Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 24 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Januar 1937 O 1. 8. Pütz gegen Meier.

Streitwert für Berufung (Art. 59 ff., 67 OG). Für die Umrechnung einer auf fremde Währung lautenden Klagesumme in Schweizerfranken ist der Kurs zur Zeit der K lageershebung massgebend.

4. — Der in Kloten wohnhafte Hans Meier hatte anlässlich einer Klubreise in Köln in der Nacht vom 16. auf den 17. September 1934 Geschlechtsverkehr mit einer Erna Pütz. Am 20. Mai 1935 gebar diese in Köln ausserehelich emen Knaben Franz Bernhard. Mutter und Kind erhoben beim Bezirksgericht Bülach gegen Meier Vaterschaftsklage auf Bezahlung der Kindbettkosten von RM 180.— nebst 5 % Zins geit 20. Mai 1935 und eines vierteljährfich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrages an das Kind von RM 120.— bis zu dessen vollendetem 16. Altersjahre. Beide kanto- . nalen Instanzen haben die Klage in Anwendung des Art. 315 ZGB abgewiesen.

Sachverhalt

B. — Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger Gutheissung der Klagebegehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung -' Die nicht auf Zusprechung mit Standesfolge gerichtete Vaterschaftsklage ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 8389 IT 500 Erw. 3) ; die Zulässigkeit der Berufung ans Bundesgericht und das Berufungsverfahren is6 daher vom Streitwert abhängig. Nach den Barwerttafeln von Piccard (Tafel 5) beträgt der Barwert einer vorschüssigen Kinderrente von RM 120.— im Vierteljahr (bzw. RM 40.— im ‘Tiche Geschlecht unter Zugrundelegung des heute massgeblichen Zinsfusses von 4 % 1261 mal 4 = RM 5044.—, Zuzüglich der Kindbetikosten von RM 180.— waren somit RM 5224.— eingeklagt. Zur Zeit der Klageeinleitung (Weisung Juli 1935) betrug der Kurs der Mark Fr. 1.23, sodass die Klagesumme von RM 5224.— damals einem Werte von Fr. 6425.52 entsprach. Durch die am 26. September 1936, also einige Wochen vor dem obergerichtlichen Urteil, erfolgte Abwertung des Schweizerfrankens ist der (offizielle) Kurs der Mark auf ca. Fr. 1.75 gestiegen, sodass von diesem Zeitpunkte an die RM 5224.— einem Werte von Fr. 9142.— entsprachen.

Für die Umrechnung einer Klagesumme in Schweizerfranken ist nun nach der Rechtsprechung- des Bundesgerichts weder auf den Kurs zur Zeit des angefochtenen Urteils, noch auf denjenigen zur Zeit der Berufunggerklärung abzustellen, sondern auf den Kurs zur Zeit der Klageerhebung (BGE 48 IT 412 f. ; 59 IT 341). Später eingetretene Wertveränderungen der ausländischen Währung im Verhältnis zur schweizerischen bleiben auf den im Zeitpunkt der Klageerhebung vorhandenen Frankenstreitwert ohne Einflugs.

Zu einer Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung liegt heute umso weniger Anlass vor,- als gie die unerwünschte Wirkung hätte, dass Prozesse mit Klagebegehren in ausländischer Währung, die erst infolge der Abwertung. des Schweizerfrankens den Streitwert von Fr. 4000.— erreicht haben, in die bundesgerichtliche Kompetenz aufsteigen würden.

Da demnach vorliegend der Streitwert Fr. 6425.52 beträgt, also weniger als Fr. 8000.—, hätten die Berufungskläger der Berufungserklärung eine die Berufung begründende. Rechtsschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 40 G). Sie haben das unterlassen in der irrtümlichen Auffassung, der Streitwert übersteige Fr. 8000.—. Blosse Rügen von Aktenwidrigkeiten genügen nicht als Berufungsbegründung (BGE 51 TI 348 Erw. 2 ; 52 IT 96). Nach ständiger Recht- 36 Prozessrecht. No 9, sprechung hat diese Unterlassung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge (BGE 54 IT 155 und zahlreiche frühere Entscheide).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 315 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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