Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 II 385

65. Urteil der II, Zivilabteilung vom 14. Oktober 1988

Sachverhalt

I. i. 8. Schärer gegen Schärer-Della Cà, Überschreiten des Parteiantrages durch den kantonalen Richter kann nicht durch Berufung an das Bundesgericht gerügt werden ; OG Art. 79 Abs. 3 u. Art. 85, BZPO Arti. 4, ZGB Art. 158.

Im Scheidungseurteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart, durch welches die Ehe der Parteien im Anschluss an die gerichtliche Trennung auf Klage des Ehemannes hin gestützt auf Art. 148 ZGB geschieden wurde, ist der Kläger zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an die Beklagte verpflichtet worden. Er hat hiegegen die Berufung an das Bundesgericht erklärt und u. a. geltendgemacht, die Vorinstanz habe der Beklagten etwas zugesprochen, das diese selbat nicht verlangt habe. Das Bundesgericht hat diesen Einwand mit folgender Begründung abgelehnt :

Trifft die Behauptung des Klägers zu, dass die Vorinstanz der Beklagten den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 30.— im Sinne von ZGB Art. 152 zugesprochen hat, ohne dass die Beklagte selbst dies beantragt hatte, s0 könnte dies im Berufungsverfahren vor dem Bundesgericht nur beanstandet werden, wenn sich das Verbot des Überschreitens der Parteianträge aus einem Grundsatz des Bundeszivilrechtes ableiten liesse (OG Art. 57). Frei- 386 Prozessrecht. N° 65.

lich kennt dàs Bundesrecht die Vorschrift, dass das Gericht der Partei weder Mehreres noch Anderes zugprechen darf, als sie kelbst verlangt, und auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Grundsatz ist aber prozessrechtlicher Natur, und er gilt nur für die von den Parteien sei es im direkten Prozessge, sei es im PBerufungsverfahren vor Bundesgericht gestellten Anträge (BZPO Art. 4 und OG Art. 79 Abs. 3 u. Art. 85 ; BGE 40 II 159). Ob auch der kantonale Richter an diesen Grundsatz gebunden sei, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, dessen Anwendung das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann. Für den Scheidungsprozess gilt diesbezüglich keine Ausnahme. Die Verfahrensvorschriften des Art. 158 ZGB greifen in das kantonale Prozessrecht nur insoweit ein, als sie Mindestanforderungen für die richterliche Überprüfung der Parteierklärungen aufstellen (BGE 52 II 412 E 2 ; 61 II 162). Sie hindern die kantonale Prozessgesetzgebung aber nicht, in weitergehender Anwendung der Offizialmaxime den Richter zu ermächtigen, von Amtes wegen nicht nur die von den Parteien nicht vorgebrachten Tateachen heranzuziehen. (BGE 54 IT 67 ; 56 IT 158), sondern im Zusammenhang mit der Scheidung oder Trennung auch Anordnungen bezüglich der Nebenfolgen zu treffen, für welche ein Parteiantrag entweder gar nicht oder nur mit weniger weitgehendem Inhalt vorliegt.

Vgl. auch Nr. 54. — Voir aussíi n° 54.

VI. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG — CONTRAT D'ASSURANCE

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