Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

63 III 57

16. Entscheid vom 28. April 1937 i. S. Schweiz. Unfaliversicherungsanstalt und Konkursamt Olten-Gisgen.

Bestimmt das eidgenòssische Recht die sachliche Zustàndigkeit kantonaler Instanzen, so ist es auch an ihm, die Folgen der Beurteilung durch einen unzustàndigen Richter zu ordnen, und . es ist nach allgemeinen Prozessgrundsitzen davon auszugehen, dass das vom unzustàndigen Richter gefàllte Urteil in Rechtskraft treten kann und dann im Kollokationsplan beriicksichtigt werden muss, solange es nicht im Rechtsmittelweg aufgehoben worden ist.

Die Anmerkung pro memoria einer sffentlichrechtlichen Forderung im Kollokationsplan hat nur in denjenigen Fallen Sinn, wo nicht der Glàubiger selbst das zur Feststellung fiihrende Verfahren in Gang zu bringen hat (Art. 63 KV).

Lorsque le droit fédéral détermine la compétence « ratione materiae » du juge cantonal, la portée du jugement rendu par un juge incompétent est également déterminée par le droit fédéral. Il faut, dans ce cas, appliquer le principe général selon lequel ‘ le jugement rendu par un juge incompétent peut passer en force et doit étre pris en considération dans l’état de collocation tant qu'il n’a pas été annulé par suite d’un recours.

La mention pour mémoire d’une eréance découlant du droit public .« n’a pas de raison d’étre en dehors du cas où c’est le débiteur et non pas le créancier qui doit mettre en ceuvre la proeédure par laquelle ladite créance sera mise en cause (art. 63 OF).

Se la competenza ratione materiae del giudice cantonale è disciplinata dal diritto federale, il giudizio sull’efficacia di una sentenza prolata da un giudice incompetente dovrà esser reso pai 58 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16.

nel campo del diritto federale. E applicabile il principio generale procedurale, secondo cui una sentenza prolata da un giudice incompetente è valida e dev’esser presa in considerazione nella graduatoria se non è impugnata in via di ricorso.

Un eredito derivante da rapporti di diritto pubblico va registrato pro memoria soltanto quando tocca al debitore, e non al creditore, promuovere l’azione in merito all’esistenza del credito stesso (art. 63 Reg. Fall.)

Sachverhalt

A. — Im Konkurs des Baumeisters Andreas Kiefer in Olten hat die Suval eine Forderung fir hinterzogene Primien im Betrag von Fr. 5870.15 eingegeben und. dafir Kollokation in II. Klasse verlangt.. Die Konkursverwaltung lehnte am 8. November 1935 die Kollokation ab und setzte Frist zur Kollokationsklage. Die Suval reichte die Kollokationsklage beim Amtsgericht Olten-Gòsgen ein und erklirte gegen dessen Urteil die Appellation an das Obergericht des Kantons Solothurn, das durch Urteil vom 19. September 1936 erkannte : « Die Beklagte ist gehalten, die Pràmienforderung der Kligerin als ‘privilegierte Forderung II. Klasse mit insgesamt Fr. 5595.80 anzuerkennen. Die Beklagte hat der Klagerin die gesetzliche Kostennote .. zu bezahlen. »

B. — Auf die gegen dieses Urteil von der Konkursmasse erklirte Berufung trat das Bundesgericht nicht ein, weil es sich bei der Primienforderung um einen òffentlichrechtlichen Anspruch handle, zu dessen Beurteilung iibrigens kraft eidgenòssischer Vorschrift die Versicherungsgerichte berufen seien, so dass schon die Vorinstanz auf die Klage gar nicht hitte eintreten sollen. Die Berufungskligerim wurde zu einer Prozessentschidigung fir das Berufungsverfahren von Fr. 50.— an die Berufungsbeklagte verurteilt.

C. — Als die Suval daraufhin Kollokation verlangte, gemiss dem kantonalen Urteil, das infolge des Nichteina tretensentscheides des Bundesgerichtes in Rechtskraft era wachsen sei, lehnte die Konkursverwaltung dieses Begehren ab und auf Beschwerde hin schiitzte die kantonale Aufsichtsbehòrde die Verfiggung auf Grund der ohne BegriinSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. 59 ‘dung gebliebenen Feststellung, « dass es sich bei dem Urteil des Obergerichts um ein nichtiges Urteil handelt, das nicht vollstreckt werden kann ». Dagegen hob die Aufsichtsbehérde die Kollokationsverfiigung vom 8. November 1935 auf und wies die Konkursverwaltung an, die klagerische Forderung im Sinne des Entscheides in BGE 48 III 228 lediglich pro memoria zu kollozieren und damit eine neue zehntàgige Frist anzusetzen, um der Suval zu ermòglichen, ibre Primienforderung zustàndigen Ortes geltend zu machen.

D. — Gegen diesen Entscheid hat sowohl die Suval als auch die Konkursverwaltung Rekurs eingereicht, die erstere mit dem Antrag, ‘die Kollokation gemàss dem Urteil des Obergerichtes zu verfiigen und die Konkursmasse zur Bezahlung der in diesem und im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheide der Suval zugesprochenen Prozesskosten zu verhalten, die letztere mit dem Antrag, die Beschwerde der Suval in vollem Umfange abzuweisen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwigung :

1. — Die solothurnische kantonale Aufsichtsbehòrde halt dafir, dass ein vom sachlich unzustindigen Richter gefalltes Urteil ipso iure nichtig sei. So war die (im Laufe der Zeit durch Anerkennung der Prorogation gemilderte) Regel des gemeinen Zivilprozesses (sententia a non suo judice lata nullam obtinet firmitatem, WETZEL, System des ordentlichen CP S. 478). Sie bewirkte, dass die massgebende Entscheidung iber die Zustàndigkeit ins Vollstreckungsstadium verschoben wurde, was der durch das Urteil zu schaffenden Rechtssicherheit schweren Abbruch tat. ‘Sie ist langst iberall verlassen und ersetzt durch die Ordnung, wonach das Urteil, das von einer mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Behòrde gefallt worden ist, ohne Riicksicht auf deren drtliche oder sachliche Zustàndigkeit Rechtskraft entfaltet, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben ist. Es ist schwerlich denkbar, dass es 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18.

nach solothurnischem Prozessrecht anders sei. Aber vorliegend ist die Frage keine solche des kantonalen Rechtes. Wenn das eidgenòssische Recht die sachliche Zustàndigkeit bestimmt, so ist es auch an ihm, die Folgen der Beurteilung durch einen unzustàndigen Richter zu ordnen. Im Gebiete der értlichen Zustàndigkeit gibt es gegen die Beurteilung durch einen unzustindigen Richter das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung eidgenòssischer Gerichtsstandsbestimmungen (Art. 87 Ziff. 3 OG) mit der Massgabe, dass die Unterlassung dieses Rechtsmittels das Urteil der letzten kantonalen Instanz bei Bestand lasst. Hinsichtlich der sachlichen Zustiàndigkeit enthàlt es keine Regelung, was sich damit erklirt, dass das eidgenòssische Recht nur ganz ausnahmsweise die sachliche Zustindigkeit kantonaler Instanzen bestimmt. Aus ihrem Fehlen darf aber nicht geschlossen werden, dass es die Regelung der Frage dem kantonalen Recht iberlassen wollte. Sie bleibt dem eidgenéssischen Recht vorbehalten und ist auf dem Boden desselben nach allgemeinen prozessualen Grundsàtzen zu bestimmen. Es ist aber, wie gesagt, ein aligemeiner Prozessgrundsatz, dass das vom unzustàndigen Richter gefalIte Urteil kein Nichturteil ist, sondern Rechtskraft wirkt und von den Vollstreckungsbehérden beachtet werden muss, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben worden ist.

Was die der Suval zugesprochenen Prozessentschàdigungen anlangt, so handelt es sich um Massaschulden, die nicht im Kollokationsplan, sondern in der Verteilungsliste zu beriicksichtigen sein werden.

2. — Der Rekurs der Suval ist demnach hinsichtlich der Hauptforderung gutzuheissen, womit derjenige der Konkursmasse gegenstandslos wird. Wire der erste unbegriindet, dann miisste allerdings der zweite geschiitzt werden.

Denn die Anmerkung pro memoria einer 6ffentlich rechtlichen Forderung im Kollokationsplan hat nur in denjenigen Fallen Sinn, wo nicht der Glaubiger selbst das zur Feststel lung seiner Forderung fuhrende Verfahren bei der fir die Entscheidung zustàndigen Behérde in Gang zu bringen hat. Wo das wie hier der Fall ist — die Suval hat bei dem zustàndigen Versicherungsrichter ihre Pràmienforderung einzuklagen —, liegt fir die Konkursverwaltung nicht der mindeste Grund vor, anders als bei zivilrechtlichen Forderungen vorzugehen, d. h. iiber die Anerkennung oder Nichtanerkennung der angemeldeten Forderung im Kollokationsplan zu entscheiden und im Falle der Nichtanerkennung dem Ansprecher zu iiberlassen, binnen der fùr die Kollokationsklage gesetzten Frist von 10 Tagen die Klage auf Anerkennung bei der zustindigen Behòrde einzureichen. Der in BGE 48 III 228 publizierte Entscheid befasst sich mit einer Steuerforderung, deren Feststeriung im Finsch&tzungsverfahren erfolgte und wo es dem Schuldner oblag, das fir die Korrektur einer unrichtigen Einschàtzung erforderliche Verfahren einzuleiten. Das Vorgehen der Konkursverwaltung war also durchaus korrekt, und es wàre an der Suval gewesen, die Klage beim zustàndigen Versicherungsgericht statt beim Konkursgericnt anzuheben.

Demnach erkenni die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ........ wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Konkursverwaltung Adrian Kiefer ........ angewiesen wird, ........ die Pràmienforderung der Kligerin nebst Zinsen in der 2. Klasse ........ zu kollozieren. Hinsichtlich der ........ Parteientschidigungen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerde der Konkursverwaltung Adrian Kiefer wird gegenstandslos erklart.

17. Entscheiì vom 20. Mai 1937 i. S. Ackermann.

Die Beschwerde wegen Unpf&ndbarkeit ist nicht ausgeschlossen durch das Bestehen einer unanfechtbar gewordenen Vorpfindung der nànmlichen Sache. Art. 110 Abs. 3 SchKG.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 110 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 87 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Beamtengesetz, Art. 63 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. August 2000, 1. Februar 2001, 1. März 2001 und 1. Januar 2002 erneut konsolidiert.

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