Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1938 i. 8. Spinner gegen Keton A.-G. und Bachmann.

Aktienrecht.

Legitimation zur Anfechtung des Auflösungsbeschlusses einer A.G.: En Gläubiger, der eine Forderung gegen die gelöschte A.-G. zu haben behauptet, ib nicht legitimiert; er kann auf dem Administrativweg die Wiedereintragung der A.-G. verlangen.

Nichtigkeitsklage gegen den Auflösungsbeschluss: Setzt ebenfalls Wiedereintragung der der A.-G. im Handelsregister voraus. Keine Möglichkeit der Kiage gegen ein früheres Organ auf Vornahme der Wiedereintragung der Gesellschaîft, 4. — Der Kläger Dr. Spinner, Isidor Buchmann und W. G. Laubscher beabsichtigten die Gründung einer AKtiengesellschaft « Keton A. G. ». Zur Erreichung dieses Ziels gchlossen sie am 22. Juli 1936 einen sogenannten « Poolvertrag » ab, nach dem Dr. Spinner allein 20% und Buchmann und Laubscher allein je 35% Aktien hätten übernehmen sollen, während die restierenden 10% für alle Beteiligten gemeinsam bestimmt gewesen waren.

Am 28. August 1936 wurde die Eintragung der « Keton A.G.» in das Handelsregister im Handelsamtsblatt publiziert. Einziger Verwaltungsrat war danach der Beklagte S. Buchmann, der nach den Anmeldeakten neben I. Buchmann alleiniger Gründer und Aktienzeichner war.

Durch « Generalversammlungsbeschluss » vom 4. Dezember 1936 wurde die « Keton A. G. » aufgelöst. Zugleich wurde die Liquidation. als durchgeführt erklärt. Am 7. Dezember 1936 erfolgte die Löschung der Firma im Handeleregister.

B. — Dr. Spinner stellte darauf vor den Zürcher Gerichten gegenüber der Aktiengesellschaft und ihrem einzigen Verwaltungsrat das Begehren auf Ungültigerklärung des, Auflösungsbeschlusses und der Löschungsanmeldung, sowie Obligationenrecht. N® 26, 151 ‘auf Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

C. — Bezirksgericht und Obergericht des Kantons Zürich sind auf die Klage gegen die « Keton A. G.» nicht eingetreten, während sie die Klage gegen S. Buchmann abwiesen.

D. — Gegen den oberinstanzlichen Entescheid vom 30. November 1937 hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Gutheissung der Klage beantrag{.

Das Bundesgericht zuekht in Erwägung :

1. — Die Aktiengesellschaft erwirbt Rechtspersönlichkeit erst durch ihren Eintrag in das Handelsregister (Art. 623 aOR). Gelangt sie zur Auflösung, s0 ist ein dahingehender Beschluss von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Art. 665 aOR). Die Aktiengesellschaft bleibt aber weiterhin juristische Perzon und kann als solche immer noch betrieben und eingeklagt werden (vgl. BGE 23 I 287). Nach Art. 666 in Verbindung mit Art. 584 aOR haben die Liquidatoren die schliessliche Auseinandersetzung der Gesellschaft herbeizuführen. Dazu gehört insbesondere auch die Löschung der Firma im Handelsregister nach durchgeführter Liquidation (vgl. B4acHMAaNN, Komm. zum OR, Art. 584 Anm. 6). Damit nimmt die juristische Person zunächst ihr Ende (vgl. BGE 42 III 40). Das Bundesgericht hat indessen in Übereinstimmung mit der frühern Praxis des Bundesrates entschieden, dass, falls die Liquidation im Zeitpunkt der Löschung tatsächlich noch nicht beendigt war, d. h. falls noch Passiven oder unverteilte Aktiven bestunden, die Möglichkeit eines Wiederauflebens der juristischen Persönlichkeit durch Wiedereintragung in das Handelsregister vorhanden sei (vgl. BGE 57 I 42 und 235, 5391163, 59 TI 59,60 T 28, Erw. 2, sowie Stampa, Entscheide in Handelsregistersachen, Nr. 43/47 und 50 /51).

Auch der Kläger behauptet, es stünden ihm noch 152 Obligationenreeht. N° 26.

Forderungen gegenüber der gelöschten Aktiengesellszchaft zu. Er habe denn auch den Weg einer Wiedereintragung zu beschreiten vergucht, ohne aber zum Ziele zu gelangen. Der Erfolg war ihm indessen nur deshalb versagt, weil er den vom Handelsregisteramt geforderten Vorschuss nicht zu leisten vermochte. Jener Weg steht ihm also nach wie vor offen. Um die Gesellschaft für angeblich noch bestehende Forderungen belangen zu können, bedurfte es mithin der heute anbegehrten Ungültigerklärung des Auflösgungsbeschlusses nicht.

Der Kläger behauptet indessen, dass er ganz unabhängig von seinen Forderungen gegenüber der Aktiengesellschaft in seiner Figenschaft als Aktionär Anspruch auf Anfechtung des Auflösungsbeschlusses habe. Allein nach der das Bundesgericht bindenden Feststellung der Vorinstanz hat der Kläger seine Aktionäreigenschaft nicht nachzuweisen vermocht. Eine Anfechtungsklage kann aber, abgesehen von den Organen der Aktiengesellschaft, nur ein Aktionär anstrengen (vgl. statt vieler ENSSLIN, Das Recht auf Anfechtung gesetz- oder statutenwidriger Generalversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft, Die Anfechtungsklage ist daher schon wegen mangelnder Aktivlegitimation gegenüber beiden Beklagten abzuWeisen.

2. — Der Kläger macht auch Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses der Generalversammlung der « Keton A. G. » geltend.

Die Nichtigkeitsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften stellt sich als Feststellungsklage dar. Das síe schützende Urteil hat augsschliesslich deklaratorischen Charakter, m. a. W. ein nichtiger Generalversammlungsbeschluss vermag von vornherein, also auch ohne gerichtliche Feststellung, keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Er muss daher von Gerichten und Administrativbehörden von Amtes wegen berückKsichtigt werden (vgl. WIELAND, Handelsrecht, Band 2 104 f, SCHLEGELBERGER, deutsches Aktiengesetz vom 30. Januar 1937, § 195 N. 1, sowie HUECK, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bei Aktiengesellschaften, S. 233 fff.). Hievon ausgehend, könnte man vielleicht versucht sein, anzunehmen, eine Klage auf Nichtigerklärung eines Auflösungsbeschlussges sei selbst nach vollzogener Löschung im Handelsregister noch gegen die aufgelöste und gelöschte Gesellschaft möglich, weil die Löschung und mit ihr auch ibr Vollzug nichtig und daher rechtlich unbeachtlich sei. Allein eine solche Argumentation wäre unzulässig. Denn de facto ist durch den Vollzug des nichtigen Löschungsbeschlusses die Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft vernichtet und ihre Organisation zerschlagen worden (vgl. SCHLEGELBERGER, a. a. O., § 214 N. 17). Diesem Faktum muss prozessual Rechnung getragen werden. Denn im Moment der Einleitung eines Prozesses, in dem die Feststellung der Nichtigkeit eines bereits vollzogenen Auflösungsbeschlusses anbegehrt wird, steht ja noch nicht fest, ob die behauptete Nichtigkeit auch wirklich vorhanden sei oder nicht. . Für den Fall, dass sie im nachfolgenden Verfahren verneint werden sollte, wäre mithin ein Prozess gegen ein gar micht existierendes Gebilde durchgeführt worden. Das ist aber undenkbar. In Analogie zum Vorgehen bei der Löschung einer Aktiengesellschaft ‘trotz dem Vorhandensein weiterer Gläubiger muss daher auch dann, wenn auf Nichtigerklärung eines vollzogenen Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellechaft geklagt werden will, zunächst eine Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nach Glaubhaftmachung der Nichtigkeit beim Registeramt betrieben werden.

Auf die gegen die gelöschte und daher rechtlich nicht mehr bestehende Aktiengesellschaft gerichtete Nichtigkeitsklage kann daher nicht eingetreten werden.

3. — Unter diesgen Umständen bleibt nur noch zu prüfen, ob allenfalls die gleichzeitig auch gegen den ehemaligen Verwaltungsrat gerichtete Klage auf Nichtiger- 154 FVrozeasrecht.

klärung des Auflösungsbeschlusses geschützt werden könne. Indessen steht auch hier die Tatsache entgegen, dass die Aktiengesellschaft faktisch zu bestehen aufgehört hat und damit auch ihre Organisation dahingefallen ist. Obwohl die Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, geht es daher nicht an, das Organ, das als solches zu existieren aufgehört hat, gerichtlich zu Organhandlungen zu verurteilen, bevor durch eine Wiedereintragung in das Handelsregister die Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellechaft und die Organqualität ihres Vertreters wieder hergestellt ist. Schutzwürdige Interessen werden dadurch in Keiner Weise verletzt. Denn neben der Möglichkeit einer Wiedereintragung einer solchen Gesellschaft auf dem Administrativwege steht dem Niechtigkeitskläger auch eine Verantwortlichkeitsklage gegen fehlbare Verwaltungsräte zu. Ob nicht sogar auf dem Beschwerdeweg direkt gegen die Eintragung einer michtigen Auflösung einer Aktiengesellschaft vorgegangen werden könne, kann dahingestellt bleiben, ebenso wie die weitere Frage, ob im vorliegenden Falle überhaupt ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 1937 im Sinne der Motive bestätigt.

Vergl. auch Nr. 28. — Voir aussi n° 28.

YV. PROZESSRECHT

Sachverhalt

Vgl. Nr. 15, 16, 20, 23. — Voir n°8 15, 16, 20, 23.

VI. VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES

Zitiert in