Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

63 III 67

19. Entscheid vom 14. Juni 1937 i. S. Proy-Fastadin, Rechtsvorschlag mit dem Zusatz « Die Forderung wird der Höhe nach bestritten » isb eine Bestreitung der ganzen Forderung und daher gültig (Art. 74 Abs. 2 SchKG).

68 Schul dbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19, L'’opposition avec l’adjonction « le montant de la créance est contesté » est une contestation de la totalité de la Créance, et elle est partant valable (Art. 74, al. 2, LP).

L'opposizione côn l’aggiunta « si contesta L'importo del credito »v costituisce na contestazione globale ed è valida (art. T&A cp. 2 LEF). 4A. — In der Betreibung des Advokaten Dr. Brin für eine Honorarforderung von Fr. 212.50 erhob der Anwalt des Schuldners Rechtsvorschlag mit der Erklärung : « Es wird Rechtsvorschlag erhoben : die Forderung wird der Höhe nach bestritten. » Auf die Mitteilung des Betreibungsamtes, es betrachte den Rechtsvorschlag als nicht gültig, erhob der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag auf Anerkennung desselben. Der Nachsatz sei lediglich angefügt worden, um den Gläubiger darauf hinzuweisen, weshalb ein Rechtsvorschlag überhaupt erfolge. Keineswegs babe er die Forderung nur teilweise bestreiten wollen. Er hätte dies ‘schon deshalb nicht tun können, weil ihm die Höhe der anzuerkennenden Summe nicht bekannt sei, da diese vom noch ausstehenden Entscheid der Moderationskommission abhänge.

Sachverhalt

B. — Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen in Zustimmung zu der Begründung des Betreibungsamtes, der Schuldner habe mit gseinem Zusatz kundgegeben, dass er die Forderung zum Teil anerkenne. Einen Hinweis darauf, dass die Forderung in einem Teilbetrag noch nicht liquid sei, enthalte die Erklärung nicht, weshalb der Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG ungültig sei. Hiegegen rekurriert der Schuldner ans Bundesgericht unter Aufrechterhaltung seines Antrags samt Begründung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Nach ihrer sprachlichen Formulierung zerfällt die streitige Erklärung deutlich in zwei Teile mit verschiedener Bedeutung. Der I. Satz ist in sich abgeschlossen und vollständig und enthält einen Rechtsvorschlag in seiner einfachsten Formulierung. Der Nachsatz nun will offenbar mecht den im Vorsatz ausgesprochenen Rechtsvorschlag in seiner Reichweite einschränken auf einen blossen Teil der Forderung, sondern vielmehr lediglich eine Begründung geben, weshalb jener ausgesprochen wird. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass die beiden voneinander unabhängigen Hauptsätze durch einen Doppelpunkt getrennt - sind, was in dem derart angekündigten zweiten Satze nicht ein für Sinn und Wirkungsumfang des ersten notwendiges Element, sondern einen Zusatz von grundsätzlich anderer Arb erwarten lässt, der, nach seinem Inhalt, nur eine Begründung der vorausgehenden Willenserklärung sein kann. Der Schuldner will nicht nur einen Teil, sondern er will zur Zeit den ganzen Forderungsbetrag bestreiten, weil für ibn die Höhe der berechtigten Forderung nicht feststeht und übrigens nicht feststehen kann, da sie von dem herbeizuführenden Moderationsentscheid abhängt. Dieser Wille ist in der Erklärung mit hinlänglicher Deutlichkeit ausgedrückt, und auf diesen Willen kommt es an. Wäre ein Zweifel möglich, 80 wäre er dem Schuldner zugutezuhalten. Art. 74 Abs. 2 ist restriktiv und zugunsten des Schuldners auszulegen ; denn dem Gläubiger geht nichts verloren, wenn die Betreibung gehemmt wird, wozu der Schuldner das unbeschränkte Recht hat, wohl aber unter Umständen dem Schuldner, wenn sie nicht gehemmt wird.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- und K onkurskammer :

1. In Gutheissung des Rekurses wird der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. 28,292 als gültig und den ganzen Forderungsbetrag betreffend erklärt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 74 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in