64 I 173
33. Urteil vom 1. Juli 19398 i. S. von Felten gegen X.
Der Kreis der durch Art. 55 BV gedeckten Ausserungen ist unabhéngig von der kantonalen Gesetzgebung nach dem Zwecke dieser Verfassungsnorm zu bestimmen.
Dass die Berichterstattung iiber die Strafrechtsprechung der Gerichte in einem konkreten Fall den Tatbestand der straf-
. baren Ebhrverletzung nicht erfuùllt, steht gewissen an die Veròffentlichung gekniipften Sanktionen — wie einer Prozesskostenauflage '— bundesrechtlich nicht entgegen, wenn die verfassungsmassigen Grenzen der freien Meinungséusserung nicht eingehalten werden.
Die Nennung oder Kenntlichmachung des Angeklagten ist nur unter besonderen Umstànden und beim Vorhandensein eines schutzwiirdigen allgemeinen Imteresses gestattet.
Sachverhalt
A. — In Nr. 477 der « Basler Nationalzeitung » vom 15. Oktober 1935 erschien ein vom Rekurrenten herrùhrender Bericht mit der Uberschrift « Gangster und Devisenschieber » iiber zwei vor dem Ziircher Obergericht éffentlich verhandelte Straffàlle, wovon der zweite den Rekursbeklagten anging. Der betreffende Teil des Artikels erzihlt zunàchst unter einem Untertitel, mit dem der Rekursbeklagte als Devisenschieber bezeichnet wird, wie dieser nach einem fiir ihn ungliicklich verlaufenen Geschéàft mit deutschen Zahlungsmitteln von einer Finanzgesellschaft, die ihm Mark verkauft hatte, Schadenersatz in Hohe von Fr. 10,000.— verlangt hatte, unter der Drohung, andernfalls die Angelegenheit in der Presse zu veròffentlichen, wie er deshalb der Erpressung angeklagt, vom Ziircher Obergericht aber unter Auferlegung der Kosten freigesprochen worden sei, weil das fiir dieses Vergehen erforderliche Merkmal der Gefàhrlichkeit der Drohung fehle. Es wird dann ausgefiihrt, der Mann, der mit seiner von der Heimatgemeinde unterstiltzten Familie in X wohne, habe friiher bessere Tage gesehen : er sei Leiter . eines grossen Verkaufsgeschiftes gewesen, wegen Unregelmissigkeiten zu Gefàngnis und zur Bezahlung einer grossen Geldsumme verurteilt worden und darauf beim selbstindigen « Geschifteln » zweimal in Konkurs gekommen. Er habe es dann mit einem en gros-Handel probiert, der aber offenbar auch nicht floriert habe, denn er habe in seinem Zivilprozess, mit dem er von der erwihnten Finanzgesellschaft fliisssige Mittel zu erhalten gehofit habe, das Armenrecht nachgesucht.
Wegen dieser Einsendung erhob der Rekursbeklagte gegen den Rekurrenten, der sich als Verfasser bekannte, Strafklage wegen Ehrverletzung und Kreditschidigung. Durch Urteil vom 28. November 1935 wies das Strafgericht von Basel-Stadt. die Klage ab, unter Verweisung der Entschidigungs- und Genugtuungeforderung des Kla- ‘ gers auf den Zivilweg, legte aber dem Beklagten (heutigen Rekurrenten) in Anwendung vom § 220 II der kantonalen StPO einen Teil der Kosten in Form einer Gerichtsgebiihr von Fr. 50.— auf Durch den eingeklagten Artikel sei in fiir Dritte ersichtlicher Weise der Kliger als derjenige bekanntgegeben worden, der unter der Anschuldigung der Erpressung vor dem Ziircher Obergericht gestanden habe. Denn es diirfe ohne weiteres angenommen werden, dass der mit seinem Vornamen genannte, als Leiter der ebenfalls namentlich erwihnten Verkaufsunternehmung bezeichnete Kliger von den Angestellten und Arbeitern dieses Unternelimens und einem weiteren Kreis von Geschéftsleuten, die mit diesem in Verbindung gestanden . selen, habe erkannt werden miissen. Was sodann den Inhalt der eingeklagten Stelle betreffe, so bestreite der Kléger die Behauptung nicht, dass er Devisenschieber sei, ebensowenig die zweimalige Verurteilung und dass er in Ziirich im Armenrecht habe prozessieren miissen. Auch die Angabe, dass er zweimal in Konkurs gekommen sei, kònne nicht als unwahr, und der Ausdruck « Geschiifteln » fir die Operationen, die zu den beiden Konkursen gefiihrt hétten, nicht als unberechtigt angesehen werden. Dagegen gehe die Bemerkung « mit seiner von der... Heimatgemeinde unterstiitzten Familie » zu weit. Denn nach der Auskunft. der Armenpfiege sei der Kliger letztmals im Februar 1934 unterstiitzt worden. In rechtlicher Beziehung scheide von vornherein das Vergehen der Verleumdung (§ 131 StGB) aus, weil ein wissentliches Behaupten unwahrer
Tatsachen nicht habe nachgewiesen werden kònnen. Auch der Tatbestand der iiblen Nachrede (§ 130 ebenda) treffe nicht zu, da die Wahrheit der behaupteten Tatsachen, die geeignet wiren, den Kliger verichtlich zu machen oder 176 Stasatsrecht.
in der offentliehen Meinung herabzuwiirdigen, habe dargetan werden kònnen. Die einzige unwahre Behauptung, der Kliger werde von der Heimatgemeinde unterstiitzt, beriihre nicht dessen Ehre, sondern hòchstens seinen Kredit. Sie hitte daher gemiss § 130 nur bei wissentlich unwahrem Vorbringen eventuell als Verleumdung im Sinne der Kreditschédigung bestraft werden kénnen. Es kònne deshalb dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagien in diesem Punkte allenfalis Unbesonnenheit zur Last fallen wiirde. Im ubrigen sei seine Erklàrung, er habe den Artikel getreu nach dem Verlaufe der Gerichtsverhandlung abgefasst, durchaus glaubhaft. Ebensowenig liege Beschimpfung nach den §§ 129 und 133 vor ; in der etwas sensationellen Aufmachung des Artikels kònne noch keine ehrenkrinkende Handlung oder Ausserung erblickt werden und beschimpfende Ausdriicke seien nicht gebraucht worden.
« Dagegen rechtfertigt es sich, dem Angeklagten einen Teil der Kosten aufzulegen. Denn wenn auch eine strafbare Handlung nicht vorliegt, so war doch die Art und Weise der Aufmachung des Artikels dazu angetan, Sensation zu erregen, was den Kliger begreiflicherweise firgern musste und ihn veranlasste, Klage zu erheben. Das Gericht geht dabei von folgenden grundsàtzlichen Erwigungen aus : Die Offentlichkeit. der Gerichtsverhandlung ist nach den meisten Prozessordnungen anerkannt. Es soll damit dem Volke die Méglichkeit gegeben werden, die Rechtsprechung der Gerichte zu kontrollieren. Aus diesem Grunde hat auch die Presse freien Zutritt ; sie soll die Praxis der Gerichte einem weiteren Publikum bekanntgeben. Dieser Aufgabe wird sie am besten dann gerecht, wenn sie méglichst sachlich iiber eine Gerichtsverhandlung berichtet und damit dem Leser ein mòglichst getreues Bild verschafit. Nicht verwehrt mag es ihr sein, im Hinblick auf das anerkannte Recht der freien Meinungsàusserung und die Pressefreiheit ihrem Berichte eine sachliche Kritik anzufiigen. Dagegen ist die Offentlichkeit der GerichtsverPressfreiheit. N° 33. 177 handlung nicht eingefiihrt worden, um dem Publikum Stoff zu Sensationen zu geben, und hier geht nun die Presse heute vielfach zu weit, indem sie ihre Gerichtsberichterstattung feuilletonistisch sensationell aufmacht und damit die Fille, iiber die sie berichtet, verzerrt und Jede objektive Beurteilung durch das Publikum verunméglicht. Besonders verwerflich ist diese Art der Berichterstattung dann, wenn der Namen des Beurtellten genannt wird und damit diesem der Wiederaufbau seiner Existenz unnétig erschwert wird. Das Gericht selbst verbffentlicht den Namen eines Beurteilten in der Regel nicht, es sei denn bei Verhingung von Zuchthausstrafen, wo eine Veròffentlichung zum Schutze der Òffentlichkeit geboten erscheint. An diese Praxis sollten sich auch die Gerichtsberichterstatter halten. Zu missbilligen ist es ferner, wenn, wie im vorliegenden Falle, unter Kenntlichmachung der Person des Beurteilten dessen Vorstrafen erwihnt werden. An dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass einem Beurteilten seine Vorstrafen, die hinter ihm liegen und die er abgebiisst hat, nicht bei jeder Gelegenheit sollen vorgehalten werden, hat sich auch die Presse zu halten. » Beide Teile appellierten an das Appellationsgericht.
Durch Urteil vom 24. Januar 1936 bestétigte dieses indessen das erstinstanzliche Erkenntnis ohne selbstàndige Begriindung (nach § 264 der kant. StPO erfolgt eine solche nur, wenn das Appellationsgericht den erstinstanzlichen Entscheid abindert). Als zweitinstanzliche Kosten wurden dem Kliger eine Gerichtsgebiihr von Fr. 20.— und dem Angeklagten eine solche von Fr. 10.— auferlegt.
§ 220 II der baselstidtischen StPO lautet :
« Die unterliegende Partei hat die Prozesskosten zu tragen... Hat jedoch der Angeklagte die Erhebung der Anklage durch sein Verhalten veranlasst, so kònnen ihm diese Kosten; auch wenn er freigesprochen wird, ganz oder teilweise auferlegt werden. » 178 Staaterecht.
B. — Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde hat der Rekurrent. beim Bundesgericht das Begehren gestellt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben, soweit es ihm trotz Freisprechung einen Teil der Kosten iiberbindet. Als Beschwerdegriinde werden Verletzung der Pressfreiheit und von Art. 4 BV (Willkiir und Rechtsverweigerung) geltend gemacht.
C. — Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwigung :
Im Urteil in Sachen Wildi c. Fahrliànder (BGE 24 I 564) hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass der eines Pressvergehens Beschuldigte wegen einer Veròffentlichung, die sich inhaltlich und der Form nach in den Grenzen der verfassungsméssigen Pressfreiheit (Art. 55 BV) halt, nicht bloss nicht bestraft, sondern auch mit keinen Gerichts- (Verfahrens-) Kosten belegt werden diirfe ; denn diese Kostenauflage wiirde in der Wirkung hiufig einer Bestrafung gleiehkommen, zumal bei den bekanntlich nicht selten bedeutenden Kosten von Pressprozessen. Vor Art. 55 BV zulissig wire sie deshalb in solchen Fallen nur, soweit der Beklagte die Kosten durch die Art seiner Prozessfiihrung verursacht haben sollte, nicht mit Riicksicht auf das Presserzeugnis selbst, d. h. gestiitzt auf die Erwigung, dass dieses dem Kliger « begriindete Veranlassung zur Klage gegeben » babe. Das Urteil steht im Widerspruch zur friheren Rechtsprechung, die es als mit der Pressfreiheit nicht unvereinbar betrachtet hatte, auch bei Beleidigungen durch die Presse die allgemeinen kantonalen Bestimmungen fiir den Ehrverletzungsprozess anzuwenden, die es gestatten, selbst dem freigesprochenen Angeklagten die Kosten ganz oder teilweise zu iberbinden, wenn der Kliger Grund hatte, den Schutz des Richters anzurufen, «insbesondere, wenn die Ausserung so gefasst war, dass. sie im Publikum als beleidigend aufgefasst werden konnte » ‘fochten geblieben (BurcEHARDT, Kommentar S. 520). Dagegen ist nicht richtig, wenn hier behauptet wird, das Gericht sei seither in dem nicht veròffentlichten Entscheide vom 4. Juli 1918 in Sachen Pauchard zur friiheren Praxis zuriickgekehrt ; obwohl einige Stellen der Erwigungen dieses Entscheides so gedeutet werden kònnten, ist schliesslich die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Kostenauflage damals entscheidend doch darauf gestiitzt worden, dass die eingeklagte Ausserung als unbesonnene, ohne die gebotene Priifung vorgenommene Aufstellung einer unrichtigen Behauptung iiber das der Presse Erlaubte hinausgegangen sei. Die im Entscheide Pauchard erwihnten weiteren Urteile. vom 28. Februar 1918 in Sachen Gutknecht und vom 30. September 1915 in Sachen Làubli sodann haben mit der Frage iiberhaupt. nichts zu tun ; sie betreffen die Vergiitung der Parteikosten des freigesprochenen Angeklagten, die auch nach
dem Urteil Wildi c. Fahrlinder aus Art. 55 BV nicht beansprucht werden kann. I Auch heute braucht nicht entschieden zu werden, ob an dem Grundsatz des letzteren Urteils hinsichtlich der Gerichtskosten festzuhalten sei. Denn der Artikel, der Gegenstand der Strafklage gegen den Rekurrenten bildete, iiberschritt jedenfalls, selbst bei Wabhrheit des darin Berichteten, nach bestimmten Richtungen die Schranken der Pressfreiheit, sodass eine daran anschliessende Kostenbelastung nicht wegen Missachtung dieser Verfassungsgarantie angefochten werden kann. Dass er nach der Feststellung der kantonalen Gerichte keine strafbare Ehrverletzung enthielt, ist hiefiir unerheblich. Sowenig das Vorliegen einer nach kantonalem Rechte strafbaren Handlung die Anrufung von Art. 55 BV ausschliesst, sowenig steht das Fehlen eines solchen $Straftatbestandes anderen an die Veròffentlichung gekniipften Sanktionen — wie einer Prozesskostenauflage — bundesrechtlich entgegen, wenn die verfassungsmissigen Grenzen der freien Meinungsiusserung vom Betroffenen nicht eingehalten
worden waren. :Der Kreis der durch Art. 55 BV gedeckten Ausserungen ist vielmehr gemiss feststehender Rechtspre- . chung unabhingig von der kantonalen Gesetzgebung nach dem Zwecke dieser Verfassungsnorm selbst zu bestimmen, der Presse die ungehinderte Erfiillung ihrer besonderen Aufgabe zu gewàhrleisten, nàmlich die Offentlichkeit iiber Tatsachen und Fragen von allgemeinem Interesse in sachlicher Weise zu unterrichten.
In den Rahmen dieser Aufgabe fillt zwar gewiss an sich auch die Berichterstattung iiber die Strafrechtsprechung der Gerichte, mit Einschluss einer sachlichen Kritik ihrer Ergebnisse. Dies nicht nur, weil die Ausitbung der Strafgerichtsbarkeit einen Zweig der Verwaltung der éòffentlichen Angelegenheiten bildet und die Unterrichtung darliber deshalb als Teil der staatsbiirgerlichen Aufklàrung angesehen werden kann, sondern auch wegen der allgemeinen moralischen, soziologischen und gesetzgebungspolitischen Folgerungen und Lehren, die sich aus den gefàllten Entscheidungen allenfalls ziehen lassen und die dem Publikum nahezulegen oder vorzutragen der Presse nicht verwebrt werden darf. Allein dem insoweit anzuerkennenden allgemeinen Interesse an derartigen Veròffentlichungen ist doch vollauf geniigt, wenn der Tatbestand der einzelnen vor den Gerichten verhandelten Falle gleichsam abstrakt nach seinen charakteristischen Merkmalen, losgelòst von der Person des Tàters dargestellt wird und auch allfàllige Werturteile und Belehrungen nur an eine solche Schilderung angekniipft werden. Die Nennung oder Kenntlichmachung des Angeklagten ist dazu nicht erforderlich. Sie kann bei den schwerwiegenden Wirkungen, die damit fiir den Betroffenen verbunden sind, jedenfalls nur unter besonderen Umstinden durch ein hòheres éffentliches Interesse als gedeckt betrachtet werden, das die Riicksicht auf die beeintrichtigte private Interessensphire iiberwiegt : so beispielsweise, wenn ein Vergehen, dessen Téiter zunéchst unbekannt geblieben war, nach seiner Art allgemeine Beunruhigung erregt hatte und daher im Publikum der Ruf nach dem Schuldigen laut geworden war, sodass gleich der Mitteilung der Ermittlung des vermutlichen Tàaters auch die Bekanntgabe des Ausganges des Strafverfahrens gegen ihn einem berechtigten Streben nach Aufklàrung zur Beruhigung der Gemiiter entspricht (s. das Urteil vom 21. Mai 1937 in Sachen Bloch : kurz aufeinanderfolgende mehrfache Brandstiftungen in einer Ortschaft). Oder wenn der Tàter Triger eines 6ffentlichen Amtes oder doch eine im Offentlichen Leben stehende Person ist und sich deshalb grundsàtzlich der òffentlichen Besprechung, im ersten Fall auch seines privaten Verhaltens, soweit es fiir die Eignung zum Amte von Bedeutung ist, im zweiten Falle wenigstens derjenigen Tàatigkeit unterziehen muss, mit der er sich an die Offentlichkeit wendet (BGE 42 I
S. 91 ; 5015. 218 EF. 4 ; BurcKxHaRDT, Kommentar, S. 510 Abs. 3, S. 513 Abs. 2). Es mag auch abgesehen hievon in der blossen Bekanntgabe der Person des Angeklagten bei einer sonst erlaubten Berichterstattung eine ÙUberschreitung . der Pressfreiheit noch nicht gesehen werden, wenn durch das Vergehen (wie z. B. beim Zusammenbruch von Kreditinstituten) so weite Personenkreise geschéàdigt worden sind, dass die Personen, gegen die deshalb ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ohnehin sozusagen allgemein bekannt sind und daher durch die Meldung von dessen Ausgang mit Nennung ihres Namens gegeniiber dem bereits Bekannten nicht mehr wesentlich getroffen zu werden vermògen, oder wenn die Namen der Titer eines Aufsehen erregenden Vergehens bereits durch amtliche (polizeiliche) Mitteilungen der Offentlichkeit preisgegeben worden waren. Bei dem Falle, wegen dessen sich der Klager vor den zùrcherischen Gerichten unter der Anklage der Erpressung zu verantworten hatte, lag indessen offensichtlich keine dieser besonderen Voraussetzungen vor, die die Besprechung unter Kenntlichmachung des Beurteilten als durch Art. 55 BV gedeckt erscheinen lassen kònnten. Und es ist auch die Annahme des kantonalen Richters nicht zu beanstanden, geschweige denn, wie der Rekurrent behauptet, willkiirlich, dass eine solche Kenntlichmachung hier stattgefunden habe. Wenn nicht durch die ÙUberschrift, geschah sie jedenfalls durch den Hinweis auf die friihere, nicht alizuweit zuriickliegende Stellung des Angeklagten als Leiters des mit Namen genannten Verkaufsunternehmens und auf das an die Entlassung daraus ankniipfende Strafverfahren. Denn es liegt auf der Hand, dass infolgedessen zum mindesten die zahlreichen Personen, welche mit dem Rekursbeklagten in jener Stellung in Beriihrung gekommen waren, von vorneherein nicht dariiber im Ungewissen sein konnten, wer der durch das Ziircher Strafverfabren Betroffene sei. Nur das und nicht, dass der Fall unter Angabe des Namens des Beurteilten veròffentlicht worden sei, hat aber das Strafgericht in seinem vom Appellationsgericht bestàtigten Urteil festgestellt. War demnach schon fiir die Besprechung der vor den Ziircher Gerichten verhandelten ‘Erpressungssache selbst unter Kenntlichmachung des Beurteilten kein durch Art. 55 BV umfasstes schutzwiirdiges allgemeines Interesse gegeben, so muss dies noch viel mehr gelten fir den unter
solcher Kenntlichmachung erfolgten Hinweis auf friihere Vorstrafen, die mit dem in Zirich beurteilten Vergehen in keinem Zusammenhang standen. Der Rekurrent glaubt sich hier zwar damit verteidigen zu kònnen, dass er der Gerichtsberichterstattung auch die Aufgabe zuweist, das Publikum vor Existenzen wie dem Kliger zu « warnen ». Allein damit ‘wiirde sich die Presse eine Rolle anmassen, die ihr nicht zukommen kann und die auf alle Fille nicht in den Schutzbereich fàllt, den ihr Art. 55 BV gewéahrleisten soll. Es ist Sache der staatlichen Gesetzgebung und der zu deren Anwendung eingesetzten Behérden, dariiber zu befinden, ob und inwiefern mit der Bestrafung weitere Massnahmen verbunden werden sollen, die bestimmt sind, das Publikum womòglich vor kiinftiger Gefihrdung und Schàdigung durch den Verurteilten zu bewahren. Wo sie eine solehe Warnung durch amtliche Veròffentlichung des Gerichistand, N0 34. 183 ‘Strafurteils nicht vorsehen oder fiir angezeigt erachten, kann es der Presse nicht zustehen, ihrerseits das Urteil durch eine entsprechende Sanktion zu erginzen. Darauf wiirde es aber hinauslaufen, wenn man ihr einzig zur Bewahrung Dritter vor bestimmten Delinquenten gestatten wollte, diese durch Meldung gegen sie ergangener Strafurteile mit Kenntlichmachung des Betroffenen in der offentlichen Meinung gewissermassen zu sichten. Dass auch die fraglichen Vorstrafen in der Verhandlung der Erpressungssache vor Ziircher Obergericht zur Sprache gekommen waren, berechtigte ‘aus den bereits angefiihrten Griinden noch nicht dazu, sie einer weitern Òffentlichkeit in der Presse zur Kenntnis oder in Erinnerung zu bringen. Und ebensowenig geniigte dazu vom Standpunkte der Pressfreiheit, dass der Betroffene sich deren Erwiihnung selbst durch die schuldhafte Verwicklung in ein neues Strafverfahren zugezogen habe. i VI. GERICHTSSTAND FOR