63 II 221
49. Urteil der IL. Zivilabteilang vom 14. Oktober 1937
Faits
I. i. S. Schweizerische Volksbank gegen Frau Eüssy.
ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Verpfändung eines Eïigentiümer- (auch Inhaber-) schuldbriefes der Ehefrau durch den Ehemann ist nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehôrde zur Einvwilligung der Ehefrau zur Verpfändung (Art. 202 ZGB) gültig.
A. — Am 4. Juni 1925 stellte der Ehemann der Beklagten als « Kreditnehmer und Pfandgeber » der Klägerin «als Deckung für deren jeweilige Guthaben an ihm selbst » eine Pfandverschreiïibung aus über « Fr. 100,000.— Inhaberschuldbrief d. d. 17. April 1924 auf den Kreditnehmer als Schuldner lautend und lastend nach Vorgängen von Fr. 100,000.— auf amtlich auf Fr. 395,940.— geschätzte Pfande », « samt den darauf ausstehenden, laufenden und inskünftigen Zinsen ». In Wahrheiïit war der zu verpfändende Inhaberschuldbrief von der Beklagten, mit Zustimmung ihres Ehemannes, ausgestellt worden und gehôürten die belasteten Liegenschaften ihr. Er befand sich damails im Pfandbesitz der Bank in Langenthal, die ihn gegen Zusicherung der Vergütung von Fr. 100,000.— am 8. Juni an die Klägerin herausgab. Sobald die Klägerin jenes aus dem bezüglichen Begleitschreïiben der Bank in Langenthal und aus dem Schuldbrief selbst ersah, legte sie dem Ehemann der Beklagten eine berichtigte gleichartige Pfandverschreibung zur Unterzeichnung durch ihn als « Kreditnehmer und Pfandgeber » und die Beklagte als « Titelschuldnerin » vor, welche von der Beklagten am 9. Juni unterzeichnet wurde.
Im Jahre 1933 wurde über den Ehemann der Beklagten der Konkurs erôffnet, in dem die Klägerin mit Fr.105,198.—