Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 III 143

35. Entscheid vom 8. Oktober 1988

Sachverhalt

I. i. Ss. Markwalder und Fundus Treuinstitat.

Gewahrsam im Sinne der Art. 106 ff. SchKG setzt nicht voraus, dass sích die Gegenstände in der zur Zeit benutzten Wohnung befinden. Der Gewahrsam entfällt nicht, wenn die Sachen anderwärts in eigenen oder gemieteten Räumen untergebracht sind.

Die nicht getrennt vom Manne lebende Ehefrau hat Mitgewahrsam an allem, was ihr wie dem Manne oder der Familie überhaupt zu dienen hat und ihnen tatsächlich zur Verfügung stehkt, in der ehelichen Wohnung oder anderswo, gleichgültig auch, ob der Aufbewahrungsraum dem Mann allein gehört oder von ihm allein gemietet ist.

La possession au sens des art. 106 ss LP ne suppose pas que le débiteur ou le tiers habite au moment de la saisie la maison ou l’appartement où se trouvent les objets revendiqués. La Possession ne prend pas fin du fait que les objets sont transportés ailleurs, dans des. locaux appartenant au débiteur ou au tiers, ou loués par eux.

La femme mariée qui n’a pas une demeure séparée a la copossessi0n de tout ce qui est destiné tant à gon usage qu’à celui de s0n mari ou de la famille, et dont les époux ont en fait la disposition. Peu importe que les objets se trouvent au domicile conjugal ou dans d’autres Tocaux ; il n’importe pas davantage que ces locaux (comme d’ailleurs la demeure commune) soient la propriété exclusive du mari ou soient pris à bail par lui seul.

Il possesso a’ sensi degli art. 106 e seg LEF non presuppone che gli oggetti si trovino nell’ abitazione occupata dal debitore allorchè sì procede al pignoramento. Il possesso gussiste s6 AS 641 ITE — 1938 10 144 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht, N° 35, gli oggetti sí trovano altrove, in locali appartenenti al debitore o da lui pres! in locazione.

La moglie che non vive separata dal marito ha il compossesso di tutto ciò che deve servire al marito o alla famiglia e che sta effettivamente a loro disposizione nell’ abitazione coniugale od altrove, poco importa se il locale ove sí trovano gli oggetti appartenga solianto al marito o da lui sgolo è preso in locazione.

Die Eheleute Heinz und Rosa Adolph sind Ende 1937 von Romanshorn, wo sie in eigenem Hause des Ehemannes wohnten, zu Verwandten nach Mailand gezogen und leben geither dort. Im Hause zu Romanshorn haben sie eine Anzahl Mobiliargegenstände zurückgelassen, die nun für Gläubiger des Ehemannes arrestiert sind, aber von der Ehefrau des Schuldners teilweise als ihr Eigentum angesprochen werden. Das Betreibungsamt hat den Gläubigern Frist zur Klage gegen sie nach Art. 109 SchKG angesetzt. Gegen diese Verfügung richten sich die vorliegenden Beschwerden der Gläubiger, die näch Abweisung durch die kantonalen Insetanzen Rekurs an das Bundesgericht einlegen und am Begehren um Anordnung des Verfahrens nach Art. 106 /7 SchKG (Zuweisung der Klägerrolle an die Drittansprecherin) festhalten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zueht m Erwägung :

Die Ehefrau, die nicht getrennt vom Ehemanne lebt hat nach der neuern Rechtsprechung unter jedem Güterstande Mitgewahrsam an den Gegenständen des Hausrates und ebenso an andern Sachen, über die síie tatsächlich aúch verfügen kann (BGE 57 III 179, 58 III 105). Die Rekurrenten meinen, hier fehle es wegen der sgchon lange dauernden Abwesenheit des Ehepaars Adolph von Romanshorn an einer solchen Gewalt. Dem Schuldner selbst sei freilich Gewahrsam an den arrestierten Sachen zuzuerkennen, da er Eigentümer des Hauses sei, worin sie sich befinden ; aber eben nur ihm allein, weil sich aus seinem Grundeigentum nichts für einen Mitgewahrsam der Ehefrau herleiten Schuläbetreibungs- und Konkursreeht. N® 35, 145 lasse. Diese Auffassung wird der Stellung der Ehefrau nicht gerecht. Die erwähnte Rechtsprechung ist allerdings davon ausgegangen, dass der Ehefrau die Beklagtenrolle jedenfalls dann zuerkannt werden müsse, wenn gie unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen irgendeinem Dritten zukäme, dass also die Rechte des Khemannes aus Ehegüterrecht (bei Güterverbindung wie auch bei Gütergemeinschaft) nicht geeignet seien, eine tatsächliche Verfügungsgewalt der Ehefrau aufzuheben. Die beiden angeführten Entscheide bezogen sich auf Gegenstände, die in Haushalt oder Beruf gemeinsam von den Ehegatten benutzt wurden. Jener Erwägung kann nun aber nicht ausschliessende Bedeutung beigemessen werden, in dem Sinne, dass der Mitgewahrsam der Ehefrau entfiele, wenn sie die in Frage kommenden Gegenstände nicht in einer Weise in ihrer Gewalt hat, die auch für irgendeinen Dritten, also ohne Berücksichtigung des ehelichen Verhältnisses, zur Begründung eines Mitgewahrsams genügte. Vielmehr darf Mitgewahrsam der Ehefrau gerade aus dem ehelichen Verhältnis selbst abgeleitet werden hinsichtlich irgendwelcher Gegenstände, die ihr wie dem Manne oder der Familie überbaupt zu dienen haben und ihnen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Das ist hier der Fall. Es handelt sich um Gegenstände des früher benützten ehelichen Wohnungsinventars. Zum Hause des Ehemannes hat auch die Frau Zutritt, zumal nicht davon die Rede ist, dass der Mann ihr den Zutritt verwehren möchte. Somit hat sie nach dem Gesagten Mitgewahrsam. Mit Unrecht halten die Rekurrenten dafür, der Gewahrsam des

Ehemannes sei ein ungewöhnlicher, nur auf seinem Grundeigentum beruhender, weshalb er der Ehefrau nicht zugutekommen könne. In dieser Beziehung verhält es sich nicht anders, als wenn Heinz Adolph in Romanshorn zu Miete gewohnt und die Miete bloss zur Aufbewahrung der Möbel fortgesetzt hätte. So wie s0 besteht ein vom Ehemanne begründetes Gewaltverhältnis, an dem die mit ihm lebende Ehefrau teil hat. Sowenig für die Bestimmung 146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35, des Gewahrsams etwas darauf ankommt, ob die tatsächlich zum Wohnen benutzten Räume einem der Ehegatten oder beiden gehören oder ob sie vom einen Gatten oder von beiden zusammen gemietet worden sind, gowenig ist es gerechtfertigt, die Ehefrau als Inhaberin des Gewahrsams an dem in der vorderhand verlassenen ehelichen Wohnung gelassenen Mobiliar einfach deshalb nicht mehr anzuerkennen, weil diesge Wohnung sich in einem dem Manne allein gehörenden Hause befindet. Dessen fortdauernder Gewahrsam lässt ohne weiteres auch den Mitgewahrsam der Ehefrau fortdauern.

Dass etwa die Gewalt des Schuldners selbst über die arrestierten Gegenstände nicht als Gewahrsam im Sinne der Art. 106 ff. SchKG zu gelten hätte, trifft nicht zu. Kürzere oder längere -Abwesenheit ändert nichts am Gewahrsam an den Gegenständen des Wohnungsinventars. Es ist auch ohne Belang, ob die Eheleute Adolph den Wohnsitz Romanshorn aufgegeben haben, was übrigens nicht dargetan erscheint. Der Schuldner und seine Ehefrau haben Gewahrsam auch an Sachen, die sie, ohne Preisgabe der eigenen Verfügungsgewalt, eständig ausserhalb der Wohnung in eigenen oder dazu gemieteten Räumen aufbewahren, etwa in einem mehr oder weniger entfernten Garten-, Wochenend- oder Ferienhäuschen. Wäre darnach Mitgewahrsam beider Eheleute anzunehmen, selbst wenn Adolph das Haus in Romanshorn nicht bewohnt, sondern erst auf den Wegzug hin erworben hätte, um dort die Möbel einzustellen, so0 umsomehr, da er schon vorher Eigentümer war und die Sachen eben in der bis zum Wegzuge benutzten ehelichen Wohnung liess.

Endlich hat sich der eine Rekurrent ohne Erfolg auf seinen Besitz der Wohnunggsschlüssel berufen. Nach der Würdigung der Tatumstände durch die Vorinstanz handelt es Sich um einen Besitz ohne Willen des Schuldners, und der betreffende Gläubiger, der anfänglich, in der Beschwerde an die erste Instanz, diesen Punkt noch gar nicht aufgegriffen hatte, schreibt zich denn auch im Rekurs an das Bundesgericht keineswegs eigenen Gewahrsam an den arrestierten Gegenständen Zu.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :

Die Rekurse werden abgewiesen.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÊTS DES SECTIONS CIVILES

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