Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 I 53

52 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

men einer vernünftigen Auslegung dieser Verordnungsbestimmung, der ohne weiteres beizupflichten ist. Mit. vollem Recht weis das Amt für geistiges Eigentum in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass, wenn nach der Auffassung der Beschwerdeführerin mehrere selbständige Markenbilder unter der gleichen Nummer eingetragen werden dürften, zumal bei internationalen Hinterlegungen, Übertragungen, Erneuerungen und Löschungen ganz unübersichtliche Registersituationen herbeigeführt würden, gobald diese Operationen nicht die Gesamtheit, sondern nur einzelne der mehreren unter der gleichen Nummer eingetragenen Marken betreffen.

2. — Im Entscheid 40 IT 284 f. hat das Bundesgericht zwar ausgeführt : « Wenn auch beide Bilder unter einer einheitlichen Nummer vereinigt sind, s0 ist doch hinsichtTich eines jeden für sich den Anforderungen an eine gültig hinterlegte und eingetragene Fabrikmarke genügt worden ». Allein damit wurde nur ausgesprochen, die Vereinigung zweier Markenbilder unter der gleichen Nummer im Markenregister vermöge einer Eintragung die RechtsEraft nicht zu nehmen. Dagegen wurde nicht positiv gesagt, dass ein Markeninhaber das Recht auf Eintragung mehrerer Märken unter der nämlichen Nummer habe. Dem erwähnten Entscheid darf m. a. W. höchstens entnommen werden, dass ein Verbot, mehrere Marken unter der gleichen Nummer einzutragen, nicht zwingender Natur sein j kann, sondern höchstens den Charakter einer Ordnungsvorschrift aufzuweisen vermag. Die bundesgerichtliche ) Praxis steht daher einer Befugnis des Amtes nicht entgegen, bei neuen Eintragungen die Durchsetzung der Ordnungsvorschrift durch Rückweisung nicht vorschriftsmässiger Fintragungsgesuche zu bewirken. Im übrigen ¡ kann der erwähnte Entscheid auch deshalb für die Beurteilung des heutigen Falles nicht herangezogen werden, weil damals im Grunde genommen zwei Spielarten ein und desselben, für die nämlichen Waren in Betracht fallenden führerin aber unzweifelhaft für verschiedene Artikel bestimmte und entsprechend auch abweichend von einander gestaltete Markenbilder vorhanden sind.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundes gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

6. Anszug aus derm Urtell der I. Zivilabteilung vom 2. Februar 1938 i. S. Palast gegen Regierungaerat des Kantons Bern.

Handelsregister-Strafrecht.

Für die Unterlassung von Anmeldungen und die Vernachlässigung anderer registerrechtlicher Verpflichtungen, die juristieche Personen- betreffen, können immer die Verantwortlichen Organe persönlich bestrafi werden.

Das Bundesgerichtzieht in Erwägung :

Die Aktiengesellechaften und Genossenschaften sgind jedenfalls auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechts straffähig (vgl. BGE 41 I 216 f, sowie LisZT, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 25. Aufl., 8, 153, gegen HAFTER, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 8. 64 ff.). Wenn deshalb Art. 864 aOR bestimmte, dass dort, wo das Gesetz die Beteiligten zur Eintragung in das Handelaregister verpflichte, die Registerbehörde von Amtes wegen gegen die Fehlbaren mit Ordnungsbussen einzuschreiten habe, so könnten unter den Beteiligten an sich auch Aktiengesellechaften und Genossenschaften Verstanden sein. Wollte man indessen bei Eintragungen, die Aktiengesellschaften und Genossenschaften betreffen, annehmen, dass die juristische Person, und nur sie, straffähig sei, 80 würden damit nicht alle hier möglichen Fälle vernachlässigter Anmeldungspflicht erfasst. Man denke vorab an Árt. 711 Abs. 2 aOR, der für den Fall der Auflösung einer Genossenschaft in anderer Weise als durch 54 Verwaltungs- und Disziplinarreechtspflege.

Konkurs logischerweise ausdrücklich dem Vorstand — und nicht der Genossenschaft als solcher — die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister auferlegt. Auch die Pflicht zur Anmeldung der Eintragung der erst im Entstehen begriffenen juristischen Person kann der Natur der Sache nach nur den Mitgliedern des Verwaltungsrates, bezw. des Vorstandes, auferlegt werden (s0 nun ausdrücklich die Art. 640 Abs. 2 und Art. 835 Abs. 3 rey. OR). Das rev. OR geht sogar noch weiter, indem es in Art. 943 Abs. 2 bestimmt, die Mitglieder der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, die der Aufforderung zur Auflegung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz beim Handelsregisteramt nicht nachkommen, seien in gleicher Weise zu büssen wie die Beteiligten, die der Pflicht zur Anmeldung einer Eintragung nicht nachkommen. Es kann nun, weil dafür eine innere Begründung fehlen würde, nicht wohl angenommen werden, dass das Gesetz bald die juristische Person als solche, bald deren Organe persönlich für Registeranmeldungen, bezw. die Auflegung von Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen beim Handelsregisteramt, verantwortlich und für den Fall einer Vernachlässigung solcher Pflichten strafbar erklären wolle. Vielmehr ist vernünftigerweise anzunehmen, dass grundsätzlich immer die fehlbaren Mitglieder eines Verwaltungsrates belangt werden können. So hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der frühern Praxis des eidg. Justiz- und Polizeidepartements auch schon bisher angenommen, dass bei Genossenschaften die Vorstandsmitglieder die Eintragungsgebühr zu bezahlen haben, wenn eine Eintragung von Amtes wegen vorgenommen wird (vgl. BGE 58 I 329 f). Eine solche Ordnung liegt umso näher, als ja die juristischen Personen ganz allgemein nur durch ihre Organe handeln können. Dazu kommt, dass bei der Anmeldepflicht öffentlichrechtliche Interessen im Spiele stehen und daher der Gesetzgeber auch schon aus diesem Grunde die stärker wirkende Sanktion der Bestrafung physischer Personen wählen musste (vgl. auch Registersachen,. .N® 7, : 55 LUDWIG, Handelsstrafrecht, Zeitschnift für schweizerisches Recht n. F. 44 S. 78 und 88), Die kantonale Aufsichtsbehörde durfte daher, sofern die sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, an sich das Verwaltungsratsmitglied büssen. Ob gie für die nämliche Busse zugleich auch noch die Aktiengesellschaft als solche

haftbar erklären durfte, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Aktiengesellschaft ist binnen nützlicher Frist nicht Beschwerde geführt worden.

7. Veteil der I. Zivilabteilung vom 1. März 1938 iL S. Sassella, Trouhand-, Revisions- und Organisations A.-G, Zürich, gegen Eidgenössiaches Amt für das Fandolarogiztor.

Handelsregister, Firmabezeichnung.

Satzzeichen (in casu Ánführungszeichen) dürfen nur in ginngemässger Weise (nicht als blosses figürtiches Beiwerk) und nicht im Widerespruch zum Grundsatz der Firmenwahrheit verwendet werden.

Am 9. November 1937 wurde in Zürich die « Treuhand p-, Revisions- und Organisations Á. G. gegründet. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich nahm die Eintragung nicht vor, da das eidgenössische Amt für das Handelsregister die Firmabezeichnung im wesentlichen wegen der Hervorhebung des Wortes Treuhand durch die beiden Anführungszeichen beanstandete. Ein Briefwechsel zwiechen den Beschwerdeführern und dem eidgenössischen Amt führte zu keinem andern Ergebnis. Mit Schreiben vom 8. Januar 1938 stellte das eidgenössische Amt den Beschwerdeführern anheim, an das Bundesgericht zu rekurrieren, was rechtzeitig mit der vorliegenden Beschwerde geschehen ist.. Die Beschwerdeführer beantragen, das eidgenössische Amt sei zu veranlassen, den Eintrag der. Firma in der beantragten Weise durchzuführen. Das eidgenössische Amt, zur Vernehmlassung aufgefordert, beantragt Abweisung. der Beschwerde.

Zitiert in