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11. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Jannar 1938 iL S. Assicuratrice Ttaliana gegen Bertschi.
Unfallversicherun g. Verhältnis der Ausschlussklausel der « offenbaren Trunkenheit » zn derjenigen der grobfahrlässigen Verursachung (Art. 33 VVG).
Sachverhalt
A. — Der Spenglermeister Emil Bertschi hatte bei der Assicuratrice Italiana eine Einzelunfallversicherung mit einer Leistung von Fr. 10,000.— im Todesfalle abgeVoersichernngzvertrag. N2 LU, 1.
schlossen. Die Allgemeinen Bedingungen der Police enthalten foldende Ausschissklauseln : « Ausgeschlossen von der Versicherung sind alle Unfälle, welche der Versicherte erleidet ……. im Zustande offenbarer Trunkenheit... Ausgeschlossen sind Unfälle durch eigene grobe Fahrlässigkeit... ».
Am 25. November 1935 transportierte Bertschi in einer querüber auf dem Soziussitz seines Motorrads mit Stricken festgebundenen, 60 cm langen Blechkiste Ofenbodenplatten von Dällikon nach Dielsdorf. Bei der zweiten Fahrt mit einer Ladung von 38 kg geriet er beim Dorfeingang Dielsdorf bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 30 km plötzlich links über die Strasse, sbiess an eine Telefonstange und erlitt einen tödlichen Schädelbruch. Die gerichtsmedizinische Sektion der Leiche ergab eine Alkoholkonzentration, nach welcher der Verunfallte sich in einem Zustande befunden haben musste, der am besten mit dem Ausdruck « Angetrunkenkheit bis leichter Rausch » umschrieben werde. Die Hinterbliebenen erhoben gegen die Versicherung Klage auf Zahlung von Fr. 10,000.— nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 1935. Sie bestritten, dass der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit, nämlich Fahren in angetrunkenem Zustande, zurückzuführen sei ; die Ursache desselben liege in einem plötzlichen seitlichen Verrutschen der plattengefüllten Blechkiste auf dem Motorrad und der daherigen Gleichgewichtsstörung, die der Fahrer nicht habe parieren können. Die Beklagte hielt an ihrem Standpunkte fest, wonach der Unfall durch die Ángetrunkenheit Bertschis verursacht worden sei ; wenn, was nicht sicher sei, die Kiste sich verschoben habe, so hätte ein nüchterner Fahrer die Herrschaft über das Fahrzeug micht verloren.
B. — In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf hat das Obergericht des Standes Zürich die Klage im vollen Betrage gutgeheissen....
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte Abweisung derselben, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz.
46 Verzicherungsvertrag. N° HH,
Erwägungen
Das Verhältnis der Ausschlussklausel der offenbaren Trunkenheit zu der der groben Fahrlässigkeit ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht das der lex specialis zur lex generalis in dem Sinne, dass die erstere den Tatbestand der Trunkenheit sechlechthin aus allen denkbaren Fällen grobfahrlässigen Verhaltens heraushebe und abschliessend dahin regle, dass überhaupt nur offenbare Trunkenheit, . eine solche geringeren Grades dagegen grundsätzlich nicht als Ausschlussgrund in Frage käme. Der Unterschied zwischen beiden Klauseln liegt vielmehr darin, dass die der offenbaren Trunkenheit einen absgoIuten Ausschlussgrund bildet ganz ohne -Rücksicht darauf, ob dieser Zustand für den Eintritt des Unfalls kausal war oder nicht, während die zweite einen Kaugalzusammenhang erfordert. Wer im Zustande offenbarer Trunkenheit emen Unfall erleidet, hat daraus keinen Ánspruch aus der Versicherung, sgelbst wenn die Trunkenheit mit dem Unfall nichts zu tun hat. -Dieser Sinn der Klausel geht klar aus deren sgprachlicher Fassung hervor, wonach ausgeschlossgen sind « Unfälle, welche der Versicherte erleidet …. im Zustande ofenbarer Trunkenheit », nicht etwa « infolge » dieser.
Im Gegensatz dazu sind nach der zweiten Klausel ausgeschlossen « Unfälle durch eigene grobe Fahrlässigkeit ». Diese muss also für den Unfall kausal gewesen gein. Eine leichte (und daber nicht unter die erste Klausel fallende) Trunkenheit kann mithin im Rahmen der zweiten Klausel den Ausschluss zur Folge haben, wenn nachgewiesen ist, dass sie in Verbindung mit einem grobfahrlässigen Handeln des Versicherten für den Unfall kausal gewesen ist. Es ist also erforderlich einmal, dass der Leichtbetrunkene eine Handlung unternommen habe, die in Ansehung seines Zustandes ‘gich als grobfahrlässig qualifiziert, und sodann dass bei dieser Handlung infolge der Angetrunkenheit der Unfall passiert sei.
los eine grobe Fahrlässigkeit. Wenn dabei der Fahrer z.B. infolge Platzens eines Pneus verunfallt, so isb zwar das (grobfahrlässige) Fahren für den Unfall kausal, nicht aber die Angetrunkenheit (deretwegen das Fahren grobfahrlässig war), weshalb die Ausschlussklausel nicht zutrifft. Im vorliegenden Falle is das grobfahrlässige Handeln gegeben ; die Prüfung reduziert sich somit auf die Frage» ob Bertschi die Herrschaft über das Motorrad infolge seiner Angetrunkenheit verloren hat oder aus einer andern Ursache. Dies ist nicht Rechts-, sondern Tatfrage, also Sache der kantonalrichterlichen Feststellung. Es ist am Versicherer, den Kausalzusammenhang zu beweisen, nicht am Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten, dessen Fehlen darzutun. Die Vorinstanz stellt nicht klipp und klar fest, dass das Verrutschen der Blechkiste die Ursache der Linksschwenkung des Motorrades gewesen sei und nicht der leichte Rausch des Fahrers ; wohl aber, dass dies mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen und nicht ausgeschlossen sei, dass auch ein völlig nüchterner Fahrer dieser Situation erlegen wäre. Diese Beweiswürdigung, bei der sich die Vorinstanz u. a. auf einen sgachverständigen Zeugen stützt, kann etwas kühn erscheinen, bedeutet aber keine Überspannung der der Beklagten obliegenden Beweislast, indem von dieser ein unmöglicher Beweis verlangt worden wäre. Dass auf dem verunfallten Motorrad die Blechkiste sich gelockert und verschoben hatte, ist festgestellt und die Fahrrichtungsänderung vom sachverständigen Zeugen als die mögliche Folge davon erklärt worden ; es lag im Ermessen der Vorinstanz, diese These anzunehmen. Damit ist ein Kausalzuseammenhang zwischen der Angetrunkenheit des Bertschi und dem Unfall für das Bundesgericht verbindlich verneint, sgodass die Ausschlussklausel nicht Platz greift.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Standes Zürich vom 25. Mai 1937 bestätigt.