Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 I 39

4. Urteil vom 28. Jangar 1998 i. S. E, 8. & Cie gegen V. & Cie.

Art. 2, Ziff. 2, und Art. 4, Abs. l, des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929.

1. Eine Unverbindlichkeit des materiell-rechtlichen Teils eines Vertrages ergreift nicht ohne weiteres auch eine im Vertrag vereinbarte Gerichtsstandsklausel.

2. Einer Vereinberung, wonach eine Vertragspartei Ersatz für die Anwaltskosten zu leisten hat, die dem Gegner im Zusammenhang mit unerlaubten Handlungen der Vertragspartei entstanden sind, kann im Vollstreckungsverfahren der Vorbehalt der ëffentlichen Ordnung auch dann nicht entgegengehalten - werden, wenn der Vertrag im übrigen wucherischen Charakter aufweist.

Faits

A. — Nach dem deutschen Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb vom 7. Juni 1909 in der Fassung der Verordnung des Reïichspräsidenten vom 9. März 1932 (RGBI. 121) wird bestraft, wer als Angestellter oder Arbeiter ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermôge des Dienstverhältnisses zugänglich geworden ist, wäbrend der Dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden zum

Zwecke des Wettbewerbes oder aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes zu schaden, initteilt (§ 17). Mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zum Zwecke des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemanden zu einem solchen Vergehen zu verleiten sucht (§ 20). Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Geschädigten ein (§ 22).

B. — M. H. V. Teïlhaber mit Einzelunterschrift der (schweizerischen) Kollektivgesellschaft V. & Cie, wurde am 14. Juli 1934 in Deutschland verhaftet wegen Verdachts von Werkspionage gegenüber der Firma E.S$. & Cie, Er wurde beschuldigt, Arbeiter der Firma $. über Fabrikgeheimnisse ausgeholt zu haben. Am 17. Juli 1934 erreichte V. den Rückzug des Strafantrages der Firma S. und damit die Entlassung aus der Haft auf Grund einer Vereinbarung, wonach er für sich persônlich und für die Kollektivgesellschaft V. & Cie verschiedene Verpflichtungen (Fabrikationsverbot für 10 Jahre, Preisverembarung für 5 Jahre und RM 5000 Geldzahlung an die Arbeïter der Rekurrentin und für wohltätige Zwecke) übernahm ; sodann wird unter Ziffer 5 der Vereinbarung erklärt : « Die Firma V. & Cie und Herr M. V. tragen die Kosten der Rechtsverfolgung, die die Firma E. $S. & Cie hat », und unter Ziffer 7 : « Die Firma V. & Cie und Herr M. V. unterwerfen sich hinsichtlich dieser Vereinbarung dem deutschen Recht und anerkennen als Gerichtsstand X. an ».

Nach der Rückkehr des M. V. in die Schweiz erklärten er und V. & Cie am 27. J'uli 1934, dass sie sich an die unter Drohung und durch Erpressung zustandegekommenen Verpflichtungen nicht gebunden erachteten.

Die Firma E. $. & Cie hat am 19. März 1936 ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts X. erwirkt für einen Teilbetrag der Kosten nach Ziffer 5 der Vereinbarung. Danach sind die Koïlektivgesellschaft V. & Cie und M. V. verurteilt worden, der Klägerin 150 RM und die Anwaltskosten zu bezahlen. In dem Urteil wird u. a. ausgeführt : «In der Sache selbst hat die Klägerin schlüssig dargetan, dass die Verpflichtung zur Zahlung der zunächst nur teilweise eingeklagten Rechtsanwaltskosten nicht nur auf der ausdrücklichen Vereinbarung vom 17. Juli 1934 beruhe, sondern sich auch aus den Bestimmungen der §§ 823 flg.BGB “herleiten lasse. Da somit das tatsächliche Vorbringen der Klägerin den Klagantrag rechtfertigt, ist gemäss § 331 Abs. 2 ZPO dem Antrage nach zu erkennen ».

C. — In der auf Grund dieses Urteils eingeleiteten Betreibung für Fr. 219.15 nebst Zins und Kosten erhob die Kollektivgesellschaft V. & Cie Rechtsvorschlag. Der Präsident des zuständigen Bezirksgerichts hat am 1. Oktober 1937 ein Begehren um Bevilligung der Rechtsôfinung abgelehnt. Die Beschwerde der Rekurrentin hierüber wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 29. Oktober 1937 abgewiesen. Die Verweigerung der Rechtsôtinung auf dem Boden des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland erfolgte wegen Inkompétenz des deutschen Richters. Das Obergericht führt aus, dass die Kompetenz desseïÏben nicht auf Ziffer 7 der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 gestützt werden kônne. Der in der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 eingegangene Verzicht auf den ordentlichen Richter sei kein freiwilliger, sondern unter dem Eindruck starker Furcht erzwungen worden ; er sei unvereinbar mit der schweizerischen Auffassung von Vertragsfreiheit und verstosse gegen die guten Sitten. Weiter wird ausgeführt, dass auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (deutsche ZPO § 32) und derjenige des Vermôgens im Inland (deutsche ZPO § 23) nicht zutrefte.

D. — Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Firma

E. S. & Cie die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag :

« Der angefochtene Entscheid des aargauischen Obergerichts vom 29. Oktober 1937 sei aufzuheben, und es sei die Vollstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts X. vom 19. März 1936 gegen die Beklagte zu bewilligen und demgemäss für den Betrag von Fr. 219.15 samt Zins zu 5 % seit 22. April 1936 nebst Kosten die definitive Rechtsüfnung zu gewähren. » Die Beschwerde nimmt Bezug auf das Vollstreckungs-

abkommen mit Deutschland und behauptet, dass dessen Bestimmungen und Art. 4 BV verletzt séien. Es wird ausgeführt, dass die Gerichtsstandsklausel in der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 verbindlich sei. Die Willensfreibeit des M. V., der den Abschluss der Vereinbarung gewünscht habe, sei dadurch, dass er sich in Untersuchungshaîft befunden habe, nicht in entscheidendem Masse beeinträchtigt gewesen. Von ernstlicher Furchterregung kônne nicht die Rede sein. M. V. hätte auch die Môglichkeit gehabt, einen Anwalt beizuziehen, was er nicht getan habe. Es handle sich hier zudem nur um die Frage der Gültigkeit der Gerichtsstandsabrede, nicht um diejenige der ganzen Vereinbarung, die zur Zeit nicht in Diskussion stehe. Der Richter in X. sei aber auch kompetent gewesen aus den beiden andern Gründen, die er hiefür anrufe, Gerichtsstand . der unerlaubten Handlung und des Vermôgens.

E. — Das Obergericht hat, ohne Gegenbemerkungen anzubringen, die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Denselben Antrag hat die Rekursbeklagte gestellt mit einer Begründung, die sich im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides deckt.

Considérants

1. Die Vollistreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts X. im Wege der definitiven Rechtsôfinung ist durch die kantonalen Instanzen aus dem Grunde der ôürtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts verweigert worden. Da es sich um einen vermôügensrechtlichen Anspruch handelt, sind für die Frage der Zuständigkeit des deutschen Richters als materielle Voraussetzung der Vollstreckbarkeit des Urteils massgebend die Art. 1 und 2 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland vom 2. November 1929, wobei nach Art. 5 der Vollstreckungsrichter die Befugnis freier Kognition hat.

Nach den genannten Bestimmungen war die Zuständigkeit des Amtsgerichts X. nur gegeben, wenn bei ihm eine der Voraussetzungen des Art. 2 zutraf. Den Gerichtsstand des Orts der unerlaubten Handlung erwähnt Art. 2 nicht, ebensowenig denjenigen des Vermôgens. Diese Kompetenzgründe fallen somit von vornherein ausser Betracht, wenn es sich fragt, ob vom Standpunkt des Abkommens aus das Urteil vom zuständigen Richter erlassen worden sei, Da die Rekursbeklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, kann nur der Gerichtsstand der Prorogation im Sinne des Art. 2 Ziff. 2 in Frage kommen.

In der Vereinbarung, die M. V., zeichnungsberechtigter Teilhaber der Firma V. & Cie, in deren Namen mit der Rekurrentin am 17. Juli 1934 in X. abgeschlossen hat, wird in der Tat der dortige Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Vereinbarung ausdrücklich anerkannt. Ist diese Klausel verbindlich, so war das Amtsgericht X. értlich zuständig, die Klage der Rekurrentin gegen die Rekursbeklagte auf Vergütung der Kosten der Rechtsverfolgung gemäss Ziff. 5 jener Vereinbarung zu beurteilen.. Die Rekursbeklagte bestreitet aber die Gültigkeit der Klausel, und der kantonale Richter hat sie verneint. oo

2. In der Vereinbarung vom 17. J'uli 1934 bat M. V, für die Rekursbeklagte der Rekurrentin gegenüber eine Reiïhe von Verpflichtungen übernommen, wogegen die Rekurrentin erklärt, den gegen M. V. gestellten Strafantrag zurückzuziehen. Wenn diese Vereinbarung ungültig sein sollte, so wäre sie es, nicht weil V. durch Drohung zur Vereinbarung bestimmt worden wäre (BGB § 123), sondern wegen Verstosses gegen die guten Sitten, speziell Bewucherung (ibid. § 138). Die Rekurrentin hat V. nicht mit einem Übel bedroht. Dieser befand sich bereits zufolge der Verhaftung und der Gefahr einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen Vergehens gegen das deutsche Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb in einer Notlage, und es handelte sich darum, dass die Rekurrentin ihn durch Rückzug des. Strafantrages aus dieser bedenklichen Situation befreie. Die Vereinbarung ist daher nach der genannten Bestimmung unverbindlich, wenn die Rekurrentin sich jene Vermôgensvorteile unter Ausbeutung der Notiage

des V.hat versprechen lassen und wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Werte dieser Vorteile und. demjenigen ibrer eigenen Leistung — Rückzug des Strafantrages — vorliegt. Auch nach schweizerischem Recht würde sich die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung nicht anders stellen (OR Art. 20/1}, nur dass sie gegebenenfalls nach deutschem Recht nichtig, nach schweizerischem nur anfechtbar wäre, welcher Unterschied aber hier keine Rolle spielt, da die Rekursbeklagte sofort nach der Rückkehr des M. V. der Rekurrentin geschrieben hat, dass sie den Vertrag nicht halte.

Die Unverbindlichkeiït würde sich zunächst auf den materiellrechtlichen Teil der Vereinbarung beziehen. Sie würde aber nicht ohne weiteres auch den prozessualen Teil, die Gerichtsstandsklausel umfassen. Die beiden Bestandteile bilden in dieser Hinsicht nicht eine Einheit in dem Sinn, dass die Unverbindlichkeit der materiellen Versprechungen auch diejenige der Prorogation nach sich ziehen würde. Vielmehr ist die Gültigkeit der letztern gesondert zu prüfen. Das ist deutsche und auch schweizerische Rechtsauffassung (RG 87 7 ff., BGE 59 I 224).

. 8. — Wird die Frage der Verbindlichkeïit der Gerichtsstandsklausel für sich und losgelôst vom materiellrechtlichen Inhalt der Vereinbarung .untersucht, so ergibt sich folgendes : Unterstellt man, die Vereinbarung sei, was die materiellen Versprechen anlangt, für die Rekursbeklagte unverbindlich, so wäre dafir, wie ausgeführt wurde, mitentscheidend, dass ein Missverhältnis angenommen wird zwischen den beidseitigen Leistungen. Von einem solchen Missverhältnis kann indessen nicht die Rede sein, wenn auf der Seite der Rekursbeklagten speriell nur die Gerichtsstandsabrede ins Auge gefasst wird. Sie bedeutet ja bloss, dass allfällige Streitigkeiten betreffend die Vereinbarung und damit insbesondere auch die Frage nach deren Verbindlichkeit dem deutschen Richter unterbreitet werden sollen. Das ist ein Zugeständnis, das den Wert der Leistung der Rekurrentin, den Rückzug des Strafantrages, nicht, jedenfalls nicht in auffallendem Masse, übersteigt. Wenn sich die Frage des Übermasses allerdings stellt, so nicht in Hinsicht auf die Prorogation, sondern auf die Gesamtheit der materiellrechtlichen Verpflichtungen, die sich für die Rekursbeklagte aus den Ziffern 1 bis 5 der Vereinbarung ergeben.

Die Gerichtsstandsabrede erscheint demnach als gültig und zwar sowohl vom Standpunkt des deutschen, wie auch des schweïzerischen Rechts aus. Es kann deshalb die Frage unerôrtert bleiben, nach welchem Rechte auf dem Boden des Vollstreckungsabkommens der Richter des Staates, in dem die Vollstreckung eines Urteils des andern Staates nachgesucht wird, eine solche Frage der materiellen Verbindlichkeit einer Gerichtsstandsabrede zu prüfen hat, wenn die Lüsung bei Anwendung des einen oder andern Rechts verschieden ist (vgl. BGE 34 I 752 , NussBaum, Deutsches Internationales Privatrecht, 402 f. ; BERLINER, Vereinbarung über den Gerichtsstand im internationalen Rechtsverkehr, 60 ff.).

4. , — Durfte die Rechtsôffnung nicht wegen Unzuständigkeit des deutschen Richters verweigert werden, s0 fragt es sich, nach der Stellungnahme der Rekursbeklagten, ob der Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts nicht der Gesichtspunkt des schweizerischen ordre public im Sinne von Àrt. 4 I des Staatsvertrages entgegensteht. Im Urteil wird die Verpflichtung der Rekursbeklagten, der Rekurrentin RM 150 Anwaltskosten, die dieser anlässlich der Vorfälle vom Juli 1934 erwachsen sind, zu vergüten, nicht allein auf die Vereinbarung vom 17. Juli 1934, sondem auch auf die §§ 823 ff. BGB — Haftung für unerlaubte Handlung — gestützt : durch rechtswidriges Verhalten hätte M. V. die Pflicht zum ÆErsatz der dadurch der Rekurrentin erwachsenen Kosten begründet. Das ist ein Rechtsverhältnis, wie es auch nach schweizerischem Recht bestehen kônnte. Und ein Verstoss gegen die ôffentliche Ordnung kônnte auch nicht etwa darin gefunden werden, dass der Anspruch gegen die Kollektivgesellschaft V. & Cie,

deren unbeschränkt haftender Gesellschafter M. V. ist, zugelassen wird. Allein die: Gerichtestandsabrede bezieht sich bloss auf die Vereinbarung. Sie begründet die Zuständigkeit des Amtsgerichts X. nur, soweit die Verpflichtung der Rekursbeklagten zur Zahlung von Kosten der Rechtsverfolgung aus der Vereinbarung hergeleïtet wird, nicht aber inbezug auf eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Dass in letzterer Hinsicht keine Kompetenz des deutschen Richters im Sinn des Vollstreckungsabkommens und daher kein Anspruch auf Vollstreckung besteht, ist bereits ausgeführt worden. Die Frage, ob das Urteil gegen den schweizerischen ordre public verstosse, stellt sich für die vertragliche Forderung der Rekurrentin. Soweit es zur Beantwortung dieser Frage erforderlich ist, muss der Vollstreckungsrichter zu einer materiellen Prüfung der Streitsache befugt sein. Dies auch gegenüber einem Versäumpisurteil ; denn nach Art. 4 I des Vollstreckungsabkommens kommt es nicht darauf an, wie der Sachrichter nach der prozessualen Sachlage zu entscheiden hatte und ob er die Momente würdigen konnte, die beim Vorbehait des ordre public von Belang sind (anders RG 72 Nr. 26 inbezug auf § 328# der deutschen ZPO) ; massgebend ist vielmehr, wie das materielle Rechtsverhältnis, das bei Vollstreckung des Urteils in der Schweiz zur Verwirklichung gelangen würde, sich dem inländischen ordre public gegenüber verhält. Nimmt man in diesem Zusammenhang wiederum für einmel an, die Vereinbarung habe wucherischen Charakterweil eine Ausbeutung der Notlage des M. V. und ein offen, bares Missverhältnis vorhanden wären zwischen der Leistung der Rekurrentin und den Leistungen der Rekursbeklagten, so würde sie einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellen im Sinne des Art. 20/1 OR, und es kônnte kaum ein Zweifel darüber bestehen (nachdem die Rekursbeklagte das Geschäft rechtzeitig angefochten hat), _ dass man es mit Verpflichtungen der Rekursbeklagten zu tun bätte, denen in der Schweiz aus Rücksichten der ôffentlichen Ordnung und S$ittlichkeit die Gültigkeit versagt ist. Die Frage wäre nur, ob der Vorbehalt des ordre public auch zutreffen würde für die allein geltend gemachte und im Urteil zugesprochene Forderung von RM 150 Anwaltskosten.

Ein wucherisches Geschäft im Sinne von Art. 21 OR, das rechtzeitig angefochten worden ist, wird wohl im ganzen Umfang unverbindlich sein und nicht nur, soweit die Verpflichtung des Bewucherten den Wert der Leistung der andern Partei in unzulässiger Weise übersteigt (BECKER - OR Art. 21 N. 13, Oser-SCHÔNENBERGER OR Art. 21 N.16. . Das Bundesgericht scheint diese Rechtsfolge beim wuche- _ rischen Geschäft noch nicht festgestellt zu haben. Im Sinne der Gesamtnichtigkeit wird auch der entsprechende § 138 II des deutschen BGB verstanden ; doch ist diese Auffassung nicht unbestritten ; s. STAUDINGER 9. Aufl. §138 IT 4c). Dass das Geschäft nur für den wucherischen Teil ungültig sei, wäre indessen eine durchaus vertretbare gesetzgeberische Lüsung gewesen (s. Fiox OR Art. 21 N.38 über die frühere kantonale Praxis in diesem Sinn bei Anwendung kantonaler Wucherbestimmungen, und N. 5 und 6), wie sie für verwandte Tatbestände denn auch im OR vorgesehen ist (unmôglicher, widerrechtlicher und sittenwidriger Vertragsinhalt Art. 20 IL, Konventionalstrafe Art. 163 IIX, Mäklervertrag Art. 417, Verpfründungsvertrag Art. 526). Deshalb ist es sebr fraglich, ob die Gesamtnichtigkeit speziell aus dem Gesichtspunkt der ôffentlichen Ordnung und Sittlichkeit postuliert werden kônnte. Es ist jedenfalis dann nicht der Fall, wenn das Rechtsgeschäft verschiedene Verpflichtungen umfasst und wenn sich darunter eine findet, die eine ausgesprochene Sonderstellung einnimmt und, für sich allein betrachtet, als vôllig einwandfrei erscheint. Dem ist aber hier s0, was die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtskosten der Rekurrentin anlangt. Das war neben den andern Verpflichtungen, die M. V. für die Rekursbeklagte einging, ein relativ

selbständiges .Versprechen. Der Sachlage entsprach es, dass die Rekurrentin Ersatz erhielt für die im Zusammen. hang mit dem Verhalten des M. V. ihr entstandenen Anwaltskosten. ‘Das war die direkte Schadloshaltung für Auslagen, die sich unter Umständen schon aus der Haftung für unerlaubte Handlungen ergab, während mit den andern Verpflichtungen der Rekursbeklagten die Rekurrentin sich geschäftliche Vorteile sichern wollte, die mit der Strafangelegenheit, in die V. verwickelt war, keinen oder nur einen ganz losen Zusammenhang hatten, Dass die blosse Verurteilung zu jenen Kosten (als Folge der Vereinbarung) in der Schweiz wirksam wird, kann hier nicht gegen die ôffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstossen.

Demnackh erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. Oktober 1937 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom

29. Oktober 1937 werden aufgehoben.

B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE ———fms

30. REGISTERSACHEN REGISTRES

5. Urteïl der I. Zivilabteïilung vom 8. Februar 1938

6. S. Wurst- und Fleischwarenfabrik Lenzburg A.-G. gegen Eidgen. Amt für goistiges Eigentum. Markenrecht: Unzulässigkeit der Veremigung mehrerer selbständiger Marken zu einer einzigen Eintragung (Ordnungsvorschrift).

A. — Am 1. September 1937 reichte die Beschwerdeführerin beim eidg. Amt für geistiges Eigentum drei Gesuche um Markeneintragungen ein.

Dem einen Gesuch, das vom Amt die Nr. 1769 erhielt, lag die Abbildung dreier Markenbilder bei, von denen sich das eine auf Irish Stew, das andere auf Paprikaschnitzel und das dritte auf Rindsbraten bezieht. Die vier Markenstreifen des zweiten Gesuchs (Nr. 1770) betreften : Schweinspfeffer, Kaïlbsragout, Ochsenfleisch und Ochsenzunge in Scheiben. Das Gesuch Nr. 1771 endlich bezieht sich auf Kalbskopf, Hasenpfeffer, Gulyas (ungarische Art) und Schwemsbraten.

Alle 11 Markenzeichen vweisen insofern die gleiche Anordnung auf, als in der Mitte in grosser Schrift die

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 21 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 331 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in