Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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4. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Februar 1937 i. S. Spar- und Leibkasse Enttwil A.-G. gegen Steuri und Konsorten.

Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven: Wirkung auf Bürgschaften des Altschuldners. Berechnung der F rist des Art. 181 OR bei auf K ün - digung gestellten Forderungen. Zustimmung des Bürgen zur Schuldübernahme durch konkludentes Yerhalten. OR Art. 181, 178.

Aus dem Tatbestand :

Am 3. November 1930 gewährte die Klägerin, die Sparund Leihkasse Huttwil A.-G., der Kommanditgesellschaft Steiger & Cle ein Darlehen von Fr. 20,000.—, sichergestellb durch ein Pfandrecht auf der Liegenschaft der Schuldnerin, sowie durch eine Solidarbürgschaft der Bürgschaftsgenossgenschaft des bernischen Gewerbes für Fr. 7000.— und eine Solidarbürgschaft des F. Steuri und des A. Bühler für Fr. 13,000. —. Am 30. Mai 1932 wurde die Kommanditgesellachaft Steiger & Cle im Handelsregister gelöscht und die Aktiven und Passiven derselben von der neugegründeten Steiger & Cle A.-G. übernommen ; die öffentliche Bekanntmachung der Geschäftsübernahme erfolgte im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 4. Juni 1932. Am 20. Mai 1933 geriet die Steiger & C!° A.-G. in Konkurs. Die Klägerin stellte den Bürgen die Einladung zur Gläubigerversammlung zu mit der Aufforderung, ihre Interessen gelbet zu wahren. Die Bürgen nahmen an der Gläubigerversammlung teil. Am 24. Oktober 1933 schrieb ferner Notar M. an die Klägerin, er ersuche sie im Auftrag der Bürgen der Firma Steiger & Cle A.-G. um eine genaue Aufstellung der der Klägerin auf den Hypotheken geschuldeten Kapitalzinse und Kosten.

Die Klägerin kam im Konkurs der Steiger & C!® A.-G. mit rund Fr. 20,000.— zu Verlust. Sie belangte daher die Bürgen. Der Appellationshof Bern wies ihre Klage ab. Das Bundesgericht heisst die Berufung der Klägerin hiegegen grundsätzlich gut.

Erwägungen

4. Durch die Geschäfteübernahme mit Aktiven und Passiven im Sinne von Art. 181 OR ging die Darlehenssgchuld der Firma Steiger & Cle auf die neugegründete Aktiengesellschaft über ; dagegen haftete die alte Schuld- nerin von Gesetzes wegen noch während 2 Jahren solidarisch mit der neuen Schuldnerin weiter. Während der 2 jährigen Frist des Art. 181 ist die Schuldübernahme somit kumulativ. Dies hat zur Folge, dass während dieser Frist auch die Bürgen des alten Schuldners weiterhaften. Denn Art. 178 OR, wonach bei einer Schuldübernahme die Bürgen dem Gläubiger nur weiterhaften, wenn sie der Schuldübernahme zugestimmt haben, bezieht sich sgelbstverständlich nur auf die privative, nicht dagegen auf die kumulative Schulübernahme, da bei dieser ja die Rechtslage des Bürgen nicht verschlechtert, sondern gegenteils verbessert wird (BECKER, Anm. 4 zu Art. 178 OR). Mit Ablauf der 2 Jahre des Art. 18} OR dagegen wird die Schuldübernahme zur privativen, und insoweit gelangt daher Art. 178 OR zur Anwendung : Der alte Schuldner wird frei, und für den neuen Schuldner haftet der Bürge 16 Obligationenrecht. N® 4, nur, wenn er: der Schuldübernahme zustimmt. Diese Zustimmung kann mit Rücksicht auf die besondere Ordnung des Art. 181 OR innerhalb der zweijährigen Frist formlos erfolgen ; denn selbsb wenn man mit der herrschenden Meinung annimmt, dass die Zustimmung, um formlos gültig zu sein, spätestens gleichzeitig mit der Schuldübernahme erklärt werden müsse (BECKER, Anm. 9, OSER-SCHÖNENBERGER, ÂAnm. 10 zu Art. 178 OBR ; BGE 60 IT 8. 333), so ist im Sonderfalle des Art. 181 die Zustimmung immer rechtzeitig, wenn sie innerhalb der 2 Jahre erfolgt, bevor die kumulative Schuldübernahme zur privativen wird.

5. Es fragt sich daber, ob im vorliegenden Fall die Bürgen eine solche Zustimmunggserklärung, sei es auch nur durch konkludentes Verhalten, vor dem 4. Juni 1934 abgegeben haben. Án diesem Datum nämlich war die zweijährige Frist des Art. 181 OR zu Ende. Denn wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat, beginnt die Frist bei einer auf Kündigung gestellten Forderung mit dem Tage zu laufen, auf welchen die Kündigung nach der Geschäftsübernahme erstmals hätte erfolgen können ; dieser Tag war hier der 4. Juni 1934, da nach den Vertragsbestimmungen die Darlehensgeberin nach Ablauf eines Jahres seit Vertragesschluss das Darlehen jederzeit ohne Kündigung einfordern konnte. Zur Begründung ihrer ' Auffassung hat die Vorinstanz die für den Beginn der Verjährung bei auf Kündigung gestellten Forderungen geltende Regel des Art. 130 Abs. 2 OR herangezogen. Zu Unrecht glaubt die Klägerin hiegegen etwas ableiten zu können daraus, dass es sích bier nicht um eine Verjährung, sondern um eine Befristung handelt. Hier wie dort ist die Überlegung massgebend, dass der Gläubiger nicht schon durch blosse Untätigkeit dem Verlusb eines Rechtes entgehen soll. Diese Lösung rechtfertigt sich aber auch aus einem andern Grunde : Die Weiterhaftung des alten Schuldners nach Art. 181 OR bildet das Korrelat dazu, dass der Gläubiger gegen die Schuldübernahme als solche keine Obligationenrecht,. N°® 4, 17 Einsprache erheben kann. Es soll ihm daher Gelegenheit geboten werden, innert der zwei Jahre gegen den alten Schuldner vorzugehen, indem er die fällige oder fällig werdende Forderung bei diesem eintreibt. Wenn er nun bei einer auf Kündigung gestellten Forderung die Kündigung unterlässt, s0 hat das seinen Grund offenbar darin, dass er den neuen Schuldner als sicher genug betrachtet. Er stimmt also durch sein Verhalten der Schuldübernahme zu, und damit entfällt auch die innere Berechtigung für eine weitere Haftung des alten Schuldners. Von diesem Zeitpunkt an soll deshalb der Gläubiger das Risiko für die Forderung allein tragen müssen. Auf Grund derselben Überlegung hat denn auch das Bundesgericht erst kürzlich, inBGE 61 IIS. 104, bei der Abtretung einer auf Kündigung gestellten Forderung die Gewährleistung für die Einbringlichkeit derselben, Art. 171 Abs. 2 OR, in gleicher Weise eingeschränkt.

6. Eine stillschweigende Zustimmung zur Schuldübernahme ist im vorliegenden Fall nun in der Tat darin zu erblicken, dass die Bürgen an der Gläubigerversammlung im Konkurs teilnahmen und dass Notar Morgenthaler in ihrem Namen bei der Klägerin um eine Aufstellung über die geschuldeten Kapitalzinsge und Kosten nachsuchte. Zwar hatten sie mit Rücksicht auf ihre Haftung während der 2 Jahre des Árt. 181 OR, die ja noch nicht abgelaufen waren, ebenfalls ein Interesse an einer bestmöglichen Verwertung der Liegenschaft, welche neben ihnen für das Darlehen haftete, 80 dass ihre Teilnahme an der Gläubigerversammlung auch beim Fehlen einer Zustimmungsabsicht zur Schuldübernahme ihre Berechtigung gehabt hätte. Allein dadurch, dass síie sgich in dieser Weise in den Konkurs einmischten, ohne zugleich zu erklären, dass dies ausschliesslich zur Wahrung ihrer Interessen als Bürgen der Altschuldnerin geschehe, erweckten sie bei der Klägerin den Eindruck, dass sie der Schuldübernahme zustimmten. Ihre Berufung darauf, dass sie damals der rechtsirrtümlichen Meinung gewesen seien, auch für die 18 Obligationenrecht, No 5.

neue Schuldnerin zu haften, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gehört werden. Denn dieses Verhalten war für die Klägerin offenbar insofern bestimmend, als sie es nun unterliess, sofort und direkt gegen die Bürgen vorzugehen. Hiezu wäre sie, da Solidarbürgschaft vorlag, befugt gewesen, ohne sich vorerst um die Wiedereintragung der gelöschten Kommanditgesellschaft bemühen zu müssen. Ob die Bürgen zu Recht oder Unrecht bei der Frage der Beschlussfähigkeit der Gläubigerverzammlung nicht mitgezählt wurden, ist ohne Bedeutung, wie es auch unerheblich wäre, wenn sie zur Gläubigerversammlung überhaupt nicht zugelassen worden wären. Massgebend ist einzig und allein, dass ihre Absicht, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen, den Rückschluss auf ihren Willen zur Zustimmung zur ‘Schuldübernahme gestattete. Unstichhaltig ist schliesslich auch, entgegen der Ánsicht der Vorinstanz, der Einwand der Bürgen, sie hätten dem Notar Morgenthaler keinen Auftrag gegeben, den Brief vom 24. Oktober 1933 zu schreiben. Massgebend ist, dass die Bürgen den Notar mit der Besorgung der ganzen Angelegenheit, d. h. mit der Wahrung ihrer Interessen im Konkurs der Aktiengesellschaft, beauftragt hatten. Infolgedessen müssen sie nach der Regel von Art. 396 Abs. 2 OR seine Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 130, Art. 171, Art. 178, Art. 181 und Art. 396 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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