Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 II 162

29. Auszug aus dem Urteil dor II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1938 i. S. Tonscher gegen Teuscher.

Abgrenzung der Zuständigkeit für vorsorgliche Massregeln betreffend Ehegatten und Kinder gemäss Art. 145 (Richter, bei dem die Scheidungsklage angebracht ist) und Art. 169 ZGB (wenn keine Scheidungsklage angebracht ist : Richter am Wohnsitze des geseuchstellenden Ehegatten). Art. 145 ZGB kommt nur zur Anwendung, wenn der Scheidungsprozess nach Massgabe des betreffenden Prozessrechtes bereits rechtsehängig geworden ist, also nicht schon nach Anrufung des Aussöhnungsrichters, wenn das Prozessrecht des betreffenden Kantons mit diesgem Akt noch nicht die Rechtshängigkeit der Klage eintreten lässb.

Aus dem Tatbestand :

Im Februar 1937 zog Fritz Teuscher vom bisherigen ehelichen Wohnsitz Olten nach Herzogenbuchsee im bernischen Amtsbezirk Wangen, währènd die Frau mit dem Sohn in Olten blieb. Am 16. April ersuchte er den Gerichtspräsidenten von Wangen um Abhaltung eines Aussöhnungsversuches, um alsdann auf Scheidung klagen zu können. Der Aussöhnungsversuch verlief am 7. Mai 1937 fruchtlos, und am 8. /9. Oktober 1937 reichte Teuscher die Klage beim Richteramt Wangen ein.

Die Ehefrau belangte ihn auf Unterhaltsbeiträge für sich selbsb und den Sohn vor dem mit der Frage des Gerichtestandes für den Scheidungsprozess befassten Appellationshof des Kantons Bern. Dieser erklärte sich mit Entscheid vom 24. März 1938 zur Beurteilung des Unterhaltsbegehrens unzuständig für die ganze der Klageeinreichung (8. Oktober 1937) vorausgegangene Zeit. InsoAS 64 IT — 1938 12

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