Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 II 83

19. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 24. März 1938

Faits

I. i. S. À. Kreis & Cie gegen Pfyl-Deck, Konkursmasse.

Was Bestandteilil einer Sache, insbesondere eines Grunditückes ist, entscheidet sich nach den in Art. 642 ZGB aufgestellten Begrifismerkmalen. Ürtlieche Anschauungen, die diesen Merkmalen nicht entsprechen, sind nicht anzuerkennen, wohl aber solche, die sich in deren Rehmen balten (Erw. 1).

Durch einen Ortsgebrauch, wonach elektrische Licht- und Kraftanlagen als Gebäudebestandteil zu gelten haben, ist nicht festgelegt, dass dies auch für leicht abtrennbare Teile solcher Anlagen gelten soll. Nach Art. 642 ZGB ist es nicht der Fall ; daher ist ein gültig begründeter Eigentumsvorbehait des Verkäufers zu schützen (Erw. 2).

81 Sachenrecht. N° 18, Eine bloss teilweise Rücknahme gelieferter Gegenstände ist nicht nach Art. 716 ZGB durch Rückerstattung erhaltener. Abzahlungen bedingt, wenn der Wert der zurückzunehmenden Gegenstände die ungetilgte Restforderung nicht übersteigt. (Erw. 3).

A. — Über den. Eigentümer des Kurhauses Stoos in Morschach wird der Konkurs durchgeführt. Das Hotel ist mit einer elektrischen Lichtsignal- und Haustelephonanlage versehen, welche die Klägerin geliefert und eingerichtet -hatte unter eingetragenem Vorbehalt ihres Eigentums an den gelieferten Gegenständen bis zur vüôlligen Abzahlung des Preises. Die restliche Preisforderung von Fr. 4459.— ist anerkannt und in 5. Klasse kolloziert. Dagegen betrachtet die Konkursmasse die Anlage als Bestandteil des Gebäudes und demgemäss den Eigentumsvorbehalt der Klägerin als unwirksam. Die gegen die Masse angehobene Klage geht auf Anerkennung des vorbehaltenen Eigentums und Aussonderung von soviel Gegenständen als zur Deckung der Restforderung nôtig sind. Die Klägerin verlangt eine Schätzung der zurückzunehmenden Gegenstände durch Expertise ; sie beansprucht Mietzins sowie Entschädigung für Abnützung gemäss B. — Das Bezirksgericht Schwyz und ebenso das Kantonsgericht, dieses mit Urteil vom 20. Oktober 1937, haben die Klage in Anwendung von Art. 642 ZGB und § 141 des schwyzerischen EG zum ZGB abgewiesen. Diese kantonale Bestimmung bezeichnet als Bestandteile unbeweglicher Sachen nach Ortsgebrauch namentlich (2) «alle durch Menschenhand mit dem Boden oder einem Gebäude in eine ihrer Bestimmung nach dauernde Verbindung gebrachten Gegenstände, 80 … alles was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist ; … die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie … elektrische Licht- und Kraftanlagen, … Rôhrenleitungen … u. dgl.». Hier ist festgestellt, dass, mit Ausnahme der Glühlampen und der in einem tragbaren Holzkasten eingesetzten Akkumulatorenbatterie, alle Apparate und Leitungen der beiden Anlagen mit dem Hotelgebäude durch Schrauben verbunden sind und die Leitungen vielfach durch Wände und C. — Mit Berufung an das Bundesgericht hält die Klägerin an ihrem Begehren fest.

Considérants

1.— Während Zugehôr zu einer Sache, besonders einer Liegenschaft, bewegliche Sachen sind, die nach den vom Gesetze näher geordneten Voraussetzungen das rechtliche Schicksal dér Hauptsache teilen (Art. 644 ZGB), versteht man unter Bestandteilen einer (beweglichen oder nament- . Jich auch unbeweglichen) Sache deren Teile selbst, die in ihrer Gesamtheit eben diese Sache darstellen, ohne für sich allein als ganze Sachen gelten zu kôünnen (Art. 642 ZGB). So verhält es sich etwa mit dem Mauer- und Holzwerk eines fertig erstellten Hauses, ja nach der gesetzlichen Umschreibung überhaupt mit allem, was zum Bestande des Hauses gehôrt und ohne dessen Zerstôrung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Was dergestalt, wenn es einmal angebracht, d. h. eingebaut oder sonstwie festgemacht ist, keïnen eigenen Bestand als Rechtsgut haben kann, auch wenn es nicht geradezu notwendiger, d. h. unentbehrlicher Bestandteil eines Gebäudes der in Frage stehenden Art sein mag, bestimmt sich «nach der am Orte üblichen Auffassung ». Damit ist gegenüber der Fassung des Vorentwurfes (« nach üblicher Auffassung ») verdeutlicht, dass nicht etwa nur allgemeine, im ganzen Gebiete der Schweiz herrschende Auffassungen in Betracht fallen, sondern auch von Ort zu Ort verschiedene. Nicht aber will das Gesetz schlechthin nur ôrtlichen Brauch und die als dessen Ausdruck zu erachtenden kantonalen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2 ZGB) anerkannt wissen. Vielmebhr ist der Begriff des Bestandteils ein solcher des eidgenôssischen Sachenrechtes, das die wesentlichen Merkmale selbst umschreibt. Es gibt Fälle, in denen diese Merkmale zweifelsfrei gegeben oder aber nicht gegeben 86 Sachenrecht. N° 19, sind. Alsdann ergibt sich die Entscheïidung unmittelbar auf Grund des eidgenôssischen Rechtes. Nur wo dies nicht zütrifft, ist Raum für besondere ôrtliche Anschauungen. Und nur, soweit solche Anschauungen, ohne mit dem rechtlichen Grundbegriff des Art. 642 ZGB in Widerspruch zu geraten, wirklich bestehen, ist darauf abzustellen, während sonst die Lüsung auf dem Boden des eidgenôssischen Rechtes, durch Auslegung der erwähnten Bestimmung, zu gewinnen ist. Zutreffend normiert das schwyzerische EG zum ZGB den Ortsgebrauch denn auch ausdrücklich nur « innerhalb der Schranken des ZGB », und dementsprechend geht das Kantonsgericht von der Regel des Art. 642 ZGB

aus, um dann den Ortsgebrauch ergänzend, zur nähern Bestimmung, heranzuziehen.

2.— Die beiden von der Klägerin gelieferten und eingerichteten Anlagen sind nicht derart im Gebäude aufgegangen, dass die Gegenstände, aus denen sie sich zusammensetzen, nicht mehr festgestellt und nôtigenfalls auch wieder aus dem Gebäude entfernt werden kônnten. Sie sind aber, namentlich durch die Leitungsdrähte, so fest mit dem Gebäude verbunden, dass der Anwendung der kantonalen Bestimmung, wonach elektrische Licht- und Kraftleitungen Gebäudebestandteil sind, grundsätzlich nichts im Wege steht. Es frägt sich nur, ob auch die ohne Veränderung des kôrperlichen Bestandes des Hotelgebäudes abtrennbaren Glühlampen und die ebenso abtrennbare Akkumulatorenbatterie, als Teil der gesamten elektrischen Anlage, einzubeziehen seien oder ob sie als Sachen für sich zu gelten haben, an denen dann auch das Eigentum der Klägerin wirksam vorbehalten erscheint. Die erwähnte kantonale Bestimmung lüst diese Frage nicht, und auch im übrigen ist ein Ortsgebrauch nicht nachgewiesen. Daher kann ungeprüft bleiben, ob derartige leicht abtrennbare Teile einer elektrischen Hausinstallation überhaupt kraft Ortsgebrauches Gebäudebestandteil sein kônnten, obwohl es an der festen kôrperlichen Verbindung gemäss Art. 642 Abs. 2 ZGB fehilt. Jedenfalls ist auf dem Boden der Auslegung dieser Bestimmung, was nach dem Gesagten allein noch in Frage kommt, der Lôsung der Vorzug zu geben, welche die Bestandteilseigenschaft solcher leicht abtrennbarer Gegenstände verneint. Die wirtschaftliche Verbundenheit der gesamten Anlage rechtfertigt keine abweïchende Entscheidung. Wer das Gebäude mit der élektrischen Anlage ohne jene abtrennbaren Gegenstände erwirbt, mag dafür Ersatz beschaffen, um die Anlage gebrauchen zu kônnen. Das Anbringen der Ersatzstücke wird ebenso leicht sein wie die Abtrennung der von der Klägerin gelieferten Stücke es ist. Der Schutz des Aussonderungsbegehrens der Klägerin, soweit es die . Glühlampen und die Batterie betrifit, läuft also auch nicht etwa auf eine Zerstôrung wirtschaftlicher Werte hinaus, um deren Vermeidung willen allenfalls eine ausdehnende Auslegung des Bestandteilbegriffes sich aufdrängen môchte. Endlich lässt sich nicht einwenden, die leicht abtrennbaren Gegenstände hätten ohnehin dem Schicksal des Gebäudes zu folgen, weil sie mindestens als dessen Zugehôr gelten müssten. Freilich handelt es sich um Zugehôr zur

Anlage und damit auch zum Hause, trotz des von der Klägerin vorbehaltenen Eigentums (BGE 56 II 186). Es ist aber bereits entschieden worden, dass sogar die Rechte gutgläubiger Grundpfandgläubiger hinter dem in richtiger Form vorbehaltenen Higentum eines Dritten zurückzutreten haben (BGE 60 II 195 ff.). Umsomehr hat das Dritteigentum Bestand gegenüber den blossen Beschlagsrechten der andern Konkursgläubiger, die sich gar nicht auf eine Rechtseinräumung durch den Gemeinschuldner

3. Der Aussonderungsanspruch der Klägerin ist. nicht nach Art. 716 ZGB durch eine Rückerstattung empfangener Abzahlungen bedingt, da er nur einen Teil ihrer Lieferung erfasst, dessen Wert den Betrag ihrer Restforderung nicht übersteigt. Auf diese Forderung sind die nun zurückzugebenden Gegenstände anzurechnen mit ihrem Liefernngswert, vermindert um einen angemessenen Miet- 88 Obligationenrecht. Ne 20, zins und eine Entschädigung für Abnützung, worüber noch Beweis zu führen ist.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 20. Oktober 1937 aufgehoben und die Aussonderungsklage hinsichtlich der Glühlampen und der Akkumulatorenbatterie geschützt, im übrigen dagegen abgewiesen, Zur Entscheidung über die Forderungen aus Art. 716 ZGB wird die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

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