Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 II 395

68. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1938"

Sachverhalt

I. i. 8. Fricker gegen Fricker.

1, Die Befugnis der Ehefrau zur Begründung eines velbetändigen Wohnsitzes (Art. 25 Abs. 2 ZGB) hängt, entsprechend der Rechtsprechung der staatsrechtlichen Abteilung, nur vom Recht ab, nach Art. 170 Abs. 1 oder 2 ZGB den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, Eine richterliche Bewilligung ist dazu nicht erforderlich (Erw. 2, a).

2. Die Niederlassung an einem andern Ort zu dem einzigen Zwecke, dort den Scheidungsprozess anzuheben, schafft keinen gültigen Wohnsitz und Gerichtsstand (Erw. 2, Þb).

3. Vor dem Scheidungsprozess getroffene Massnahmen nach Art. 169 fff. ZGB bleiben auch nach Anhebung des Prozesses in Kraft, bis der Scheidungsrichter sie allenfalls ändert oder Die Klägerin zog im April 1938 von Zürich, wo sie mit ihrem Ehemanne wohnte, nach Rorschach (Goldach) zu ihrer erkrankten Mutter. Nach einigen Wochen fasste sie ‘den Entschluss, nicht mehr zum Manne zurückzukehren. Sie beschuldigte ibn auf Grund eines Detektivberichtes unerlaubter Beziehungen und liess ihm durch einen Anwalt die Absicht, auf Scheidung zu klagen, kundgeben. Noch 396 Familienrecht. N° 68.

im Mai 1938 meldete sie sich in Rorschach bei der Wohnsitzkontrolle an. Es folgte ein Briefwechsel der Anwälte über die bei einer Scheidung zu treffende Auseinandersetzung. Am 14. Juli 1938 brachte die Klägerin das Scheidungsbegehren vor Vermittleramt Rorschach, und nach Erhalt der Vorladung zum Aussöhnungsversuch, der am 22. Juli erfolglos stattfand, suchte sie beim dortigen Bezirksgerichtspräsidium vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB nach : Gestattung des Getrenntlebens, Zuweisung des Kindes an sie und Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltsbeiträgen.

Der Mann widersetzte sich dem Gesuch und bestritt in erster Linie die örtliche Zuständigkeit des Richters von Rorschach. Dieser verwarf jedoch die Einrede und entsprach dem Gesguch der Frau mit Verfügung vom 9. August 1938.

Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde beantragt der Ehemann beim Bundesgericht Aufhebung dieser Verfügung mangels Zuständigkeit der st. gallischen Gerichte.

Erwägungen

1. Der mit einer Scheidungsklage befasste Richter ist als solcher zuständig zu vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB. Bestehen Zweifel über seine örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Scheidungsklage selbst, 80 wird er darauf bedacht sein, der Gestaltung der Verhältnisse nicht mit Massnahmen vorzugreifen, die nicht als dringlich erscheinen. Unter Umständen kann mit der Beurteilung des Gesuches zugewartet und vorerst über die Zuständigkeit für den Hauptprozess geurteilt werden, bei deren Ablehnung sich das Gesuch um vorsorgliche Magssnahmen gleichfalls erledigt. So kann namentlich verfahren werden, wenn bereits vor der Prozessanhebung, gemäss Art. 169 Æ. ZGB, eine gerichtliche Verfügung erwirkt wurde, die den dringenden Bedürfnissgen der Familie genügt. Wie das Bundesgericht schon auszusprechen Gelegenheit hatte, bleibt eine solche Verfügung auch nach Anhebung des Scheidungsprozesses in Kraft, bis sie vom Scheidungsrichter aufgehoben oder geändert wird. Hier ist indessen nicht in solcher Weise vorgesorgt und auch nicht dargetan, dass die anbegehrten Massnahmen nicht dringlich wären.

2. Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zu solchen Massnahmen ist gegeben, sobald bei ihm die Scheidungsklage nach dem kantonalen Prozessrecht hängig geworden ist (BGE 64 II 175). Ein Gesuch nach Art. 145 ZGB kann aber als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die, obwohl noch nicht (rechtskräftig) beurteilte, Zuständigkeit für den Hauptprozes offenkundig fehls (BGE 53 I 57, 54 I 115). Aus diesem Gesichtspunkt erscheint hier die Einrede des Ehemannes begründet, so dass offen bleiben kann, ob die Hängigkeit der Scheidungsklage mit dem Vermittlungsverfahren bereits eingetreten war.

a) Als erste Voraussetzung eines selbständigen Wohnsitzes und Scheidungsgerichtsstandes der Ehefrau (Art. 144 ZGB) hat nach Art. 25 Abs. 2 ZGB zu gelten, dass sie « berechtigt ist, getrennt zu leben ». Das trifft nicht nur bei gerichtlicher Trennung der Ehe (Art. 146 ff. ZGB) zu, sondern auch bei blossger Berechtigung, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, nach Massgabe von Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB. Es ist umstritten, ob eine sgolche Berechtigung ohne weiteres beim Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes gegeben sei, oder ob es einer gerichtlichen Feststellang und Ermächtigung bedürfe. Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hat die Frage im ersteren Sinne entschieden (BGE 47 I 425, ö4 I 115). Die zweite Zivilabteilung sieht keine Notwendigkeit, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Allerdings lässt sich die erwähnte Auslegung nicht mit Sicherheit auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützen (wie Du PasQuIER, im Journal des Tribunaux 1913, droit fédéral 290 ff., und GUISAN, in der Zeitsgchrift für schweizerisches Recht 1930 S. 338 Anm. 29, zutreffend bemerken). Sie hat aber den Gesetzestext selbst für sich, der vor allem massgebend sein muss :

398 Familienrecht. N® 68, vorab den deutschen, aber auch den franzögischen Text. Art. 170 ZGB steht unter den Bestimmungen über den « Schutz der Gemeinschaft » (Art. 169-176), die in erster Linie richterliche Hülfe vorsehen (Art. 169), jedoch (auch abgesehen von den Art. 173 ff.) nicht ausschliesslich. Gerade Árt. 170 spricht in den Abs. 1 und 2 nicht von richterlicher Ermächtigung, sondern erklärt einen Ehegatten beim Vorliegen bestimmter Verhältnisse kurzerhand « berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben » ; ebens0 der französische Text : « Un époux peut avoir une demeure séparée... » und « Chacun des époux a le droit de cesser la vie commune... ». Demgemäss ist auch der weniger klar gefasste Text von Árt. 25 Abs. 2 (« La femme... qui est autorisée à vivre séparée ») im Sinne des deutschen Textes zu verstehen. Der italienische Text hat dagegen in Art. 170 Abs. 1 wohl eine richterliche Ermächtigung im Auge (« .…… può essere autorizzato …… »). Damit ist aber nicht gesagt, eine Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sei nur mit solcher Ermächtigung statthaft. Die Anrufung des Richters ist ja den Eheleuten anheimgestellt, nicht vorgeschrieben, noch kennt das Gesetz ein Einschreiten der Behörden von Amtes wegen, um den Eheleuten eine Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ohne richterliche Bewilligung zu verwehren. Jedenfalls könnte der AuffasSung, Zu berechtigtem Getrenntleben bedürfe es einer richterlichen Bewilligung, angesichts des deutechen und des französischen Textes nur gefolgt werden, wenn sie aus sachlichen Gründen als unabweislich erschiene.

Das ist nicht der Fall. Einen Ehegatten bei Gefährdung seiner Gesundheit, seines guten Rufes oder seines wirtschaftlichen Auskommens, sowie nach Einreichung einer Scheidungsklage auch ohne richterliche Ermächtigung für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, ist keineswegs s0 seltsanm, dass .diese Ordnung dem Willen des Gesetzes nicht entsprechen könnte. Die Ehegatten (namentlich die Ehefrau) mögen ein Interesse haben, ihre Berechtigung durch richterliche Verfügung Kklarstellen zu lassen. Diesem Interesse ist aber dadurch genügt, dass sie den Richter anrufen können, wenn und gobald es ihnen beliebt. Art. 170 ZGB lässt sich auch nicht zu Gunsten anderer Personen in anderm Sinne aueslegen. Die Bestimmung ist nur für die Eheleute, zum Schutz der Ehe, aufgestellt und zieht Drittinteressen nicht in Betracht. Übrigens geht das Interesse Dritter, die eine getrennt lebende Ehefrau etwa mit Klage oder Betreibung belangen wollen, in der Regel nicht dahin, ihr keinen selbständigen Wohnesitz zuzuerkennen, solange sie gegenüber dem Manne nicht den Richter angerufen hat. Auch für Dritte handelt es gich vornehmlich um die Abklärung der Rechtslage. Sollte nicbt möglich sein, darüber in ihrem Verfahren gegen die Ehefrau einen Vorfrageentscheid zu erhalten, s0 bleibt doch die nachträgliche Austragung der Frage zwischen den Eheleuten selbst vorbehalten.

In diesem Valle wie überhaupt kann die Ehefrau den behaupteten selbständigen Wohnsitz als Gerichtsstand gerade auch für das in Frage stehende Gesuch in Anspruch nehmen (BGE 54 I 245). Missbräuchen ist dadurch vorgebeugt, dass der Richter dann eben zu prüfen hat, ob die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt sei und wirklich einen selbständigen Wohnsitz begründet habe.

Nicht haltbar ist endlich die Ánsicht, berechtigtes Getrenntleben einer Ehefrau sei zwar nicht von richterlicher Bewilligung abhängig, wohl aber die Berechtigung zu selbständiger Wohnsitzbegründung. Art. 25 Abs: 2 ZGB knüpft an die Berechtigung zum Getrenntleben ohne weiteres die Berechtigung zur Begründung eines selbständigen Wohnesitzes.

“b) Konnte demnach die Klägerin den Scheidungsprozess in Rorschach anheben, falls gie dort befugterweise gelbständigen Wohnsitz genommen hatte, s0 fehlt es nun aber augenscheinlich jedenfalls an éiner allgemeinen Voraussetzung solchen Wohnsitzerwerbes. Nichts spricht dafür, dass sie, statt nach dem Besuch der Mutter zum Manne zurückzukehren, zu anderm Zwecke in Rorschach 400 Familienrecht. N® 69.

geblieben ist; als um dort den Scheidungsprozess zu führen. Damit ist das Erfordernis einer Absicht « dauernden Verbleibens » nach Art. 23 ZGB nicht erfüllt ; vielmehr läuft solches Vorgehen auf die willkürliche Wahl eines Scheidungsgerichtesstandes hinaus, was nicht geschützt werden kann (BGE 42 I 140).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die zivilrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichtes Rorschach vom 9. August 1938 aufgehoben.

69. Extrait de l’arrôt de la IIme Section civile du 11 novembre 1938 dans la cause (Fongeth contre Gonsgeth.

Loreque l'époux qui est seul en droit d’invogquer une cause de dissolution du lien conjugal conch1t à une séparation de corps d’une durée indéterminée, le juges ne peut, d’office- ou à la réquisition de lautre conjomt, prononcer une séparation d’une durée déterminée que sí la réconciliation paraît probable, Art. 146 et 147 C.civ. (consid. 2).

Le dispositif du jugement n’a pas à indiquer en termes exprès aux torts de gui le divorce ou la séparation de corps esb prononcé (consid. 3).

2. Les conclusions subsidiaires du recourant tendant à la réduction de la séparation de corps à un an soulèvent la question de savoir sì, lorsque l’époux qui est seul en droit d’invoguer une cause de dissolution du lien conjugal conclut à ce que la séparation de corps s80ib prononcée pour une durée indéterminée, le juge peut, à la réquisition de l’époux coupable ou d’office, substituer à la séparation - d’une durée indéterminée . une séparation d’une durée déterminée. Du principe susrappelé, selon lequel Il’époux innocent en faveur duquel existe une cause légale de divorce est libre de demander à son gré soit le divorce soit la séparation de corps, on pourrait être tenté, il est vrai, de conclure qu'il est également seul juge de la durée de la séparation, solution qui trouverait d’ailleurs un point d'appui dans le fait qu’une limitation de la durée de la séparation aura en général pour réaultat de favoriser au profit de l’époux coupable la transformation de la séparation de corps en divorce. Ce serait toutefois aller trop loin. Si le législateur avait réellement entendu exclure toute intervention du juge en pareil cas, en laissant uniquement à l’époux demandeur le soin de fixer la durée de la séparation, il aurait exprimé cette règle dans la loi ou y aurait du moins fait allusion au cours des travaux préparatoires, ce qui n’est pas le cas. Bien plus, l’art. 147 al. 1 CC, en disant simplement que la séparation de corps est « prononcée » pour une durée d’un à trois ans ou pour une durée indéterminée, autorise à dire que la loi n’a pas entendu interdire au juge d'intervenir pour réduire éventuellement Ia durée de la séparation. Mais encore faut-il, tout comme lorsqu’on est en présence d’une demande de divorce, que cette intervention soit motivée par la perspective d’une réconciliation des époux (cf. art. 146). Si une réconciliation ne paraît pas probable, il n’y a aucune rais0n de limiter la durée de la séparation. Or, en l’espèce, rien n’autorise à dire que la réconciliation paraît probable, et il n’y a done pas lieu de réduire en quoi que ce soit les conclusions de la demanderesse.

3. Certains tribunaux ont coutume, comme l’a fait en l’espèce le Tribunal de Vevey, d’indiquer dans le dispositif même de leurs jugements aux torts de qui le divorce ou la séparation de corps ont été prononcés. C’est une pratigue que rien ne justifie. En droit suisse, le juge n’a point À rendre un verdict gur la conduite des époux. La question des torts ne doit donc être tranchée que dans les motifs et la solution qui y a été donnée ressortira sufüsamment du fait que le jugement dira quelle est, entre les deux demandes, celle qui a été admise et, le cas échéant, sì elles l’ont été toutes les deux (RO 40 II p. 574).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 23, Art. 25, Art. 144, Art. 145, Art. 147 und Art. 170 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in