Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 III 13

4. Entscheid vom 1. Februar 1938 i. S. Racine und Matthey.

Widerspruchsverfahren nach Art. 106-109 SchKG.

Der Dritte verwirkt sein Einspruchsrecht trotz Kenntnis von der Pfändung nicht, solange er nach Lage der Dinge, wie er sie in guten Treuen betrachtet, keine Veranlassung hat, etwas vorzukehren, Tierce opposîtion, art. 106 à 109 LP.

Alors même que le tiers a connaissance de la saisie, il n’esb pas déchu de son droit d’opposition auss1 longtemps que, d’après l’idée qu'il se fait de bonne foi de la situation, il n’a pas sujet d'agir.

Rivendicazione secondo gli art. 106-109 LEF.

Il terzo, anche se è a conoscenza del pignoramento, non perde il diritto di rivendicazione fino a tanto che, secondo l’idea che in buona fede sì fa della situazione, non ha motivo di agire.

Das Betreibungsamt Biel vollzog am 9. Januar 1937 bei Arthur Racine eine Mobiliarpfändung. Der Schuldner bezeichnete die Gegenstände als Eigentum der (in Bern wohnenden) Tochter Ruth. Diese legte die vom Betreibungsamt angeforderten Beweismittel vor und bemerkte im Begleitschreiben : « .... Le mobilier .... est ma propriété (resp. aussií à mon frère et à ma sœur) depuis 1924 ». Ihre Widerspruchsklage hatte nur teilweise Erfolg. Der Appellationshof des Kantons Bern kam mit Urteil vom 22. November 1937 zum Ergebnis, die Gegenstände Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 18 der Pfändungsurkunde seien von der Klägerin und ihren zwei Geschwistern gemeinzgam Zu gleichen Anteilen erworben worden, weshalb nur der der 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4.

Klägerin zustehende Miteigentumsanteil aus der Pfändung zu entlassen sei. Dass die beiden Miterwerber nach ihrer Verheiratung (1929 bezw. 1935) ihre Anteile der Klägerin übertragen hätten, was sie selber bescheinigten, erachtete das Gericht nicht für erwiesen.

Daraufhin haben nun die (in Lausanne bezw. Neuenstadt wohnenden) Miterwerber die ihnen nach dem Ausgang des Prozesses verbliebenen Miteigentumsanteile gofort auch noch beim Betreibungsamte geltend gemacht, und dieses hat darüber das Widerspruchsverfahren eröffnet durch Ansetzen der Bestreitungsfrist gemäss Art. 106 SchKG an den betreibenden Gläubiger. Auf dessen Beschwerde hat dann aber die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 6. Januar 1938 das Widerspruchsverfahren als unstatthaft erklärt, weil die Miteigentumsansprachen erst nach Ablauf von zehn Tagen, seit die Ansprecher von der Pfändung des Mobiliars Kenntnis erhalten, erhoben worden und daher als verspätet zu erachten seien. Mit Rekurs an das Bundesgericht halten die Ansprecher an der Wirksamkeit ihrer Anmeldungen fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in- Erwägung :

Gegenstände, die der Schuldner als Eigentum Dritter bezeichnet oder die ein Dritter zu Eigentum angpricht, sind in letzter Linie zu pfänden (Art. 95 Abs. 3 SchKG), und es ist über den Drittanspruch das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106-109 SchKG zu eröffnen. Neben der Anmeldepflicht des Schuldners, die sich aus Art. 91 SchKG ergibt, hat die Praxis auch eine solche des Dritten anerkannt und ist dazu gelangt, dessen FEinspruchsrecht gegenüber der Pfändung als verwirkt zu erachten, wenn es nicht binnen zehn Tagen, seit der Dritte vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, ausgeübt wurde (BGE 37 I 465 Erw. 2 = Sep.-Ausg. 14, 244 fff. und zahlreiche seitherige Urteile). Solche Verwirkung hat aber, wie ebenfalls zögerung der Anmeldung durch die Umstände gerechtfertigt oder doch entschuldigt wird (BGE 48 III 49). Die richtige Anwendung dieses Grundsatzes muss zur Zulasgung der Ánsprachen der Rekurrenten führen, entgegen der allzu grossen Strenge gewisser Entscheidungen, wonach als Rechtfertigungsgrund kaum etwas anderes als eigentliche, objektive Verhinderung in Betracht gezogen werden dürfte (vgl. BGE 49 TIT 108). Die Sorgfaltspflicht eines noch nicht durch Verfügung des Betreibungsamtes in das Verfahren einbezogenen Dritten darf nicht überspannt werden ; werden doch dem Schuldner selbst, als einer Partei des Betreibungsverfahrens, Erleichterungen der Verteidigung zubebilligt wie das Nachholen eines ver- gsäumten Rechtevorschlages unter bestimmten Vorausgsetzungen und die Erstreckung der Beschwerdefrist zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit auf zehn Tage seit Zustellung der Pfändungsurkunde, worin aussgerdem ausdrücklich auf das Beschwerderecht hingewiesen wird. Solange der Dritte nach Lage der Dinge, wie er sie in guten Treuen betrachtet, keine Veranlaggung hat, etwas Vorzukehren, soll sein Einspruchsrecht nicht der Verwirkung unterliegen. So verhielt es sich hier bis zur Beendigung des Widerspruchprozesses, den die Schwester der RekurTenten zunächst als Alleineigentümerin angehoben hatte. Der betreibende Gläubiger wurde keineswegs im falschen Glauben gelassen, die Möbel seien Eigentum des Schuldners, vielmehr bezog sich ja die Ansprache der Ruth Racine bereits auf das Ganze. Ob sie nicht wirklich Alleineigentümerin geworden sei, war zweifelhaft. Irrtum oder Ungewissheit über rechtliche Verhältnisse verdient nun nicht

einfach als unbeachtlich bezeichnet zu werden ; wie ja überhaupt die neuere Rechtsentwicklung dahin geht, die Berufung auf Rechtsirrtum nicht mehr schlechthin auszuschliessen (vgl. v. TuHR, OR 8. 158). Nachdem das Verfahren gegenüber Ruth in Gang gesetzt war, kann jedenfalls den Rekurrenten nicht verargt werden, dass gie Vvorerst dessen Ergebnis abwarteten, zumal sie gewillt waren, 16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5, das von der Klägerin (Ruth) verfochtene Eigentum anzuerkennen. Angesichts dieser Anerkennung im Prozess frägt sich übrigens, ob das Prozessgericht die Klage nicht ohne weiteres hätte zusprechen können, statt einen Beweis für den durch die Klägerin behaupteten Erwerb der Anteile der heutigen Rekurrenten zu verlangen und das Fehlen eines genügenden Beweises hiefür zum Vorteil des betreibenden Gläubigers auszuwerten. Gegenstand des Widerspruchsprozesses ist ja nicht die rechtskräftige Feststellung des Eigentums, sondern die Entscheidung der Frage, ob ein gepfändeter Gegenstand als einer Drittperson gehörend aus dem Pfändungsbeschlag auszuscheiden habe oder nicht. Unter diesem Gesichtspunkt isb es von geringer Bedeutung, ob drei Miteigentümer gemeinsgam auftreten oder einer von ihnen mit Zustimmung der andern als Alleineigentümer, wobei die Bereinigung der Rechte unter den Miteigentümern vorbehalten bleibt und den pfändenden Gläubiger nicht berührt. Nach alldem erscheint das Verhalten der Rekurrenten hinreichend gerechtfertigt.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer ° Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 91, Art. 95, Art. 106, Art. 107, Art. 108 und Art. 109 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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