechtigten Alter (gemäss dem Scheidungsurteil) entwachsen waren, s0 dass die eingeforderten Summen mecht mehr den laufenden Bedürfnissen, zu deren Befriedigung sie nach dem Urteil bestimmt waren, dienen konnten ; das dritte Kind befand sich freilich noch im letzten Jahr der Unterhaltsberechtigung, doch wurden die für es eingeforderten Beträge gleichfalls als des Charakters von Unterhaltsforderungen entkleidet erachtet, weil sie gemeinsam mit den Forderungen der Geschwister in Betreibung gesetzt waren und zudem in ihrer Gesamtheit von fünf Jahresrückständen zu einem dem spezifischen Zwecke von Unterhaltsbeiträgen entfremdeten Kapital angewachsen waren. Wenn die Rechtsprechung dazu gelangt isb, Alimentenforderungen Familienangehöriger - (wozu auch uneheliche Kinder gezählt werden) in der Weise zu bevorzugen, dass der Schuldner mit solchen von ihm zu unterhaltenden Personen auch seinen Notbedarf zu teilen hat, s80 musste, wie es im angeführten Entscheide geschehen ist, einer solchen bevorrechteten Geltendmachung von rückständigen Unterhaltsforderungen eine Schranke gesetzt werden, weil die Sorge für den Unterhalt während eines bestimmten Zeitraumes
als erledigt zu gelten hat, wenn seither eine längere Zeit verstrichen ist. Jenes nur gerade mit Rücksicht auf die besondere Schutzwürdigkeit der Ansprüche auf Gewährung des Lebensunterhaltes zu rechtfertigende Vorrecht konnte nicht auch Forderungen zugebilligt werden, die nicht mehr jenem besonderen Zwecke zu dienen haben. Der kantonalenAufgichtsbehörde ist jedoch darin beizupflichten, dass eine Betreibung für rückständige Alimente nicht unbedingt einer einheitlichen Behandlung unterworfen zu werden braucht, s0 dass die Betreibungssumme entweder ganz als bevorrechtet oder ganz als unbevorrechtet zu erachten wäre. Vielmehr steht nichts entgegen, eine Ausscheidung zu treffen in dem Sinne, dass darin enthaltene Raten, denen der Charakter von Unterbaltsforderungen mit ihrem besonderen Zwecke noch zukommt, jenes Vorrechtes teilhaftig werden sollen, gleich wie wenn sie gesondert in Betreibung gesetzt worden wären. Es mag der kantonalen Aufsichtsbehörde auch darm gefolgt werden, dass die Grenze 80 zu ziehen ist, dass eine verhältnismässige Lohnpfändung ohne Rücksicht auf die in Art. 93 SchKG aufgestellte Voraussetzung für diejenigen allenfalls in Betreibung stehenden Raten zu bewilligen ist, die im letzten Jahre vor Anhebung der Betreibung verfallen sind. Das führt hier auf Grund der tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Bewilligung einer Lohnpfändung in monatlichen Beträgen von 10 Fr. für die Dauer eines Jahres.
Demnack erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, monatliche Lohnbeträge von 10 Fr. für die Dauer eines Jahres zu pfänden.
27. Entecheid vom 7. Juli 1936 i. S. Gross.
Art.149 Abs. 3 SchKG. Die « Fortsetzung » der Betreibung auf Grund eines Verhistscheins is am Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Stellung des Begehrens zu verlangen, also, wenn - er nicht mehr am Orte der früheren Betreibung wohnt, an _ Seinem neuen. Wohnaitze.
Art. 149, al. 3 LP. La continuation de la poursuite en vertu d’un acte de défaut de biens doit être requiee au domicile aëtuel du débiteur.
Art. 149, cp. 3 LEF. La continuazione dell’esccuzione in virtú di un attestato di carenza di beni dev’essere dornandata al domicilio attuale del debitore.
A. — In der Betreibung Nr. 156 des Rekurrenten gegen R. Keller, damals in St. Erhard, pfändete das Betreibungsamt Knutwil laut Pfändungsurkunde vom 2. März 1935 von dessen Lohne monatlich Fr. 185.— mit der Bemerkung, « .… der gepfändete Lohn wird der Ehefrau des Schuldners überlassen. Es gilt somit diese Urkunde im Sinne des