Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 I 225

43. Urteil vom 17. Tani 1938

Sachverhalt

I. i. S. Güntert gegen Kraftwerk Ryburg-Schwöretadt A.-G, Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 : Arf. 41 ; VO Sch Komm. Ark. 18.

Der dem Präsidenten der Schätzungskommission zustehende Entscheid über die Zuläseigkeit nachträglicher Forderungseingaben kann unter bestimmten Voraussetzungen Von der Kommission erlassen werden (Erw. 1).

226 Expropriationsrecht, Ein bei der Schätzungskommission vom Geschädigten erhobener Anspruch wegen Beeinträchtigung von aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechten ist auch dann durch die Kommission zu beurteilen, wenn sich der Kläger nicht âuf das EntG, sondern Haftungsbestimmungen der Verleihungsurkunde beruft (Erw. 2).

Die Verwirkung kann vor der Schätzungskommission noch vor Beendigung des Schriftenwechsels oder im mündlichen Verfahren geltend gemacht werden (Erw. 3).

Der Schaden aus einer erst während der Erstellung oder als Folge des Betriebes des Werkes eintretenden Einwirkung ist binnen der 39 tägigen Frist anzumelden ; dasselbe gilt von weiteren, in diesem Zeitpunkt ersb voraussehbaren schädigenden Folgen der Einwirkung (Erw. 4-6). - 4. — Die Eidgenossenschaft verlieh am 9. November 1926 den Afktiengesellschaften Kraftübertragungswerke Rheinfelden und Columbus zuhanden einer neu zu errichtenden Áktiengesellschaft das Recht, am Rhein bei Nieder-Schwörstadt eine Wasserkraftanlage zu errichten und zu betreiben.

Die Verleihungsurkunde bestimmt unter dem Titel « Haftung für Schaden und Einstand im Prozess » in Art. 29 was folgt :

« Der Unternehmer haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten Dritter entsteht... .

Der Unternehmer ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten für allfällig gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen. » Nachdem das in der Folge errichtete Kraftwerk RyburgSchwörstadt A.-G. Rheinfelden den Einstau gemäss Konzession vorgenommen hatte, schrieb der Rekurrent, der in Mumpéf ein an den Rhein anstossendes Grundstück mit einem Wohnhaus besitzt den Kraftwerken, der Wasserstand sei seit dem 10. Juli derart, dass der Keller seines Hauses vollständig unter Wasser stehe, es möchte davon Einsicht genommen werden. Ende September 1936 erteilte Güntert durch seinen Anwalt dem Ingenieurbureau Keller in Aarau den Auftrag, die Einwirkungen des Rheinstaus auf die in seinem Grundstück vorhandene Mineralquelle zu begutachten, die im Jahre 1897 anlässlich einer Bohrung nach Salz in einer Tiefe von 73 m erschlosgen, aber nicht weiter verwertet worden war. Âm 6. Oktober 1936 liess er das Kraftwerk für eine Forderung von Fr. 30,000.— betreiben ; als Grund nannte er die « Schädigung durch den Rheinstau ». Die Betreibung wurde in. einer Zuschrift an die Betriebene als vorsorglicher Art bezeichnet. Das am 8. Januar 1937 erstattete Gutachten Keller stellt fest, dass durch den Stau die richtige Fassung der Quelle erschwert werde und der Schaden nur durch die Neufassung der Quelle zu beheben gel.

B. — Mit Eingabe vom 4. Februar 1937 stellte der Kläger beim Präcidenten der eidgenössischen Schätzungskommission des IV. Kreises gegen das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt die Begehren, es sei durch Expertise festzustellen, ob und inwieweit die Fassung der Mineralquelle in seinem Grundstück durch den Rheinstau erschwert und die Feuchtigkeit in seinem Hause auf dieselbe Ursache zurückzuführen sei ; die Beklagte sei zu verurteilen, ibm den festzustellenden Schaden zu ersetzen. Er berief sich zur Begründung darauf, dass sich in seinem Haus seit längerer Zeit Feuchtigkeiteerscheinungen Zeigen, sodass es zum Teil nicht mehr bewohnbar sei. Dies und die durch das Gutachten festgestellte Erschwerung der Quellenfassung seien eine Folge des Rheinstaues, sodass die Beklagte dafür gemäss Art. 29 der Verleihung aufzukommen habe.

Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Schätzungskommission, weil das Recht auf Einleitung des Enteignungsverfahrens einzig ihr zustehen würde, SIe gestützt auf Art. 29 der Verleihung nur vor dem ordentlichen Richter belangt werden könne und bezüglich der 228 Expropriationsrecht.

Quelle kein der Enteignung fähiges Recht vorliege. Sie stellte auch den Zusammenhang zwischen dem Betrieb ihrer Anlage und der behaupteten Schädigung in Abrede. Darauf verlangte der Kläger eventuell Feststellung, dass er durch den Rheinstau geschädigt und die Beklagte zu verurteilen sei, ihm diesen (vorsorglich auf Fr. 30,000.— bezifferten) Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hielt an ihrer Unzuständigkeitseinrede fest, wendete unter Berufung auf Art. 41 EntG Verwirkung des Anspruches ein und bestritt einen Schaden. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass die Verwirkungseinrede verspätet Sei.

In einer Verhandlung vor dem Präsidenten der Schätzungskommission. vereinbarten die Parteien, dass die Kommission zunächst die Zuständigkeits- und Verwirkungseinrede prüfe und entscheide.

C. — Die Schätzungskommission erklärte sich mit Entscheid vom 16. Dezember 1937 zuständig, die Verwirkungseinrede dagegen als begründet und auferlegte die Verfahrenskosten unter Wettschlagung der Parteikosten der Beklagten. Der Begründung 1ist zu entnehmen : Aus den Art. 7 und 41 EntG ergebe sich die Pflicht des Unternehmens, sich auf nachträgliche Ansprüche des Eigentümers eines benachbarten Grundstückes vor der Schätzungskommission einzulassen. Daran ändere die Haftungsbestimmung des Art. 29 der Verleihung nichts. Bezüglich der Frage der Verwirkung könne die Anwendung des Enteignungsgesetzes auch nicht unter Berufung auf die Verleihung abgelehnt werden, da der Kläger selbst mit der Anrufung der Schätzungskommission das Enteignungsgesetz angewendet wissen wolle. Ob die Verwirkung eingetreten sei, habe die Kommission von Amtes wegen zu prüfen ; die Einrede der verspäteten Vorbringung sei daher gegenstandslos. Verwirkung sei eingetreten, weil der Kläger schon im Juli 1932, spätestens aber im November 1936 seine Entschädigungsforderung vor der Schätzungskommission hätte geltend machen müssen.

D. — Gegen den Entscheid der Schätzungskommission hat Gotthold Güntert die vorliegende Beschwerde erhoben ; er beantragt dessen Aufhebung, soweit damit auf die Entschädigungsforderung nicht eingetreten und eine Parteientschädigung nicht zugesprochen worden ist. Die vor der Schätzungskommission gestellten Anträge werden aufrechterhalten, eventuell die Rückweisung der Sache an die Kommission beantragt. Es widerspreche dem Bundesrecht, wenn bei bloss prozessualer Möglichkeit der Anhängigmachung der Klage an die Nichterhebung Verwirkungsfolgen geknüpft würden. Die Verwirkung beginne erst, wenn für die Anhebung der Klage genügende Unterlagen gegeben seien ; solange der Kausalzusammenhang zwischen dem Rheinstau und den Feuchtigkeitserscheinungen nicht durch fachmännische Untersuchungen gerichtlich festgestellt sei, fehle es für die Kenntnis des Schadens und seines Umfanges an den erforderlichen Unterlagen. Auch die Betreibung sei eine vorsorgliche Massnahme gewesen und ausdrücklich als solche bezeichnet worden. Wenn die Vermutung des Klägers sich als richtig erweise, dauere die Schädigung noch heute an, s0dass eine Verwirkung schlimmstenfalls nur für bereits der Vergangenheit angehörende Schädigungen angenommen werden könnte.

E. — Das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt hat sich der Beschwerde angeschlossen mit den Anträgen, die Zuständigkeit der Schätzungskommission sei abzulehnen, der Beschwerdeführer zum Erszatz der der Beklagten entstandenen Kosten zu verpflichten und dessen Beschwerde abzuweisen. Da der Kläger seine Schadenersatzansprüche auf Art. 29 der Verleihung stütze, dort aber nur die Haftung des Werkes für Ansprüche obligationenrechtlicher Art geregelb werde, für welche die ordentlicher Gerichte zuständig seien, könnten die Enteignungsbehörden auf die Klage nicht eintreten. Es liege auch keine unzulässige Immission und keine Verletzung dinglicher Rechté vor. Denn die Einwirkung auf 230 Expropriationsrecht.

das Grundstück des Klägers gehe nicht von den Stauanlagen, sonderhH von der gestauten Rheinwelle aus. Wenn der Kläger das Vorliegen eines Dauerzustandes behaupte, werde damit eine neue Tatsache vorgebracht, die nicht berücksichtigt werden könne. Das Eventualbegehren sei daher insoweit unzulässig, als damit der Eintritt von Schädigungen nach erfolgter Anrufung der Schätzungskommission abgeklärt werden solle. Die Quelle könne nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens sein, da sie mangels einer Fassung des Schutzes des Art. 706 ZGB entbehre. Im übrigen werden die Ansprüche des Klägers als verwirkt bezeichnet.

F. — Der Beschwerdeführer beantragt die Abweisung des Anschlussrekurses. Die Verleihung erweitere nur das materielle Recht, indem siíie eine über das gesetzliche Schadenersatzrecht hinausgehende Schadensregelung enthalte. Sie ändere aber weder das Verfahren und dessen Zuständigkeitsnormen, noch könne der Klage, die sich darauf stütze, die Einrede der Verwirkung aus Enteignungsrecht entgegengehalten werden.

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erhebt — formell unter Berufung auf Art. 29 der Verleihung — im Sinne von Art. 41 EntG Ansprüche auf Wertersatz für eine Schädigung, die für ihn im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder doch nicht nach ihrem Umfang vorauszusehen gewesen sei, sich vielmehr erst als Folge des Betriebes eingestellt habe. Der Entscheid über die Zulässigkeit derartiger Ansprüche steht gemäss Art. 18 VO Sch. Komm. dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu. Dass der angefochtene Entscheid nicht vom Prägsidenten, sondern der Kommission erlassen wurde, ist auf eine Vereinbarung der Parteien zurückzuführen. Aus dem Entscheid ist die Stellungnahme des Präsidenten und die Übereinstimmung des durch die Kommission. gefällten Entscheides mit dessen Antrag ersichtlich.

Irgendwelche Parteirechte esind daher nicht verletzt worden und es steht nichts im Wege, auf die Prüfung des

2. In die Zuständigkeit der eidgenössischen Enteignungsbehbörden fallen neben Ansprüchen aus Eingriffen in dingliche Rechte an Grundstücken auch solche, die sgich aus der Beeinträchtigung von aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechten ergeben. Sie haben ihren Grund im Entzuge der dem Betroffenen nach dem gemeinen Recht zustehenden Negatorienklage, für den Kläger also darin, dass er den konzessionsgemässen Rheinstau dulden muss, der für sein Grundstück eine Erhöhung des Grundwasserspiegels und damit nach seiner Darstellung eine Schädigung des Wohnhauses und einer Solquelle zur Folge hat. Der vom Kläger erhobene Anspruch ist daher ein solcher des Enteignungsrechtes und die Zuständigkeit der Schätzungskommissgion zu desgen Beurteilung begründet. Es macht dabei keinen Untersgchied aus, ob die Schätzungskommission durch den Geschädigten oder durch das Werk angerufen wird (vgl. Art. 66 lit. 6b, der ausdrücklich vorsieht, dass die Schätzungsgkommission auch auf Verlangen des Enteigneten einberufen werden kann ; ferner BGE 62 I $. 12 und S. 269.) Die Beklagte wendet dagegen ein, eine Verletzung eines dinglichen Nachbarrechtes sei deswegen nicht möglich, weil die Einwirkung nicht von einer Liegenschaft, sondern dem Rheinstau selbst ausgehe. Doch ist Ursache der Einwirkungen nicht der Rhein als solcher, sondern die in demselben errichtete Stauanlage, die im Eigentum der Beklagten steht ; denn für derartige Anlagen ist das Akzessionsprinzip durchbrochen (HAAR, zu Art. 667 ZGB Note 18 ; LEEMANN, zu Art. 676 Note 25 ; BGE 56 III S. 65), womit gegeben ist, dass auf die Einwirkung die Grundsätze des Nachbarrechtes und damit bezüglich der Entschädigung die Grundsätze des Enteignungesgesetzes Anwendung finden. Dass der Unternehmung am FVlusse, in dem ihre Anlage errichtet ist, dingliche Rechte zustehen, 232 Expropriationsreecht.

ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches aus Enteignung, wenn nur der Expropriat selbst am Gegènstand der Enteignung dinglich berechtigt ist ; diese Voraussetzung ist unbestrittenermassen erfüllt. Ebenso ist unerheblich, dass der Kläger sich nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes (speziell dessen Art. 5), sgondern auf Art. 29 der Verleihung berufen hat, nachdem der von ihm geltend gemachte Tatbestand als enteignungsrechtlicher erscheint und er für deszen Beurteilung die Enteignungsbebhörden angerufen hat. Durch jene Bestimmung der Verleihung ist zwar ebenfalls die Haftung des Werkes für Schäden und Nachteile geregelt, die nachweisbar infolge der Errichtung oder des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten Dritter entstehen. Doch kann ihr offenbar nicht eine die Haftung des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes irgendwie abändernde Bedeutung zukommen. Denn diese Rechtssätze können durch die Verleihung weder ausgedehnt, noch eingeengt werden. Sollte der streitige Artikel nicht überhaupt nur den Sinn haben, dass das Unternehmen allfällige, gegen einen der beiden Kkonzedierenden Staaten angehobene Prozesse übernehmen müsse, worauf À bsatz 2 hinzudeuten scheint, s0 wird also die Haftung des Werkes jedenfalls nur für solche Ansprüche statuiert, die durch das Enteignungsgesetz nicht gedekt und daher nicht im Enteignungsverfahren zu verfolgen sind (Haftung aus Art. 41 ff. OR wegen Kkonzessionswidriger Benützung, Haftung aus Werkschaden, aus Schädigung anderer dinglicher Rechte usw.).

3. Zur Rechtfertigung seiner nachträglichen Forderungseingabe beruft sich der Kläger weder auf die Unmöglichkeit früherer Geltendmachung (Art. 41 Abs. I lit. a), noch die frühere Unkenntnis vom Rechtsbestand (lit. b ibidem), sondern darauf, dass sich als Falge des Betriebes eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht varaussehbare Schädigung eingestellt habe. Dabei kann hier offen bleiben, ob die dem Präsidenten der Schätzungskommission obliegende Prüfung nach der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Amtes wegen vorzunehmen ist, oder ob in Ermangelung eines öffentlichen Interesses abgewartet werden darf, ob die Verwirkung eingewendet werde. Denn die Beklagte hat sich auf die Verwirkung ausdrücklich berufen. Die vom Kläger erhobene, im Beschwerdeverfahren nicht mehr ausdrücklich aufrecht erhaltene Einrede verspäteter Erhebung dieser Einwendung ist dagegen mit Recht zurückgewiesen worden. Denn das Gesetz enthält in seinen Verfahrensbestimmungen keine Vorschriften darüber, dass die Parteien ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzubringen hätten, sondern überbindet der Schätzungskommission gegenteils, alle zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Erhebungen von Amtes wegen zu machen (Art. 72 EntG). Das schliesst aus, dass eine Partei schon in ihrer ersten Eingabe alles vorzubringen habe, und mit späteren Einreden ausgeschlossen sei. Es muss genügen, wenn die Einrede noch vor Beendigung des Schriften wechsels oder im mündlichen Verfahren vor dem Präsidenten der Kommission. (Art. 43 VO) vorgebracht

4. Innert der an die Planauflage anschliessenden Eingabefrist der Art. 30, 35 und 36 EntG sind die Entschädigungsansprüche aus allen vorhersehbaren schädigenden Einwirkungen des Werkes geltend zu machen, gleichgültig, ob die Einwirkung sich körperlich schon verwirklicht hat oder nicht. Nur soweit eine schädigende Einwirkung sich damals entweder überhaupt nicht oder doch ihrem Umfange nach nicht voraussehen liess, kann ein Entschädigungsanspruch auch noch nach Ablauf jener Frisb und nach durchgeführtem Schätzungsverfahren innert der Frist des Art. 41 lit. c geltend gemacht werden. Den Ausführungen des Klägers liegt die Behauptung zugrunde, er habe den eingetretenen Schaden zur Zeit der Planauflage nicht voraussehen können. Die Beklagte 234 ÉExpropriationsrecht.

hat zunächst erklärt, die Frage offen lassen zu wollen, im Beschwerdeverfahren dagegen die Unvoraussehbarkeit in Abrede gestellt. Die Schätzungskommission ihrerseits hat die Unvoraussehbarkeit des Schadens im Planauflageverfahren mit Recht stillschweigend vorausgesetzt. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, aus welchem Grunde der Kläger damit hätte rechnen müssen, dass als Folge des Betriebes des Kraftwerkes die behauptete Schädigung seines Grundstückes eintreten könnte. Das hätte eine genaue Kenntnis der Grundwasserverhältnisse und ihrer Veränderung durch den Rheinstau sowie der möglichen Einwirkungen auf das Wohnhaus und die seinerzeit erschlossene Solquelle erfordert, die beim Kläger nicht vorausgesetzt werden darf.

Entsprechendes wie für den Umfang der Anmeldungspflicht im Planauflageverfahren muss für die nachträgliche Geltendmachung des Schadens aus einer erst später erkennbar gewordenen Einwirkung im Sinne von Ärt. 41 lit. c des Gesetzes gelten. Werden während der Erstellung oder des Betriebes des Werkes neue Einwirkungen erkennbar, die vorher bei Anwendbarkeit der dem Betroffenen zuzumutenden Sorgfalt nicht vorausgesehen werden konnten, s80 müssen die daraus hervorgehenden Schädigungen, BOoweit sie sich voraussehen lassen, sofort geltend gemacht werden, widrigenfalls der Geschädigte damit ausgeschlossen ist. Die Verwirkungsfrist des Art. 41 lit. c ist nicht zuletzt im Interesse des Werkes aufgestellt, um ihm gegebenenfalls zu ermöglichen, durch Sicherungsvorkehren den Eintritt weiteren Schadens zu verhüten. Dieser Schutz wäre unvollständig, wenn der Geschädigte mit der Geltendmachung von Ánsprüchen aus einer erst nach der Planauflage erkennbar gewordenen Einwirkung zuwarten könnte, bis der Schaden für ihn untragbare Formen annimt. Ist die Einwirkung dem Geschädigten erkennbar eine fortdauernde, s0 ändert das an der Voraussehbarkeit der künftig auch noch eintretenden Einwirkungen dings nicht nur dann zulässig, wenn der Schaden an sich, sondern auch dann, wenn er in seinem Umfang nicht vorauszusehen war. Daraus folgt aber nicht die Möglichkeit einer Teilung zwischen bereits eingetretenen und erst künftig entstehenden Schädigungen (wie sie im nicht veröffentlichten Entscheide des Bundesgerichtes vom 18. Juni 1937 i. 8. Fischli vorgenommen wurde), sondern nur, dass die Geltendmachung solange nicht erfolgen muss, als der Geschädigte über die Beeinträchtigung, d. h. darüber, dass síe zu einer Klage Anlass gebe, keine Klarheit besitzt. Nicht nur die Schädigung, die sich aus einer fortdauernden, sich stets wiederholenden Einwirkung ergibt, muss sofort angemeldet werden, sondern dasselbe gilt auch dann, wenn voraussehbar ist, dass eine einmal aufgetretene Einwirkung sich wiederholt und dabei an Umfang zunimmt. Fehlt es aber an dieser Voraussehbarkeit, 80 wird die Entschädigungsforderung dadurch nicht ausgeschlossen, dass deren Geltendmachung bis dahin unterblieben ist. Die Kenntnis der Schädigung, von der an die Frist des Art. 41 lit. c zu laufen beginnt, setzt die Einsicht in die Ursache der festgestellten Einwirkungen voraus.

Mit Rücksicht auf die Kürze der Frist darf es, wenn der Kausalzusammenhang nicht sofort ersichtlich ist, mit ‘der Annahme jener Voraussetzung nicht zu leicht genommen werden. Es gehört dazu immerhin nicht das eindeutige Wissen vom Kausalzusammenhang, sondern genügt, wenn die Schädigung sich dem Betroffenen s0 darstellt, dass er als sorgfältiger Liegenschaftseigentümer zu Rechtsvorkehren veranlasst werden musste. Anderseits verbietet es die besondere Natur der Haftung, die ein Verschulden des Werkes nicht voraussetzt, die von der Praxis für die Verjährung von Deliktsansprüchen nach Art. 60 OR entwickelten Grundsätze ohne weiteres anzuwenden. Das gilt insbesondere für den Fall, wo die Einwirkung nicht in einer einmaligen Störung, sondern in einem Dauerzustande besteht, und wo bei Delikts- 236 Expropriationerecht.

ansprüchen eine Verjährung nicht eintritt (BGE 55 II S. 253). Auch hier verlangt das Enteignungsrecht die Anmeldung des Schadens bei der Schätzungskommission, sobald er für den Geschädigten als solcher ersichtlich wird.

9. Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahre 1932 in einer Überflutung seines Kellers eine einmalige Einwirkung festgestellt, als deren Ursache er den Rheinstau bezeichnete. Damals konnte noch zweifelhaft Sen, ob es gich dabei nur um eine einmalige und vorübergehende Erscheinung handle, sodass daraus eine Verwirkung noch nicht abgeleitet werden könnte, dass die Forderungsanmeldung damals unterblieb. Das Ereignis musste dem Beschwerdeführer immerhin Anlass geben, die Sache weiter zu verfolgen. Später zeigten sich Feuchtigkeitserscheinungen im ganzen Haus,die der Kläger in seiner Eingabe an die Schätzungskommission selbst auf längere Zeit zurückdatiert. Er stellte fest, dass das Mauerwerk durch Feuchtigkeit stark in Mitleidenschaft gezogen werde, derart, dass die Bruchsteine des Giebels nach aussen verschoben, die Wand abgetrieben wurde und das Fenster oberhalb der Küche herauszufallen drohte. Ein Teil des Hauses wurde dadurch unbewohnbar. Diese Erscheinungen führte der Kläger auf den Rheinstau zurück. Anders wäre nicht verständlich, dass er im Oktober 1936 gegen die Beklagte wegen « Schädigung durch den Rheinstau » eine Betreibung auf Bezahlung von Fr. 30,000.— anhob und damit zu erkennen gab, dass er nicht nur den Schaden festgestellt, sondern sich auch über den Kausalzusammenhang Rechenschaft gegeben habe. Dass er die Betreibung als vorsorgliche Massnahme bezeichnete, vermag hieran nichts zu ändern. Wenn der Rekurrent der Auffassung war — worüber ein Zweifel nicht möglich ist —, dass die wahrscheinlichste Ursache im Rheinstau liege und er diesger ÜberZeugung in der erwähnten Weise Ausdruck gab, so war er verpflichtet, den Schaden geltend zu machen, es sei denn, er vermöchte darzutun, welche andere Möglichkeiten und denkbaren Zusammenhänge ihn vor der Einleitung des Verfahrens zurückgehalten hätten. Er hat derartige Umstände nicht namhaft gemacht. Es stand ihm zudem ein Verfahren zur Verfügung, in welchem die Geltendmachung des Anspruchés vorläufig nicht mit Kosten verbunden war. Die Bestreitung des Kausalzusammenhanges durch das Werk war ebenfalls nicht dazu angetan, die Überzeugung des Klägers über die vorhandenen Zusammenhänge zu beeinflussen. Anders wäre es nur dann, wenn das Werk ihn durch darauf bezügliche positive Darlegungen über seine Ansprüche in einen Irrtum versetzt hätte. Das war aber nicht der Fall. Es kann auch

nicht fraglich sein, dass er weitere, noch in Zukunft eintretende Schädigungen schon damals wvoraussehen musste. Denn wenn ein Stau durch Immission von Feuchtigkeit auf ein Gebäude einwirkt, s0 ist vorauszusehen, dase diese Wirkung mit der Zeit zunimmt. Der Kläger hätte daher, wenn nicht schon innert 30 Tagen nach Einleitung der Betreibung, 80 doch spätestens binnen dieser Frist vom 27. Oktober ab seine sämtliche Ansprüche, auch diejenigen aus künftiger Feuchtigkeitseinwirkung auf das Haus geltend machen sollen. Da er dies nicht getan. hat, sind diese Ansprüche verwirkt.

6. Dagegen fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger die in der Ersgchwerung der Quellfassung liegende Schädigung bereits vor der Kenntnisnahme vom Gutachten Keller, d. h. vor dem

8. Tanuar 1937 bekannt gewesen sei. Davon war vorher nie die Rede gewesen ; die Möglichkeit eines bezüglichen Schadens ist dem Kläger offenbar erst im Herbest 1936 bewusst geworden, was ihn zur Einholung eines Gutachtens veranlasste. Auch die Betreibung hatte sich nicht darauf bezogen. Denn die mit derselben von der Beklagten geforderte Summe von Fr. 30,000.—, deren Höhe mit der Forderung des Eventualbegehrens übereinstimmt, wird dafür verlangt, dass der Kläger mindestens diesen Betrag ausgeben müsste, wenn er an einem andern Ort ein neues Haus von entsprechender Grössge bauen müsste (Eingabe vom 19. April an die Kommission).

238 Expropriationsrecht.

Aus der Grundangabe « Schädigung durch den Rheinstau » könnte daher nicht gefolgert werden, die Beklagte habe damit für den ganzen dem Kläger aus dem Betrieb _ der Anlage entstandenen Schaden belangt werden wollen.

Für die Begründung der Zuständigkeit der Schätzungskommission in Bezug auf diesen Entschädigungsanspruch aber muss es genügen, dass der Kläger einen in der fraglichen Erschwerung liegenden Eingriff in ein ihm zustehendes dingliches Privatrecht behauptet. Ob dieses Privatrecht wirklich besteht oder aus dem vom Werk behaupteten Grunde — mangels Fasesung der Quelle — zu verneinen sei, 18t einlägglich zu prüfen. Und zwar wird darüber gemäss Art. 69 EntG der ordentliche Richter zu erkennen haben, wenn die Parteien sich nicht einigen sollten, die Entscheidung auch diesger Frage der Schätzungskommission zu übertragen.

7. Bei der Verteilung der im Schätzungsverfahren entstandenen Kosten hat die Kommission in Anwendung von Árt. 114 EntG entschieden, statt gemäss Árt. 54 der abgeänderten Verordnung für die eidgen. Schätzungskommissionen, die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bereits in Kraft getreten und daher anwendbar war. Darnach können, wenn gemäss Art. 41 EntG von einem Enteigneten nachträgliche Entschädigungsforderungen. gestellt werden, die dadurch verursachten Kosten ganz oder teilweise ihm überbunden werden, wenn seine Forderung sich ganz oder zum grössten Teil als unbegründet erweist, gelbst wenn sein Begehren nicht offensichtlich missbräuchlich war. Doch braucht das nicht notwendig zu geschehen. Im vorliegenden Fall durfte umso eher die Beklagte mit den Kosten belastet werden, als abgesehen von der Unbegründetheit ihrer Unzuständigkeitseinrede wenigstens ein Teil des geltend gemachten Änspruchs nicht als verwirkt erklärt wird.

Das nur teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers rechtfertigt es auch, die bundesgerichtlichen Kosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC E EE

8. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) —— ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 44. — Voir n° 44.

II. RECHTE DES NIEDERGELASSENEN SCHWEIZERBÜRGERS DROITS DU SUISSE ÉTABLI

44. Arrôt dn 7 octobre 1938 dans l’affaire Chapuis contre Conseil d'Etat du canton de Genève.

Art, 4, 43 et 45 CF. Allocations de crise aux chômeurs. Les cantons peuvent subordonner le droit aux allocations à un délai d'attente ou à une date avant laquelle le bénéficiaire doit avoir pris domicile dans le canton ; mais ce délai ou cette date doit être identique pour les ressortissants du canton et pour ceux des autres cantons. Les cantons restent libres de faire bénéficier leurs ressortissants de l’assistance publique accordée aux nécessIiteux.

A. — Alfred Chapuis, originaire de Romanel (Vaud), né en 1873, a passé de nombreuses années en France comme conducteur de travaux. En raison de la crise, il dut regagner la Suisse et s'établit à Genève en novembre 1932.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 60 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 706 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Enteignung, Art. 7, Art. 30, Art. 35, Art. 36, Art. 41, Art. 69 und Art. 72 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2012 und 1. Januar 2021 erneut konsolidiert.

Zitiert in