Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

63 II 271

270 Motorfahrzeugverkehr. N° 56, - diejenige durch die eigene Schwerkraft zum mindesten bei bewusster Ausnutzung gleichgestellt werden muss. Damit hat aber der vorliegende Unfall nichts zu tun. Er ereignete aich bei stillestehendem - Wagen und weist auch sonst weder mit dem Betrieb des Motors — sofern dieser überhaupt angelassen war — noch einer andern maschinellen Einrichtung des Fahrzeugs irgendwelchen Zusammenhang auf, sondern ist allein darauf zurückzuführen, dass sgich der Kläger beim Einsteigen mit der Hand am Türpfosten hielt und ein anderer Wageninsasse in diesem Augenblick die Türe zuschlug. Der Kläger will darin trotzdem einen Betriebsunfall sehen, weil das Einsteigen infolge der im _ allgemeinen niedern Bauart der Automobile in gebückter Haltung zu erfolgen habe, weil ferner die Türen beim Schliessen « geschletzt » werden müssen und weil gie mit scharfen Kanten versehen seien. Allein die Vorinstanzen weisen mt Recht daraufhin, dass diese Bauart keine Besonderheit der Automobile bilde, sondern z. B. auch. schon bei den Pferdedroschken vorhanden gewesen geil. Aber auch abgesehen hievon, handelt es sich dabei auf jeden Fall nicht um maschimmelle Einrichtungen, von denen die für die Motorfahrzeuge charakteristischen und für die Anwendbarkeit des Art. 37 MFG massgebenden Verkehrsgefährdungen ausgehen.

Die Haftung der Beklagten nach Art. 37/49 MFG ist s0omit zu verneinen.

Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Taxameterfirma unter irgendwelchen andern Gesichtspunkten für den Unfall einzustehen habe, hat der Kläger auch vor Bundesgericht nicht geltend gemacht.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. November 1936 bestätigt.

Sachverhalt

VII. VII. PATENTRECHT BREVETS D’INVENTION 57. Auszug aus dom Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juni 1937 i. S. Phillips’ N, Y. Gioollamponfabriekon gegen Betschard und Astron A.-G.

Patentrecht. Erfindungshöhe: Die Anforderungen an die geistige Tätigkeit und den technischen Fortschritt sind, in Abweichung von der früheren Praxis, höher zu spannen. Das Fehlen des Gebrauchsmusterschutzes in der Schweiz rechtfertigt nicht, diese Anforderungen niedrig zu halten.

2... Ob cine Erfindung und die Erfindungshöhe im Sinne des Patentgesetzes vorliege, ist eine Rechtsfrage und somit vom Bundesgericht zu überprüfen, wobei allerdings betont werden muss, dass, wie stets, auch hier Momente tatsächlicher Natur hineinspielen, insbesondere was die Frage anbelangt, inwieweit das Problem und dessen Lögung nahelagen. Die Vorinstanz hat 1hrer Beurteilung der Patentwürdigkeit eine von der bisherigen Rechtssprechung abweichende, strengere Auffassung über die Kennzeichen der Erfindung, den Begriff der Erfindungshöhe, zu Grunde gelegt.

Nach der vom Bundesgericht seit Jahrzehnten geübten Rechtssprechung liegt eine Erfindung dann vor, wenn auf Grund einer eigenartigen, « schöpferischen », Idee ein technischer Nutzeffekt und damit ein technischer Fortschritt erzielt wird (BGE 483 II S. 522; 48 II S. 293; 49 IT 8. 145). In diesen Entscheidungen hat das Bundesgericht dabei bald das Erfordernis eines wesentlichen oder erheblichen technischen Fortschrittes aufgestellt, bald nur einen Fortschritt, eine Bereicherung der Technik schlechthin verlangt. Auf jeden Fall wurde gesagt, dass die Neuerung nicht von weittragender Bedeutung zu sein 2723 Patentrecht. N°® 57, brauche, und hinsichtlich der sogenannten schöpferischen Idee, dass das hiezu erforderliche Mass geistiger Tätigkeit ein grösseres oder geringeres sein könne, also keine entscheidende Rolle spiele (BGE 49 II S. 138). Mit diesem letzteren Entscheid war man für die an den Begriff der Erfindung zu stellenden Anforderungen an der untersten Grenze angelangt ; immerhin verlangt auch dieser Entscheid noch das Vorliegen einer originellen Idee, grenzt diesen Begriff dann aber nach unten dadurch ab, dass er nur der handwerksmässigen Verbesserung oder Massnahme die Erfindungshöhe versagt. So ist es zu erklären, dass der Kommentar von WEIDLICH und BLUM zum schweizerischen Patentrecht, S. 85, zu der allgemeinen Formulierung gekommen ist, dass jeder technische Fortschritt, welcher sich nicht einfach als Folge einer konstruktiven fachmännischen Tätigkeit, aleo einer handwerksmässigen Massnahme, darstelle, die Voraussetzungen für die Erteilung des schweizerischen Patentschutzes erfülle. Der Ausgangspunkt für diese die Anforderungen auf ein 80 geringes Mass herabschraubende bundesgerichtliche Praxis lag bekanntlich in der Überlegung, dass es nicht wohl angehe, an die erfinderische Gestaltungskraft hohe Anforderungen zu stellen, weil in der Schweiz ein Gebrauchsmusterschutz fehle und das Patentrecht hier also gewissermassen in die Lücke zu treten habe (BGE 43 IT S. 524;

49 IT 8. 138). Das Bundesgericht hat dabei nicht etwa den Erfindungsschutz auf die Gebrauchsmuster schlechthin ausgedehnt, sondern es hat nur eine möglichst weitherzige Auslegung des Erfindungsbegriffes für richtig gehalten. In seiner neuesten Praxis hat das Bundesgericht dann allerdings bei der Prüfung der Erfindungshöhe doch wieder mehr Gewicht auf die Frage des erfinderischen Gedankens gelegt. So wird in BGE 58 ITS. 80 auf Grund einlässlicher Prüfung das Vorliegen eines originellen Gedankens festgestellt, durch den etwas erreicht werde, was durchaus nicht nahegelegen habe. In einem späteren Entscheid, BGE 58 IIS. 272, wurde in diesem ZusammenPatentrecht, N°9 57, 273 hang lediglich noch bemerkt, dass es sich bei der Wertung der Originalität des Gedankens nicht um eine grosse Erfindungsidee zu handeln brauche. Durch den Entscheid BGE 59 IT Ss. 330 endlich wurde ein Patent mangels Erfindungshöhe nichtig erklärt, weil die Erfindungsidee nahelag, und durch BGE 61 II 8. 53 wurden die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen zu dem Zwecke, die Frage des Vorliegens einer Bereicherung der Technik zu untersuchen und im Anschluss daran zu prüfen, ob zur Erzielung des allenfalls vorhandenen technischen Fortschrittes eine schöpferische Geistestätigkeit erforderlich gewesen sei.

3. — Es fragt sich nun, ob diese Tendenz, an die Erfindungshöhe strengere Anforderungen zu stellen, weiter zu verfolgen sei, oder ob nicht gegenteils wieder zu der von der frühzsren Praxis geübten weitherzigeren Beurteilung zurückgekehrt werden solle. Für die Entscheidung dieser Frage ist es von Nutzen, zunächst die Stichhaltigkeit des Hauptargumentes zu unterguchen, mit welchem die bisherige Praxis gerechtfertigt wurde, des Argumentes nämlich, dass durch entsprechende Tiefhaltung der Anforderungen an die Erfindungshöhe bis zu einem gewissen Grade das Fehlen des Gebrauchsmusterschutzes im schweizerischen Recht wettgemacht werden sollte.

Diese Auffassung erklärt sgich zu einem wesentlichen Teil historisch ; gie beruht auf der Rechtslage, wie sie unter der Herrschaft des alten Patentgesetzes vom 29. Juni 1888 (AS NF 10 Ss. 764 ff). bestand. Nach Art. 1 dieses Gesetzes konnte nämlich nur Gegenstand einer patentfähigen Erfindung sein, was durch ein Modell darstellbar und dargestellt war. Der äusseren Erscheinung nach näherte sich also die Erfindung dem Gebrauchsmuster ; diesges bildete die Fortsetzung nach unten. Damit lag die Ausdehnung des gesetzlichen Schutzes in der vom Bundesgericht angeführten Weise nahe ; die Grenzlinie war eine fliessende. Durch das heute geltende ABS 63 II — 1937 18 274 Patentrecht. NS 57.

Patentgesetz vom 21. Juni 1907 wurde aber der Patentschutz unter Preisgabe des Erfordernisses der modellmässigen Darstellbarkeit ausgedehnt auf die Erfindungen von Verfahren und von reinen Erzeugnissen. Dieses ganze, neu hinzugekommene Gebiet liegt dem Gegenstand des Gebrauchsmusters völlig fern, und es ist nicht einzusehen, mit welcher Berechtigung dem Schutze des letzteren zuliebe jener bei weitem überragende Teil der Erfindungen ebenfalls mit geringer Strenge geprüft werden Das Gebrauchsmuster, oder was ihm nahekommt, kann aber auch seinem Wesen nach nicht einen so weitreichenden Schutz beanspruchen wie die wirkliche Erfindung. Das Gebrauchsmusterrecht befasst sich mit der Vorm von Gebrauchsgegenständen, sein Gegenstand ist die blosse räumliche Formgestaltung, die dem Gebrauchswert von Gegenständen dient ; Erfindung dagegen isb eine zum technischen Ausdruck gebrachte Ideenschöpfung. Die geistige Tätigkeit und die Errungenschaft des Urhebers sind hier und dort der Qualität und dem Grade nach verschieden. Darnach ist auch der Schutz, der dem einen und dem andern Gegenstand gebührt, ein durchaus verschiedener. Die Länder, die neben dem Erfindungsschutz auch den Schutz des Gebrauchsemusters kennen, gewähren diesem einen bedeutend beschränkteren Schutz als der Erfindung. Ein Schutz von 15 Jahren, der sich zudem nicht nur zivil- sondern auch strasfrechtlich auswirkt, s0oll aber grundsätzlich doch nur dem Produkte gewährt werden, das wegen seiner sich heraushebenden Art dieses Schutzes würdig ist, und technische Neuerungen, die letzten Endes der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind, sollen nicht 15 Jahre hindurch dem Gemeingebrauch entzogen werden können, wenn sie nur einen geringen geistigen Aufwand erfordern und mehr eine neue Gestaltung als eine neue technische Wirkung betreffen.

Die Gewährung des Erfindungsschutzes ist in der Schweiz eingeführt worden, um, wie der Bundegsrat in seiner Botschafi zum Gesetz von 1888 einleitend ausführte, « den Erfindergeist zu fördern » (BBI. 1888 I Ss. 242), also nicht nur im Interesse des Erfinders, sondern auch in demjenigen der Allgemeinheit. Die nachherige Entwicklung 1sft dann einen zum Teil etwas unerwarteten Weg gegangen ; zu leichte Patentgewährung infolge des Systems des blossen Anmeldeverfahrens legten der gesunden und wünschbaren Konkurrenz unnötige Hemmungen auf und verleiteten zum Missbrauch des Patentschutzes. Mit vollem Recht weist die Vorinstanz in diesgem Zusgammenhang darauf hin, dass der Patentschutz infolgedessen zu einer für die Industrie immer schwerer tragbaren Fessel geworden. ist, weil die Leisbung des Erfinders dem ihm vom ‘Gesetzgeber gewährten Schutz nicht voll entspricht. Dies gilt in ganz besonderem Masse für eine Zeit wie die heutige, in der durch die ausserordentliche Vermehrung der Zahl der Patente die Bewegungsfreiheit auf industriellem Gebiete stark eingeschränkt ist, und in der sich allmählich eine eigentliche Bekämpfung der sich konkurrenzierenden Unternehmungen auf wirtschaftlichem Gebiet vermittelst des Patentschutzes herausgebildet hat. Diesen unerwünschten Auswirkungen ist nicht zuletzt auch im Interesse des Wesens des Patentschutzes und der Erfindung selbst entgegenzutreten. Auch die Technik wird es schliesslich dem Richter danken, wenn er Erfindung und Erfindungsschutz aus dem Gebiete des blossen wirtschaftlichen Kampfes in die reinere Sphäre des geistigen Wettstreites erhebt, ohne dass man dabei verkennen wollte, dass das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg auch für die Erfindertätigkeit eine Rolle spielt oder sogar deren Triebfeder bedeutet.

Für eine Verschärfung der Anforderungen spricht sodann auch noch, dass nicht nur die Technik sgelbst, sondern auch der Kreis der in ihr ausgebildeten und beschäftigten Menschen innert der vergangenen Dezennien eine sehr grosse Erweiterung erfahren hat. Das technische Bildungsgut is6 durch die aus öffentlichen 376 Patentrecht. No 57, Mitteln errichteten Anstalten immer weiter verbreitet worden. Die Errungenschaften, die durch die blosse Anwendung dieses allen zugänglichen Bildungsgutes jetzt - oder in Zukunft erreicht werden, sollen nicht monopolisiert werden können. Der Erfindungsschutz muss also auf einen Gegenstand beschränkt werden, der sich im Klar erkennbarer Weise über das Niveau dieses allgemeinen Bildungsgutes hinaushebt. Diese Anforderungen müssen naturgemäss strenger werden, je mehr sich die allgemeine technische Bildung vertieft und verfeinert.

Alle diese Überlegungen lassen es daher als richtig erscheinen, dem von der Rechtssprechung des Bundesgerichtes bereits eingeschlagenen Weg der Anlegung eines strengeren Masstabes weiter zu folgen und sich für den Erfindungsbegriff wieder in vermehrtem Masse auf die Anforderungen an die geistige Tätigkeit zu besinnen. Die Originalität des Erfindungsgedankens ist wieder mehr in den Vordergrund zu rücken und damit von der Tätigkeit des Erfinders etwas qualitativ anderes zu verlangen, als vom bloss geschickten Fachmann ; es muss zum mindesten gefordert werden, dass Problem und Lösung nicht derart nahelagen, dass ihre Auffindung nur noch eine technische Fortbildung darstellte, die schon dem gutausgebildeten Fachmann möglich war. Ebenso sind die Anforderungen hinsichtlich des technischen Fortschrittes, der Bereicherung der Technik wieder höher zu sPannen ; wenn auch nicht gefordert werden kann, dass jede Erfindung von überragender Bedeutung sei, s0 muss doch der technische Fortschritt ein klar erkennbarer und innerhalb des betreffenden Gebietes wesentlicher sein.

58. Extrait de l'arrêt de la Ie Section civile du 7 juillet 1937 dans la cause Wiledorf contre Schmitz Frères & Cie SA.

1. Dans Ïa petite mécanique l'idée créatrice peut porter zur des détails de construction essentiela, 2. Tl y a possibilité d’exploitation industrielle dès que l’exécution peut se faire, fût-ce à un prix élevé ; la fabrication en série est Sans Importance pour Il’application de l’art. 16 LF.

3. Les dommages-intérêts doivent comprendre le bénéfice que le demandeur aurait réalisé par la vente des pièces qu’il eût Im-même exécutées 81 le défendeur ne l’avait pas concurrencé sans droit par la vente non seulement de la pièce contrefaite mais aussi d’objets non brevetés qui sorment avec l’objet breveté un tout commercial indivisible.

Hans Wiledorf, fabricant d'horlogerie et négociant à Genève, est propriétaire de la fabrique Rolex Watch Co Ltd, entreprise importante, connue plus spécialement en Angleterre. Le 18 octobre 1926, il a demandé à Berne un brevet, qui lui a été délivré le 16 juin 1927, sous n° 120848, pour 8a montre bracelet « Oyster », dans laquelle la couronne de remontage et la tige de remontoir sont assemblées l’une avec lautre de façon que la première puisse effectuer un mouvement axial par rapport à la tige de remontoir et étre vissée gur la boîte de la montre. Cette disposition a pour but de rendre étanches à l’eau et à la poussière les joints qui exisgtent entre la boîte, d’une part, la couronne et la tige de remontoir, d’autre part, pendant Iles intervalles de temps où le mécanisme de remontoir et de mise à l’heure est hors de fonction.

La maison Schmitz frères & Cle S. A., à Granges, fabrique des boîtes de montres de tous genres.

Le 20 avril 1934, Schmitz frères informèrent Rolex de leur projet de faire breveter une « couronne étanche », Te lui écrivaient notamment :

« Avant de faire breveter cette couronne, nous avons fait des recherches dans les brevets existants, et constatons qu’elle est basée gur le même principe que votre couronne

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