Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

63 II 231

50. Urteil dor II. Zivilabteilung vom 8. Okt. 1937 i. S. Crédit Industriel d'Aleace et do Lorraine gegen Wantz und Kons.

Art. 635 und 609 ZGB.

Der Erwerber eines Erbanteils ist nicht berechtigt, sich in die Auseinandersetzung über die Erbschaft einzumischen, insbesondere die Erben auf Feststellung zu belangen, dass der Abtreter nicht auf Vorempfünge verwiesen werden könns. Er kann nur die Mitwirkung der zuständigen Behörde anstelle des betreffenden Erben verlangen ; Sache der Behörde ist es, gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Miterben einzuleiten.

Aus dem Tatbesind Frau Mariette Müller-Wantz hat ihren Anteil an der ihr und ihren Brüdern am 13. April 1935 angefallenen Hinterlassenschaft des Vaters am 25. gl. M. mit nachfolgender Zustimmung der Vormundschaftsbehörde dem Crédit 232 Erbrecht, No 50, Industriel d’Alsace et de Lorraine abgetreten (wie es scheint, zur Deckung eines von ihrem Manne aufgenommenen Kredites). Auf Begehren des Crédit Industriel wirkt die zuständige Behörde nach Art. 609 ZGB bei der Teilung mit. Es erhob sich die Frage, ob die Zuwendungen des Erblassers an den Ehemann der Frau Müller dieser als Vorempfänge anzurechnen seien. Die Erben sind darüber einig, dass dies zu geschehen habe, und die mitwirkende Behörde ist nach Einholung eines Rechtsgutachtens gleichfalls bereit, den Erbteilungsvertrag in diesgem Sinne abzuschliessen, wobei Frau Müller lediglich mit den Vorempfängen abgefunden würde.

Der mit dieser Art der Erledigung nicht einverstandene Crédit Industriel hat gegen die drei Erben beim Appellationshof des Kantons Bern Klage auf Feststellung angehoben, dass die Zuwendungen des Erblassers an den Ehemann Müller nicht Vorempfänge der Frau Müller seien. Wegen fehlender Legitimation zur Sache abgewiesen, hält er mit seiner Berufung an das Bundesgericht an der Klage feat.

Erwägungen

2. Art. 635 lässt die Abtretung eines Anteils an ungeteilter Erbschaft auch an Dritte (Nichterben) zu, jedoch mit der Massgabe, dass der Dritte kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf das Treffnis erhält, das dem Erben bei der Teilung zugewiesen wird.

Die Klägerschaft hält dafür, durch diese Bestimmung werde die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten über die Ausgleichungspflicht des betreffenden Erben nicht ausgeschlossen. Auch könne nicht anerkannt werden, dass die (vom kantonalen Recht zu bestimmende) Behörde, die nach Art. 609 ZGB auf Verlangen des Dritterwerbers emes Erbanteils an Stelle dieses Erben « bei der Teilung mitzuwirken » hat, zur Beurteilung solcher Streitigkeiten anstelle der Gerichte zuständig sei. Das ist an und für Erbrechts. N® 50. 233 sich richtig. Ob und wieweit lebzeitige Zuwendungen des Erblassers zum nachgelassenen Vermögen hinzuzurechnen und dem Empfänger (hier wäre es dessen Ehegatte) auf seinen Erbanteil anzurechnen seien, ist eine Rechtsfrage, worüber im Streitfall die Gerichte zu entscheiden haben. Die Behörde nach Art. 609 ZGB ist dazu nicht zuständig. Wäre siíe es, s0 müssten sich ausser dem von ihr vertretenen Erben auch die Miterben ihrem Spruche fügen. In der vorliegenden Erbschaftssache könnte der Gemeinderabt bei golcher Auffassung die Ausgleichungspflicht der Frau Mariette Müller verbindlich für alle Erben ablehnen. Davon ist keine Rede. Das wäre eine vor den Gerichten auszutragende Streitigkeit zwischen der vom Gemeinderat zu vertretenden Erbin und den Miterben.

Hier aber besteht unter den Erben Einigkeit und die Behörde ist gleichfalls bereit, namens der von ihr zu vertretenden Erbin dem Teilungsvertrage zuzustimmen. Die Frage stellt sich also dahin, ob der Dritterwerber des Anteils dieser Erbin trotz dieser Stellungnahme der Behörde einen Teilungsstreit zu entfachen und vor den Gerichten auszutragen befugt sei. Eine solche Klageberechtigung des Dritterwerbers lässt sich mit Art. 635 ZGB nicht vereinbaren. Diese Bestimmung verweist ihn auf das ohne seine Mitwirkung zu ermittelnde Teilungsergebnis und schliesst ihn damit auch von der Mitwirkung an Vorkehren aus, die die Feststellung der Teilungsmasse samt allfälligen Vorempfängen betreffen (wie denn das Gesetz die Auseinandersetzung über Vorempfänge im Titel über die Teilung der Erbschaft ordnet und damit als Teilungsmassnahme kennzeichnet). Darnach hat sich der Anteilserwerber in die ganze Bereinigung des Nachlasses bis zur Ausscheidung der Treffnisse jedes Erben nicht einzumischen. Er kann nur die Mitwirkung der Behörde nach Art. 609 ZGB verlangen, der es obliegt, zum Rechten zu sehen und zu verhüten, dass dem vertretenen Erben (zu Handen des Dritten) weniger zugewiesen werde als ihm gebührt. Mit dem s0 bestimmten Treffnis hat sich der Dritte abzufinden. Die Erben können nicht verhalten 234 Erbrecht. N° 50.

werden, sich mit ihm entgegen der Stellungnahme der Behörde in einen Streit darüber einzulassen, ob die Anrechnung von Vorempfängen gerechtfertigt sei. Das Gesetz will die Áuseinandersetzung über die Erbschaft als eine Angelegenheit der Erben behandelt wissen, an der kein Aussenseiter, sondern nur allenfalls die Behörde teilnehmen darf. Dementsprechend hat auch, wer einen Erbanteil im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt, nur das Recht, die Teilung der Erbschaft unter Mitwirkung der Behörde und die Zuweisung des Liquidationsergebnisses zu verlangen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen ; vgl. auch BGE 61 III 99).

Dem in seinen Rechten derart eingeschränkten Anteilserwerber bleibt anheimgestellt, bei der zur Wahrung seiner Interessen (neben denen des vertretenen Erben) berufenen Behörde vorstellig zu werden, Aufschlüsse zu verlangen usw. und, falls dies möglich ist, bei einer Oberbehörde gegebenenfalls Beschwerde zu führen, um zu - erreichen, dass das behördliche Ermessen pflichtgemäss ausgeübt werde. Die Behörde wird in der Regel in erster Linie darauf auszugehen haben, die Streitpunkte in einer der Billigkeit entsprechenden Weise beizulegen. Wo dies nicht möglich ist, wird sie dem Verlangen des Anteilserwerbers um Anrufung der Gerichte (natürlich auf seine Kosten und Gefahr) zu entsprechen haben, wenn nach vorläufiger Abklärung der Rechtslage so starke Zweifel an der Richtigkeit des Gegenstandpunktes übrigbleiben, dass es vor dem Rechte nicht verantwortet werden könnte, die für den vertretenen Erben zu verfolgenden Ansprüche kampflos preiszugeben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. Februar 1937 bestätigt.

ITIL. SACHENRECHT DROITS RÉELS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 609 und Art. 635 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in