63 III 81
24. Entscheid vom 1. September 1937 i. 8. Blum, Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG ist jede vom Schuldner ausgeübte notwendige Erwerbstätigkeit, auch wenn sie keine gpezielle Ausbildung erfordert.
Par profession selon l’art. 92, ch. 3 LP, il faut entendre toute activité personnelle nécessaire pour l’entretien du débiteur, dût-elle ne point exiger une instruction spéciale.
Per professione a’ sensi dell’art. 92 cp. 3 LEF deve intendersi qualsivoglia attività esercitata dal debitore, necessaria al suo sostentamento, anche ge non richiede speciale Preparazione © CognIzionI.
Die kantonalen Beschwerdeinstanzen haben das Automobil des Otto Heuberger in der vom Rekurrenten gegen ihn angehobenen Betreibung als unpfändbar erklärt, weil es dem Schuldner zur Ausübung seines Mineralwassgerhandels unentbehrlich sei. Gegenüber dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. August 1937 hält der Rekurrent an der Pfändung des Automobils fest.
82 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Die Vorinstanz stellt auf Grund der erstinstanzlichen Akten und eines ergänzenden Berichtes des Betreibungsamtes verbindlich fest, dass der Schuldner den Mineralwasserhandel als Haupterwerb betreibe und hiezu das Automobil als Transportmittel notwendig brauche. Gegen diese Feststellungen vermöchte der Rekurrent vor Bundesgericht nur mit dem Nachweis aktenwidriger Grundlagen aufzukommen. Ein solcher Nachweis liegt aber nicht vor, und die neuen Vorbringen fallen nach der auch im betreibungsrechtlichen Weiterziehungsverfahren des Art, 19 SchKG anwendbaren Regel des Art. 80 OG ausser Streitig ist namentlich die Rechtsfrage, ob. der vom Schuldner betriebene Handel als Beruf im Sinne von Art. 92 Zif. 3 SchKG gelten könne, obwohl er erst vor kurzer Zeit, ohne sich dafür besonders ausgebildet zu haben, zu dieser Tätigkeit übergegangen ist. Das hat die Vorinstanz mit Recht bejaht, und zwar braucht entgegen ihren Ausführungen nicht von einem Grenzfall gesprochen zu werden. Die Umschreibung des Berufes als einer Ausübung von durch Lehre oder Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten kann freilich zur Auffassung verleiten, es bedürfe eines gewissen Lernaufwandes, um eine Tätigkeit als Beruf anzusprechen. Die neuere Rechtsprechung legt aber hierauf kein Gewicht mehr (vgl. etwa BGE 60 ITT 110), und es wäre denn auch nicht gerechtfertigt, einer zur Beschafung des notwendigen Lebensgunterhaltes ausgeübten Tätigkeit den Schutz der Unpfändbarkeit unentbehrlicher Geräte zu versagen, wenn siíe keine spezielle Berufsbildung bedingt. Von Belang ist vielmehr unter dem betreibungsrechtlichen Gesichtspunkt der Unpfändbarkeit von Werkzeugen nur, ob die persönliche Tätigkeit des Schuldners im Vordergrunde steht und nicht etwa eine Ausbeutung kapitaSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25. 83 Tistigcher Erwerbsfaktoren vorliegt. Auch eine Arbeit. die so einfach ist, dass sie kaum erst erlernt werden muss, verdient den Schutz des Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn sie dem Schuldner Beruf, d.h. notwendige Erwerbstätigkeit ist. Übrigens ist im vorliegenden Falle eine gewisse zu der allgemeinen Schulbildung hinzutretende Geschäftskenntnis und ferner eben die Fähigkeit, ein Automobil zu lenken, zweifellos erforderlich. Und der Gebrauch des Fahrzeuges ist sowenig Kapitalausbeutung wie im Falle des Taxichauffeurs (BGE 61 IIT 47).
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Boscheid vom 9. September 1937 an das Konkurzamt Hottingen-Zürich, Analoge Anwendung von Art. 134 VZG auf Genossenschaften und Vereme. Grund und Zweck des Rechtes auf Spezialliquidation der Pfänder.
Die Durchführung der Liquidation von Pfandgrundstücken ist dem Amt des Ortes der gelegenen Sache zu übertragen.
Application analogique de l’art. 134 ORI aux sociétés coopératives et aux associations. Raison d’être et but du droit d’exiger la liquidation spéciale des gages.
La liquidation des immeubles grevés de droits de gage doit être opérée par L’office du lieu où les immeubles sont situés.- Applicazione per analogia dell’art. 134 RRF alle società cooperative ed alle associazioni. Ragione e scopo del diritto alla liquidazione speciale dei pegni.
La liquidazione di immobili gravati da diritto di pegno deve
essere ecseguita dall’ufficio nel cui circondario il fondo sì trova.
Wie bereits in einem frühern Bescheid ausgeführt ist, findet die für den Konkurs einer Aktiengesellschaft aufgestellte Vorschrift des Art. 134 VZG auch beim Konkurs einer Genosgensgchaft Anwendung (BGE 56 III 120). Ebenso verhält es sich beim Konkurs eines Vereins. Alle diese Verbandspersonen werden durch die Konkurs-