Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

64 III 40

40 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13, bestritten wird, ihre Eingabe nicht nur im Hinblick auf das Verfahren gemäss Art. 195, sondern bedingungslos, im Sinn einer Aufgabe ihrer Teilnahme am Konkurse, zurückgezogen hätte, liegt nichts vor.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. K onkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

13. Entecheid vom 25. März 1938 i. S. Luapfer.

Öffentliche Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 66 Abs. 4 SchKG):

— ist nicht ohne weiteres zulässig, wenn dem Gläubiger sund dem Betreibungsamte) der Wohnort des Schuldners unbekannt ist. Vielmehr sind zunächst die Nachforschungen anzustellen, die nach den Umständen zur Ermittlung einer Zustellungsadresse des Schuldners führen können ; - — die Frist zur Anfechtung des Zahlungsbefehls wegen unzuIässiger Ediktaleröffnung läuft nicht, bevor der Schuldner vom Ediktalverfahren Kenntnis erlangt hat. Art. 17 SchKG.

Notification du commandement de payer par publication (art. 66, al, 4, LP} :

a) Elle n’est pas justifiée aussitôt que le créancier (et l’office des poursuites) ignore le domicile du débiteur ; il faut procéder d’abord à des recherches de nature à faire découvrir l’adresse du débiteur ; ' b)} Le délai pour porter plainte contre la notification par publication ne court point auss1 longtemps que le débiteur n’en a pas connaissance (art. 17 LP).

Notifica del precetto esecutivo mediante pubblicazione (art. 66, cp. 4, LEF) :

— essa non sí giustifica già pel fatto che il creditore (e l’ufficio di esecuzione) ignora il domicilio del debitore ; dapprima bisogna procedere a ricerche per scoprire L'indirizzo del debitore ;

— il termine per aggravarsi dalla notifica non corre nchè il debitore non ha avuto notizia della pubblicazione (art. 17 LEF).

Dr. Albert Schloss liess am 22. Juni 1937 für eine angebliche Forderung aus Provisionsvertrag im Hauptbetrage von Fr. 19,395.— (900 engl. Pfund zu 21.55) gegen Dr. liche Guthaben sowie Wertschriften- und Goldhinterlagen beim Schweizerischen Bankverein in Zürich arrestieren des Betreibungsamtes Zürich 1, welcher zu Handen von « Dr. Egbert Lupfer, seinerzeit in Tokio (Japan), dessen gegenwärtige Adresse unbekannt ist », am 16. Juli 1937. im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Tagblatt der Stadt Zürich bekanntgemacht wurde. Es folgte dann die Pfändung und auf Verwertungsbegehren des Gläubigers die Ansetzung des Steigerungstermins auf den. 8. Oktober 1937. Der Durchfübrung der Verwertung kam indessen der Schuldner zuvor mit Beschwerde vom 28. September, der vor allen Instanzen aufschiebende Wirkung beigelegt worden ist. Der Schweizerische Bankverein hatte ihm auf dem Wege über seine frühere Mailänder Adresse von der Arrestierung Kenntnis gegeben und sich dahin geäussert, er werde den Zahlungsbefehl dann auf diplomatischem Wege, wobl erst nach Wochen erhalten ; als der Schuldner darauf zurückschrieb, er werde Recht vorschlagen, hatte ihm die Bank, nun direkt nach Japan, auch über den Vollzug der Pfändung berichtet, den sie sich nur daraus erklären könne, dass ein Rechtsvorschlag unterblieben oder bereits gerichtlich beseitigt worden sei ; ferner war am 18. September ein Telegramm der Bank an ihn abgegangen, das ihn über das Verwertungsbegehren unterrichtete, Gegenmassnahmen als geboten bezeichnete und die Adresse eines hiefür allenfalls zu beauftragenden Zürcher Anwaltes enthielt, und mit Schreiben vom gleichen Tage, das ihm am 26. oder 27. September zuging, hatte ihm die Bank nähere Aufschlüsse erteilt und insbesondere darauf hingewiesen (was sie selbst erst nach Kenntnisnahme vom Verwertungsbegehren erfahren hatte), dass die Betreibungsurkunden zu seinen Handen veröffentlicht worden waren. Die Beschwerde konnte dann auf telegraphische Weisung des Schuldners sofort eingereicht und später ergänzt werden. Der Antrag geht auf Aufhebung des Zahlungsbefehls sowie der spätern Betreibungsvorkehren.

42 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13, Er wird damit begründet, dass die öffentliche Zustellung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht zulässig gewesen sgei und statt dessen eine wirkliche Zustellung nach Japan hätte vorgenommen werden können und sollen. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als rerspätet zurückgewiesen, die obere mit Entscheid vom 17. Februar 1938. Sie räumt ein, dass der Schuldner von dem Ediktalverfahren erst wenige Tage vor Einreichung der Beschwerde erfahren habe, erachtet dieses Verfahren jedoch für gerechtfertigt angesichts der für eine Zustellung ungenügenden und überdies unrichtigen Adressangabe des nach ihrer Auffassung nicht besser unterrichteten Gläubigers — der Schuldner wohnt nicht in Tokio, sondern gewöhnlich in Shimonoseki — und zieht daraus den Schluss, der Zahlungsbefehl sei zehn Tage nach Erscheinen der öffentlichen Bekanntmachung unanfechtbar geworden.

Mit Rekurs an das Bundesgericht hält der Beschwerdeführer an seinem Antrage fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Die sogleich nach Empfang der Kunde von der öffentlichen Zustellung angehobene Beschwerde 1st auf keinen Fall verspätet (Art. 17 SchKG). War diese Art der Eröffnung anstelle einer eigentlichen Zustellung unzulässig, wie es der Bekurrent annimmt, s0 konnte sie nicht rechtskräftig werden, bevor er davon Kenntnis erhielt, worauf ihm ausserdem die Beschwerdefrist zur Verfügung stand. War das Ediktalverfahren dagegen zulässig und die öffentliche Bekanntmachung demzufolge rechtswirk- 8am, entsprechend der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, so ändert dies an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nichts, muss jedoch zu deren materieller Abweisung führen. Der kantonale Entscheid widerspricht sích selbst, indem er auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge eingeht, um dann aus dem Ergebnis der Beurteilung auf eine Versäumnung der Beschwerdefrist zu Schuldbetreibungs- und Konkursreecht. Xo 13. 43 gchliessgen, während das Ergebnis eben in der Anerkennung der Gültigkeit der öffentlichen Zustellung, so wie sie vorgenommen wurde, und damit in der Verneinung eines Beschwerdegrundes besteht.

2. Auch in dieser materiellen Beurteilung geht die Vorinstanz fehl. Die Bestimmung von Art. 66 Abs. 4 SchKG, wonach die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen ist, wenn « der Wohnort des Schuldners unbekannt ist », berechtigt das Betreibungsamt nicht, kurzerhand den Ediktalweg einzuschlagen, sobald die Adressangabe des Gläubigers nicht genügt und auch das Amt selbst nicht näher unterrichtet ist. Vielmehr muss in einem solchen Valle durch alle zweckmässigen, der Sachlage entsprechenden Nachforschungen versucht werden, den Wohnort des Schuldners, d. h. eine mögliche Zustellungsadresse, sei es auch nicht an seinem allfälligen festen Wohnsitze, herauszufinden. Dies entspricht richtiger Auslegung der in Rede stehenden Zustellungsvorschrift des Art. 66 SchKG, der die Zustellung nur dann durch Bekanntmachung ersetzt sehen will, wenn der Schuldner trotz Anwendung der zu Gebote stehenden Auskunftsmittel unerreichbar bleibt oder eine Nachforschung zum vornherein als aussichtslos erscheint ; es entspricht auch den vom Bundesgericht auf Grund von Art. 4 der Bundesverfassung aufgestellten Grundsätzen über die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Voraussetzungen einer ohne Rechtsverweigerung zulässigen Ediktalladung im Zivilprozess (vgl. für beides BGE 56 I 94 ffÆ. und die dort erwähnten weitern Entscheidungen). Bei Anwendung von Art. 66 SchKG diese Grundsätze zu wahren, besteht speziell hinsichtlich des Zahlungsbefehls Veranlasgung, mit dem die Betreibung ohne jeglichen Ausweis über Bestand und Vollstreckbarkeit der Forderung angehoben werden kann und der, wenn der Schuldner nicht binnen gesetzlicher Frist Recht vorschlägt, für das betreffende Betreibungsverfahren in Kraft erwächst, so dass der Schuldner dessen Fortsetzung nicht mehr hindern kann, selbst wenn 44 Schutdbetreibungs- und Konkursrecht, Ne 13, er seinerseits den Richter anruft, abgesehen von besgondern Fällen (Art. 77, 85 SchKG). Hier war freilich das binnen gesetzlicher Frist seit Zustellung der Arresturkunde eingereichte Betreibungsbegehren nicht etwa wegen ungenügender Angaben über eine Zustellungsadresse des Schuldners von der Hand zu weisen. Vielmehr wurde damit der Árrest gültig prosequiert. An das Betreibungsbegehren strengere Anforderungen stellen, hiesse die À rrestprosequierung in ungehöriger Weise ersgchweren:; Anderseits war aber nach dem Gesagten bei Ausführung

des Betreibungsbegehrens den . berechtigten Interessen des Schuldners Rechnung“ zu tragen. Um Anhaltspunkte zu gewinnen, hätte das Betreibungeamt den Gläubiger über seine Geschäftsbeziehungen zum Schuldner und namentlich über dessen frühere Wohnorte einvernehmen können. Dabei hätte es den frühern Wohnort Mailand in Erfahrung gebracht, der auch den Schweizerischen Bankverein auf die richtige Spur geführt zu haben scheint. Ferner wäre eine Ánfrage beim Bankverein selbst in Betracht gekommen, der hätte Auskunft geben können und im wohl verstandenen Interesse seines Klienten auch sollen. Endlich hätte man sich durch Vermittlung schweizerischer Behörden oder Vertreter an diplomatische oder konsgularische Vertreter des Heimatstaates des Rekurrénten in Japan, an die Leitung der japanischen Fremdenpolizei oder vielleicht sOogar an Angehörige oder Bekannte des Rekurrenten wenden können, die unter Umständen Bescheid wussten und, unter Hinweis auf das grosse Interesse des Schuldners an einer Vermeidung des Ediktalverfahrens, wohl auch zur Auskunft zu bewegen gewesen wären. Nichts von alldem ist versucht worden, das Betreibungsamt hat auch dem Gläubiger keine Nachforschungen aufgegeben, wobei es ihm eine angemessene Frist hätte setzen könnén ; und anderseits berechtigt nichts zur Annahme, der Schuldner habe seine Adresse geflissentlich verschwiegen ; er scheint “ vielmehr auf die Zustellung des Zahlungsbeéfehls immer noch gewartet zu haben, bis er durch den Brief der Bank Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N® 14, 15 vom 18. September 1937 über die öffentliche Zustellung unterrichtet wurde, die er alsdann hinsichtlich der auf den Arrestvollzug gefolgten Betreibungshandlungen mit Recht angefochten hat.

Dispositiv

Demnach erkennt die &chuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, dem Rekurrenten einen Zahlungsbefehl gemäss Art. 66 Abs. 3 SchKG zuzustellen.

14. Entecheid vom 28. März 1938 i. 8. Kantonalbank von Bern, Subrogation eines Mitverpflichteten, welcher einen Teil der Forderung getilgt hat, und Beteiligung am Konkursergebnis Entsprechend der zivilrechtlichen Lage geht die Restforderung des Gläubigers der allfälligen Rückgriffsforderung des Dritten vor, auch wenn dieser nicht über den Betrag der geleisteten Zahlung hinaus haftet.

Subrogation d’un coobligé, qui a payé une partie de la dette ; participation au dividende (ari. 217 LP) : Conformément aux” normes du droit civil, le droit du créancier au reste de la somme qui lui était due prime le droit de recours éventuel du tiers, même lorsque celui-ci ne répond pas au delà de ce Surrogazione di un coobbligato che ha soddisfatto una parte del debito ; participazione al dividendo (art. 217 LEF) : conformemente alle norme del diritto civile, la pretesa del creditore al resto della somma dovutagli ha la precedenza sull’eventuale diritto di regresso del terzo, anche s0 quest’ultimo non è tenuto oltre all’importo che ha pagato.

Für eine im Konkurse der Gebrüder Falk A. G. in Basel zugelassene Forderung der Kantonalbank von Bern aus Kontokorrent im Betrage von Fr. 96,360.— als Bürge belangt, hat Witwe Martha Falk-Zucker die Haftung bestritten, dann aber im Laufe des BRechtsstreites durch Vergleich die Bezahlung von Fr. 50,000.— übernommen und auch geleistet. Unter Berufung auf Art. 505 OR

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 505 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 17, Art. 66, Art. 77, Art. 85 und Art. 217 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in