64 II 43
10. Urteil der IT. Zivilabteilang vom 24. März 1938
Sachverhalt
I. i. S. Schefer gegen Wottstoin and deren Kind.
Revision bundesgerichtlicher Urteile.
Art. 192 Zaff. 2 BZP : Dieser Revisionsgrund ist nicht ohne weiteres gegeben, wenn ein im frühern Prozesse einvernommener Zeuge nun in einem Strafverfahren anders oder mehr aussagt.
Art. 192 Ziff. 3 BZP lässt ein Revisionsbegehren erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu. Walter Schefer wurde durch Urteil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 23. Juni 1937 als Vater des von der Martha Wettstein am 8. Februar 1936 geborenen Kindes Kurt Bruno Wettstein zu Vermôgensleistungen an Mutter und Kind gemäss Art. 317 und 319 ZGB verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 9. Dezember 1937. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch weist der Beklagte auf ein am 10. Januar 1938 gegen die Kindsmutter angehobenes Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses, eventuell Meineides hin, das zur Zeit noch nicht abgeschlossen sei, jedoch bereits die Feststellung zulasse, dass die Kindsmutter in der kritischen Zeit noch mit einem andern Manne (Zellweger) geschlechtlich verkehrt und zudem einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe. Er beantragt unter Berufung auf Art. 192 Ziff. 2 und 3 BZP die Revision des Urteils vom 9. Dezember 1937 im Sinne der Abweisung aller Klagebegehren.
Erwägungen
1. Der Revisionskläger nennt keine Beweismittel, deren Beibringung im frühern Verfahren unmôglich gewesen wäre. Somit kommt der Revisionsgrund des Art. 192 Ziff. 2 BZP nicht in Betracht. Insbesondere Zellweger, auf dessen Aussagen in der Strafuntersuchung gegen die Kindsmutter sich das Revisionsgesuch vornehmlich stützt, war bereits im Vorprozesse als Zeuge einvernommen worden, und es liegt nichts dafür vor, dass sich 44 Versicherungsvertrag. N° 11.
die damalige Einvernahme nicht auf alle Punkte hâtte erstrecken kônnen, die nun Gegenstand seiner Aussagen im Strafverfahren bilden. War die Beweisführung im Zivilprozesse unvollständig, so kann nicht die Revision des bundesgerichtlichen Urteils zur Ergänzung des ProZesstoffes verlangt werden. Sollte es aber nicht am Beweïlsverfahren gefehlt, sondern Zellweger unrichtig ausgesagt haben, so ist der Revisionskläger darauf angewiesen, auch gegen ïihn eine Strafuntersuchung zu veranlassen, um sich alsdann auf Art. 192 Ziff. 3 BZP berufen zu künnen (sofern nicht schon das gegen die Kindsmutter hängige Verfahren eine genügende Grundlage für die angestrebte Revision abgibt).
2. Die Voraussetzungen zur Anrufung von Art. 192 Zi. 3 BZP liegen zur Zeit noch nicht vor. Diese Bestimmung verlangt den Nachweis einer der erwähnten strafbaren Handlungen «auf dem Wege des Strafprozesses » und setzt damit den Abschluss eines Strafverfahrens voraus.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Das Revisionsgesuch wird als verfrüht Zzurückgewiesen.
iV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURAN CE