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72 Schmldbetreibungs- und Konkurerecht. XN® 20, in diesem Falle wird ja kein Faustpfandrecht an Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht, Der hier über die Faustpfandforderung der Schweizerischen Volksbank, die sich gegen Drittpersonen richtet, vorn im Kollokationsplan aufgenommene Vermerk « Abweieung, weil bereits im Lastenverzeichnis über GB. 2759 die Faustpfanddargabe verzeichnet und kolloziert ist », war also nicht angebracht, aber auch nicht missverständlich. Und die Angaben des Lastenverzeichnisses enthielten alle zur Auflegung erforderlichen Aufschlüsse ; namentlich liess sich die vorbehaltlose Erwähnung des Faustpfandrechtes bis zum vollen Schuldbriefbetrage nur als Anerkennung dieses Rechtes verstehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des Louis BrunnerBrodbeck abgewiesen.
20. Entschoïd vom 18. Mai 1938 i. S. Dukas.
SchKG Art. 68 bis.
Gebührentarif Art. 18-20.
Bei der Betreibung gegen eine Ehefrau ist für die doppelte Zustellung des Zahlungsbefehles an den Mann und die Frau gemäss Art. 68 bis SchKG je die volle Betreibungsgebühr laut Art. 18-20 des Gebührentarifes zu berechnen.
Art. 68 bis LP. ; art. 18 à 20 tarif des frais.
Dans la poursguite contre une femme mariée, le tarif plein selon les art. 18 à 20 du tarif des frais s’applique à chacun des deux commandements de payer notifiés l’un au mar et l’autre à la femme, en conformité de l’art. 68 bis LP.
Art. 68 bis LEF ; art. 18-20 tariffa.
Nellesecuzione contro la moglie la tarifía piena secondo gli art. 18-20 della tariffa ei applica a ciascuno dei due precetti esecutivi, di cui l’uno è notificato al marito l’altro alla moglie conformemente all’art. 68 bis LEF.
Der Rekurrent hob eine ÁArrestbetreibung an für eine Forderung von Fr. 200,000.— gegen « Frau Bella WitSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. X° 20. 73 kowski geb. Dukas, gesetzlich vertreten durch ihren Ehemann Dr. Max Witkowski, beide wohnhaft in Heidelberg ». Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte gemäss der neuen Vorschrift SchKG Art. 68 bis beiden Ehegatten je einen Zahlungsbefehl zu und verlangte vom Betreibenden hiefür die doppelten Betreibungskosten. Hierüberbeschwerte sich der Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Er behauptet, es dürfe die volle Betreibungsgebühr nur einmal verrechnet und für die Zustellung eines besondern Zahlungsbefehles an die Frau nur der in Art. 18 Abs. 2 des Gebührentarifs vorgesehene Zuschlag von 20 Rpn. bezogen werden. Die Vorinstanz hat seine Beschwerde abgewiesen. Er erneuert seinen Antrag mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Die Verordnung des Bundesrates vom 28. Dezember 1919 über den Gebührentarif zum Schuldbetreibungsund Konkursgesetz regelt in Art. 18 bis 20 die für die Anhebung der Betreibung zu entrichtenden Gebühren. Sie unterscheidet dabei zwischen der Eintragung und doppelten Ausfertigung des Zahlungsbefehles, für die ein nach der Höhe der Betreibungsforderung abgestufter Gebührenbetrag von Fr. —.30 bis 4.— geschuldet wird (Art. 18), der Zustellung des Zahlungsbefehles an den Schuldner, für die sie einen Gebührenrahmen von Fr. —.10 bis 3.60 festlegt (Art. 19), und der Zustellung des Zahlungsbefehldoppels an den Betreibenden, wofür ein Gebührenansatz von Fr. —.20 bis 2.— aufgestellt ist (Art. 20). Hievon gesondert behandelt die Vorschrift Art. 18 Abs. 2 den Fall, wo mehr als zwei Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notwendig sind. Für jede dieser weitern Ausfertigungen setzt sie eine Gebühr von 20 Rpn. fest ohne Rücksicht auf die Höhe der Betreibungssumme und auch ohne eine den Art. 19 und 20 entsprechende Gebühr 74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 20, für die Zustellung des Zahlungsbefehles an den Schuldner und die Übermittlung des Doppels an den Gläubiger festzulegen. Diese Unterscheidung liegt darin begründet, dass es sich im ersten Fall um den das Betreibungsverfahren eröffnenden und bestimmte weitere Massnahmen (Rechtsvorschlag, Zustellung des Gläubigerdoppels) auslösenden Betreibungsakt handelt, für den eine Abstufung der Gebühren nach der Bedeutung der Betreibung, d. h. der Höhe der Betreibungsforderung angebracht ist, während die Ausfertigung weiterer Zahlungsbefehldoppel im Sinne von Art. 18 Abs. 2 nicht von sgelbständiger verfahrensrechtlicher Bedeutung, sondern der Betreibungshandlung lediglich zugefügt und daher durch eine blosse zusätzliche Schreibgebühr zu entschädigen ist.
Ob die Gebührenberechnung des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes richtig sei, hängt somit von der rechtlichen Natur des Zahlungsbefehles ab, der der Ehefrau persönlich ausser dem ihrem Mann als gesetzlichem Vertreter zugestellten Exemplar gemäss Art. 68 bis SchKG auszubändigen ist. Hat diese Zustellung an die Frau neben derjenigen an den Mann eine gelbständige verfahrensrechtliche Bedeutung, ist sie eine besondere Betreibungshandlung mit den dieser anhaftenden rechtlichen Wirkungen, eröffnet sie zum Beispiel für die Ehefrau das Recht zur Erhebung eines eigenen Rechtsvorschlages und verpflichtet sie demgemäss das Betreibungsamt zur Beachtung der für die Registrierung und Zustellung des Zahlungsbefehles vorgeschriebenen besondern Formen, zur Überwachung des richtigen Einganges des Rechtsvorschlages und Weiterleitung desselben an den Gläubiger, 80 ist auch der Bezug der vollen, oben dargestellten Gebühren gerechtfertigt. Diese Voraussgetzungen gsgind hier erfüllt. Das Bundesgericht hat schon unter dem alten Rechtszustand. bei Betreibungen gegen die Ehefrau für Vollschulden die Zustellung des Zahlungsbefehles s0wohl an den Mann als den gesetzlichen Vertreter und Nutzungsberechtigten, wie aber auch an die Frau selbst Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20, T5 verlangt, an diese gerade, um ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich selbständig gegen die Betreibung zur Wehr zu gsetzen und s0 einen ihr durch Nachlässigkeit ihres Mannes m der Wahrung ihrer Interessen drohenden Rechtsnachteil abzuwenden (BGE 51 III 92; 58 III 101 und 61 III 5). Eine geringere Bedeutung kann der vom Gesetz nun ausdrücklich vorgeschriebenen doppelten Zustellung des Zahlungsbefehles an den Mann und die Frau nicht zukommen. Dies erhellt auch daraus, dass diese Vorschrift, die im ursprünglichen Revisionsentwurf noch nicht enthalten war, beigefügt wurde im Anschluss an mehrfache, das Recht der Frau zur selbständigen Wahrung ihrer Interessen in der Betreibung verteidigende Äusserungen zum Gesetzesentwurf (vgl. die Aufsätze von CARRY in der Semaine judiciaire 1930 $. 161, EGGER, ZIEGLER und HELD in SIZ Bd 27 8. 125,173 und 305). Damit ist, ohne dass im übrigen die Tragweite der neuen Vorschrift Art. 68 bis SchKG in diesem Zusammenhang erschöpfend erörtert zu werden braucht, jedenfalls klargestellt, dass es sich bei der Zustellung des Zahlungsbefehles an die
Frau nicht bloss um eine weitere « Ausfertigung » im Sinne des Art. 18 Ábs. 2 des Gebührentarifs handelt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht die Frage schon im Jahre 1937 beurteilt, als es beim Neudruck des Betreibungsformulares Nr. 1 (Betreibungsbegehren) den Art. 68 bis wiedergeben liess und hiebei dem Satze « Der Ehefrau isb ebenfalls ein Zahlungsbefehl zuzustellen » beifügte : « wofür der zu leistende Kostenvorschuss zu verdoppeln is », Das Vorgehen des Betreibungsamtes Basel-Stadt entspricht diesger Weisung.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.