Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

65 I 236

41, Auszug aus dem Urteil vom 17. November 1939

Sachverhalt

I. i, S. Nationale Front und Konsorten gegen Basel-Stadt, Regierungsrat.

1. Die Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Erlasse kantonaler Behörden wird angenommen, wenn der Rekurrent virtuell unter den Erlass fällt : ein aktuelles rechtliches Interesse isb nicht erforderlich.

2. Die Garantie der Vereinefreiheit (Art. 56 BY) hindert die Kantone nicht, den öffentlichen Bediensteten die Zugehörigkeit zu Vereinen zu verbieten, welche sie an ihrer allgemeinen Treuepflicht gegenüber dem Staat und an der gewissenhaften W seiner Interessen, auch ausserhalb des Dienstes, hindern oder doch hindern können.

1. À qualité pour recourir contre une décision d’une portée générale celui que cette mesure atteint virbuellement ; il n’esb pas nécessaire d’avoir un intérêt juridique actuel au recours.

2. Les cantons peuvent, sans violer Ia liberté d’association (art. 56 CF), interdire aux employés publics d’appartenir à des associabions qui empêchent ou pourraient empêcher ces employés d’obéir à leur devoir de fidélité envers l'Etat et de défendre consciencieusement les intérêts publics, même en dehors du service.

1. Ha qualità per ricorrere contro una decisione di portata generale presa da un'autorità cantonale colui che ne è virtualmente colpito ; non è necessario avere un interesse giuridico attuale al riCorso.

2. Senza violare la libertà di associazione (art. 56 CF), i cantoni possono interdire agli impiegati pubblici di far parte di ass0- clazioni che impediscono 0 poss0no impedir loro di soddisfare al dovere di fedeltà verso lo Stato e di difenderne coscienziosamente gli interessi anche fuori servizio.

A. — In Ausführung eines vom Volke angenommenen TInitiativbegehrens hat der Grosse Rat des Kantons BaselStadt am 1. September 1938 ein Gesetz über den Ausschluess der Kommunisten und der Angehörigen anderer staatsgefährlicher Organisationen vom öffentlichen Dienst erlassen, worin bestimmt wird :

§ 1: « Wer im Verwaltungsdienste oder Gerichtedienste des Kantons, einer Gemeinde oder einer selbständigen öffentlichen Körperschaft oder Anstalt des Kantons oder einer Gemeinde steht, darf weder der kommunistischen Partei, noch sonst einer kommunistischen Organisation, noch einer andern Partei oder Organisation angehören, die in ihren Zwecken oder in den dafür bestimmten Mitteln staatsgefährlich ist.

Dieses Verbot gilt ohne Rücksicht auf die Art und Dauer des Dienstverhältnisses.

$ A: «Wer .…. einer Organisation beigetreten is6, die durch Beschluss des Regierungsrates als kommunistisch oder sonst als sbaatsgefährlich bezeichnet worden war, isb sofort im Dienst y emzustellen oder mit Dienstentlassung zu bestrafen, wenn er disziplinarischen Strafbestimmnungen untersteht ; trifft das nicht Zu, 80 ist er zu entlassen » (aus Ábs. 1). « Die in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse sind durch das Kantonsblatt zu veröffentlichen. Sie unterliegen richterlicher Überprüfung » (Abs. 2).

§ 4 ordnet Straffreiheit an für Bedienstete, die aus unter das Gesetz fallenden Organisationen, denen sie bisher angehört haben, austreten und den Nachweis dafür innert vorgeschriebener Frist erbringen.

Am 6. Dezember 1938 hat der Regierungsrat von Basel-Stadt im Kantonsblatt eine Bekanntmachung erlasgen « betreffend Unvereinbarkeit des öffentlichen Dienstes mit der Zugehörigkeit zu andern als kommunistischen Organisationen ». Darin werden unter Berufung auf § 2 des Gesetzes vom 1. September 1938 vier Organisationen bezeichnet, « die neben den kommunistischen als staatsgefährlich zu gelten haben », worunter die Nationale Front (Ziff. I). « Allen öffentlichen Bediensteten im. Kanton ist bei Strafe der Dienstentlassung verboten, einer dieser Organisationen anzugehören » (Ziff. IT). Straffreiheit wird zugesichert den Bediensteten, die bisher einer dieser Organisationen angehört haben, wenn sie nach Gesetz den Austritt nachweisen. Bedienstete, die erklären, dass síe einer dieser Organisationen angehören, aber daraus nicht austreten wollen, sind sofort im Dienste einzustellen und, unter Beobachtung der hiefür geltenden Verfahrensvorschriften, zu entlassen (Ziff. IV).

B. — Gegen den Beschluss des BRegierungsrates von Basel-Stadt haben die Nationale Front in Zürich, die Ortsgruppe Basel der Nationalen Front, sowie zwei Mitglieder dieser Ortsgruppe, Max Hausmann und Fritz

Kaufmann, beide im Bagel, die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei, soweit er sich auf die Nationale Front bezieht, wegen Verletzung der Art. 56 und 4 BV, sowie § 10 basel-städt. KV aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der angefochtene Beschluss bedeute eine schwere Beeinträchtigung der Vereinsfreiheit und enthalte, in der Charakterisierung als staatagefährliche Organisation, eine schwere Diffamierung, die der künftigen Entwicklung der Nationalen Front im Wege stehe. Das Verbot der Zugehörigkeit öffentlicher Bediensteten zur Nationalen Front verletze die Vereinsfreiheit (Art. 56 BV) ; die Qualifikation als staatsgefährlich sei willkürlich.

Die Nationale Front sei keine staatsgefährliche Organisation im Sinne von Art. 56 BV. Weder. ihre Organisation, noch ihr Zweck seien staatsgefährlich. Thr politisches Programm wolle die Nationale Front nur auf legalem Wege verwirklichen. Dies sei vom Regierungsrat verkannt worden. Es folgen Ausführungen darüber, dass die Nationale Front keine antidemokratische Organisation, dass siíe rein schweizerisch und vom Ausland unabhängig gel, und dass die Vorfälle, die den Ausgangspunkt für die Charakterisierung im Beschluss des Regierunggrates gebildet hatten (Tödtli-Prozess, Anechlag gegen Redaktor Grau und die Vorfälle vom 1. Augnust 1938 in Zürich) die Front nicht belastet oder wenigstens keinen genügenden Anlass für die Bezeichnung als staatsgefährlich bilden könnten. — Die Rekurrenten übersähen nicht, dass die. Bediensteten des Staates besondern Pflichten unterworfen werden dürfen. Allein hier fehle der Nachweis, dass ein der Front angehörender Bediensteter in irgend einen Konflikt mit seinen Beamtenpflichten geraten könnte. Die Front verlange vielmehr von den Beamten restlose Pflichterfüllung gegenüber dem Staate.

O. — Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, : geführt, die Ortsgruppe Basel der Nationalen Front sei nicht prozessfähig, die übrigen Rekurrenten, mangels einer Verletzung in persönlichen rechtlichen Interessen im Sinne von Art. 178, Ziff, 2 OG, nicht zur Beschwerde legitimiert. Durch den Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember 1938 sei die Nationale Front nicht verboten, sondern lediglich eine Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit .zu ihr und dem öffentlichen Dienst im Kanton festgelegt worden. Die dabei gemäss Gesetz verwendete Bezeichnung als staatsgefährlich sei im Sinne dieser Unvereinbarkeit zu verstehen und decke sich nicht mit Staatsgefährlichkeit im Sinne von Art. 56 BV. Dass der Staat seinen Beamten den Beitritt zu Vereinigungen untersagen könne, deren Zweck und Tätigkeit den Amtspflichten hinderlich ist, gei allgemein anerkannt. Es frage sich nur, ob die Aufnahme der Nationalen Front in der Regierungsbeschluss vom 6. Dezember 1938 willkürlich sei, was verneint wird... D. — In der Replik wird im wesentlichen ausgeführt : Die Rekurrenten seien zur Beschwerde legitimiert, auch die Ortsgruppe Basel, die eine juristisgche Person sei. Selbest wenn sie es nicht wäre, müsste sie als legitimiert betrachtet werden, da es bei Rekursen politischer Vereinigungen auf die Natur des gefährdeten Reclites ankomme. — Die Unterscheidung, die der Regierungsgrat zwischen Staategefährlichkeit im Sinne des Beamtenrechtes und Staatsgefährlichkeit im Sinne der Vereinsfreiheit machen wolle, sei unhaltbar. Der Regierungserat habe übrigens keinen Fall namhaft gemacht, im welchem eine Kollision zwischen der Beamtenpflicht und der Zugehörigkeit zur Front entstehe. Entscheidend sei hier der Wortlaut des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 1. :September 1928. Durch dieses Gesetz sei allen öffentlichen Bediensteten des Kantons verboten worden, der kommunistischen- Partei, sonst einer kommunistischen Organisation oder einer andern Partei oder Organisation. anzugehören, die in ihren Zwecken oder in den dafür 240 Staatareoht, bestimmten Mitteln staatsgefährlich ist. Diese Umschreibung schliesse gich dem Art. 56 BV an und lasse keine Möglichkeit, weitere Fälle einzubeziehen.

Was die Regierung zur Begründung der Staatsgefährlichkeit anführe, erschöpfe sich in einer Ablehnung des Ideengutes der Nationalen Front. Diese Missbilligung genüge aber nicht ; es hätte dargetan werden müssen, dass die Front die bestehende Ordnung gewaltsam und rechtswidrig umstürzen wolle...

Die Bundesanwaltschaft habe es in einem Bericht vom 19, Fanuar 1939 abgelehnt, die Nationale Front als staatsgefährlich zu bezeichnen oder zu behandeln. — Gewiss könne von jedem Staatsbeamten Treue und gewissenhafte Pflichterfüllung verlangt werden. Aber die Regierung von Basel-Stadt nenne keinen Fall, in dem ein frontistischer Beamter diesen Anforderungen nicht nachgekommen wäre.

E. — Der Regierungsrat hälss — in sgeiner Duplikschrift — an der Unterscheidung zwischen Staatsgefährlichkeit im Sinne des Beamtenrechtes und im Sinne der Vereinsfreiheit fes. Auch der Bundesrat mache diese Unterscheidung, wenn er die Kommunisten vom Staatsdienst ausschliesse, aber die Kommnunistische Partei nicht verbiete. — Wegen der Missbilligung politischer Ideen dürfte eine Vereinigung allerdings nicht als staatsgefährlich erklärt werden. Bei der Frage, ob Mitglieder bestimmter Vereinigungen vom Staatsdienst ausgeschlossen werden dürfen, genüge es aber, wenn diese Vereinigungen die demokratische Staatsordnung beseitigen wollen, wenn auch nicht auf gewaltsame Weise, Das Bundesgericht zreht in Erwägung :

1. — Das basel-städtizche Gesetz vom 1. September 1938 statuiert die Unvereinbarkeit einer Stellung im öffentlichen Dienst des Kantons und der Gemeinden mit der Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei, zu sonstigen kommunistischen Organisationen, sowie zu andernParteien oder Organisationen, die in ihrem Zwecke oder in den dafür bestimmten Mitteln staatsgefährlich sind (§ 1). Der Bedienstete, der entgegen dem Verbot einer solchen Organisation beigetreten ist, wird disziplinarisch entlassen (§ 2). Die Bediensteten, die bei Erlass des Verbotes einer solchen Organisation angehören, haben sich zu entscheiden, ob gie aus der Organisation austreten oder sich vom Staatadienst ausschliessen lassen wollen (§ 4). Der Regierungsrat bezeichnet die unter die generellen Klauseln des Gesetzes fallenden Organisationen in Beschlüssen, die im Kantonsblatt zu veröffentlichen gind und der Prüfung des (Kantonalen) Richters unterliegen (§ 2).

Der Beschluss des Regierungsrates vom 6. Dezember 1938, durch den neben andern Organisationen auch die Nationale Front als staatsgefährlich bezeichnet wurde, ist eine solche Erklärung. Er stellt sich dar als ein Ausführungsbeschluss allgemeinverbindlicher Natur zu § 2 des Gesetzes. Für die Angehörigen der darin genannten politischen Verbände wird allgemein eine Unvereinbarkeit mit dem öffentlichen Diensb im Kanton statulert. Die Legitimation der Rekurrenten richtet sich daher nach den Gesichtsepunkten, die für die staatsrechtliche Beschwerde gegen allgemein verbindliche Erlasse kantonaler Behörden gelten.

Die Legitimation zur Anfechtung eines allgemeinverbindlichen Erlasses wird nach der Praxis angenommen, wenn der Eingriff in die persönliche Rechtsstellung des Rekurrenten infolge der als verfassungswidrig bezeichneten Normen künftig einmal eintreten kann. Es kommt daher hier darauf an, ob die Rekurrenten virtuell unter den Regierungsratsbeschiss fallen ; ein aktuelles rechtliches Interesse an der Aufhebung ist nicht erforderlich (BGE 48 I 8. 265, 595 ; 55 I 8. 110).

Die Nationale Front und ihre beiden Mitglieder fallen virtuell unter den Regierungsratsbeschluss. Sie werden davon allerdings nicht aktuell betroffen, da zur Zeit überhaupt keine Mitglieder der Nationalen Front im ABS 65 TI — 1939 16

öffentlichen Dienst von Basel-Stadt stehen, was aber nach feststehender Praxis in solchen Fällen die Legitimation nicht auszuschliessen vermag. Es genügt, dass der Beschluss für sie später aktuell werden kann, z. B. wenn die Front später Mitglieder aus dem Kreise der öffentlichen Bediensteten rekrutieren oder die Mitglieder Hausmann und Kaufmann sích um Staatsstellen bewerben möchten.

Gegenüber der Ortegruppe Basel der N aktionalen Front is die Einrede mangelnder Prozessfähigkeit erhoben worden. Sie ¡sb begründet. Das Bundesgericht hat über die Prozessfähigkeit der Ortsgruppen der Nationalen Front bisher nicht entschieden, die Frage vielmehr jeweilen offen gelassen. Nach den Satzungen der Nationalen Front vom 10. Oktober 1936, die von den Rekurrenten eingelegt worden sìind, besonders nach den §§ 12-15, sind die Ortsgruppen interne Untergliederungen innerhalb des Landesverbandes. Die Fähigkeit zu selbständigem Auftreten nach aussen, Dritten gegenüber, ist den Satzungen nicht zu entnehmen und ist, speziell für die Ortsgruppe Basel, nicht nachgewiesen worden, was angesichts der statutarischen Ordnung notwendig gewesen Wäre. Die Behauptung der Rekurrenten, die Satzungen hinderten die rechtliche Verselbständigung der Ortegruppen nicht, genügt nicht, um die Prozessfähigkeit dieser Ortsgruppen zu begründen.

2. — Der angefochtene Beschluss des Regierunggrates stellt eine Unvereinbarkeitsbestimmung des Inhalts auf, dass die öffentlichen Bediensteten des Kantons und der Gemeinden von Basel-Stadt der Nationalen Front (und andern, einzeln bezeichneten Organisationen) nicht angehören dürfen. Diese Organisationen werden als « staatsgefährlich » bezeichnet, worin die Rekurrenten eine Diffamierung erblicken. Sie denken dabei an Staatsgefährlich-- keit im Sinne yon Art. 56 BY, d. h. in dem Sinne, der die Vereinsfreiheit wegbedingt und ein Verbot des Vereins erlaubt und rechtfertigt.

Vereinsfreiheit. N® 41, 243 Die Bezeichnung hat aber nach der Erklärung des Regierungsrates nicht diesen Sinn. Danach wird die Nationale Front durch den angefochtenen Beschluss nur in dem Sinne staatesgefährlich erklärt, der erforderlich ist, damit die Unvereinbarkeit gelte. Die Staategefährlichkeit im diesem Sinne ist Voraussetzung der Anwendbarkeit der Unvereinbarkeit. Darin erschöpft sich die Bezeichnung der Nationalen Front als staatsgefährlich. Sie hat nicht noch eine andere Rechtswirkung, und sie hat auch keine selbeständige rechtliche Bedeutung. - 3. — Die Vereinsfreiheit nach Art. 56 BV, auf die sich die Rekurrenten berufen haben, ist das Recht der Bürger ungehindert durch den Staat Vereine zu bilden, Durch die Vereinsfreiheit wird eine Form der Meinungeäusserung der Bürger garantiert (vgl. BURCKHARDT, Kommentar S. 522). Es erhebt siíich die Frage, ob die öffentlichen Bediensteten siìich überhaupt auf die Vereinsfreiheit des Art. 56 BV berufen können, oder ob sie durch das besondere Gewaltverhältnis, in das sie gegenüber dem Staat getreten sind, auf die Garantie der Vereinsfreiheit verzichtet haben, und infolgedessen nur durch das Willkürverbot geschützt sind.

Nach BURCKHARDT, Kommentar S. 523, muss, wer sich in den Dienst des Staates stellt, auf die Ausübung der bürgerlichen Rechte verzichten, die mit dem Staatsdienste in Widerspruch stehen ; nur darf der Staat seine Beamten nicht willkürlich in ihrem Vereinsrecht beschränken. Andere Autoren dagegen stehen auf dem Standpunkt, dass die Vereinsfreiheit grundsätzlich auch den Beamten garantiert sei, jedoch mit der Einechränkung, dass die ordnungsgemässe, treue und gewissenhafte Leistung des Dienstes und die Wahrung der Interessen des Staates vorgehen (FLENER, Bundesstaatsrecht S. 370, Institutionen S. 165, ABDERHALDEN, Vereinsfreiheit Ss. 93 und die dort weiter zitierte Literatur).

Auch wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die kantonalen Beamten gegenüber derartigen Unver-

einbarkeitsbestimmungen nicht nur auf das Willkürverbot angewiesen seien, muss eingeräumt werden, dass sie keineswegs im Genuss einer unbeschränkten Vereinsfreiheit sind. Und zwar gelten nicht nur die Schranken, die Art. 56 BV allgemein aufstellt, sondern es gelten für die Beamten besondere Schranken, und dies auch dann, wenn das kantonale Beamtenrecht sie nicht ausdrücklich nennt. Diese Einschränkung der Vereinsfreiheit besteht darin, dass den öffentlichen Bediensteten ohne Verletzung derselben untersagt werden darf, Vereinen anzugehören, welche síie an der Erfüllung ihrer allgemeinen Treupflicht gegenüber dem Staat und an der gewissenhaften Wahrung seiner Interessen, auch ausserhalb des Dienstes, hindern oder doch hindern können.

4. — Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann die Beschwerde, auch bei grundsätzlich freier Prüfung, nicht gutgeheissen werden.

a) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat der Nationalen Front und ihren Mitgliedern eine antidemokratische Einstellung und Haltung vorgeworfen. Er hat diesen Vorwurf begründet mit dem Bestreben der Front, die demokratische Staatsverfasung durch eine autoritäre zu ersetzen, mit den Satzungen. der Front, mit gelegentlichen Bekenntnissen frontistischer Redner zum Nationalsozialismus oder Fascismus, mit dem Bestand von Ortsgruppen der Front im fascistischen oder nationalsozialistischen Ausland, mit höhnischen Bemerkungen über die Demokratie in der Presse und überhaupt mit einer systematizchen Hetze gegen die bestehende Staatsform. Die Rekurrenten, welche die Vorwürfe schon aus einer mündlichen Besprechung mit einer Delegation des Regierungs- . rates kannten und in einem doppelten Schriftenwechsel zum Worte gekommen sind, haben die behaupteten Tatsachen in ein milderes Licht zu rücken veregucht und im übrigen ausgeführt, dass sie nicht grundsätzlich gegen. einen Volkestaat eingenommen seien, aber sich das Recht der Kritik an bestehenden Institutionen und Zuständen wahren wollen.

Es darf von den Beamten nicht unbedingte politische Zuverläesigkeit in dem Sinne verlangt werden, dass durch gie nur die politischen Ansichten derjenigen Parteien vertreten werden dürften, welche in Parlament und Regierung die Mehrheit haben. Der Schweiz ist jenes politische System unbekannt, bei dem auch die Beamtenstellen mit Angehörigen der regierenden Partei oder Parteien besetzt werden und mit dem Regierungswechsel auch ein Beamtenwechsel stattfindet. Insbesondere darf von den Beamten nicht verlangt werden, dass sie Kritik überhaupt unterlassgen oder nur in beschränktem Masse auusüben ; sogar wegen Zugehörigkeit zu Parteien, die in einer an sich heftigen Opposition stehen, darf keine Unyereinbarkeitsbestimmung aufgestellt werden. Auf der andern Seite darf die Vereinszugehörigkeit nicht nur dann eingesgchränkt werden, wenn die betreffenden Vereine auf einen gewaltsamen Umsturz hinarbeiten oder den bestehenden Staat sonst unterhöhlen.

Was nun die Einstellung zur demokratischen Staatsform betrifft, darf der Staat von seinen Beamten verlangen, dass sie diese Staatsform nicht in gehässiger Weise verhöhnen und dass sie dieser Staatsform nicht geistig derart entfremdet sind, dass sie eine ganz andere Staatsform propagieren. Der Beamte muss, wenn auch nicht zu allen Einrichtungen und Zuständen, s80 doch zur Grundlage des Staates, zu seiner Idee, zu dem den Mitbürgern gemeinsamen politischen Gedankengut eine positive Einstellung haben ; wer diese Einstellung nicht hat, der ist noch kein Revolutionär im Sinne eines gewaltsamen Umsturzes, aber er gehört nicht in den Beamtenstab. Wer den Staat in seiner bestehenden Form überhaupt verwirft und sogar hbasst und verhöhnt, ist nicht in der Lage, geistig und physisch diesem Staat zu dienen, wie es von einem Beamten verlangt werden muss, Der Regierungsrat hat eine Anzahl Nummern der Zeitung « Die Front » namhaft gemacht, aus denen in der Tat hervorgeht, dass die Nationale Front die demokratische Staatsform nicht nur sachlich Kkritisiert, sondern 246 Staatarecht.

auch verspottet und verhöhnt hatte. Die Front ist für diese Haltung bekannt, Emzelheiten brauchen deshalb nicht angeführt zu werden. Es kann eingeräumt werden, dass die Zeitung zeitweise etwas zurückhaltender geworden ist und dass einzelne Zitate des Regierungsrates nicht auf eine Verhöhnung der demokratischen Staatsform als solcher schliessen lassen, sondern sich mit Zeitumständen befassen, die sehr wohl s0 beleuchtet werden durften, wie es geschehen ist. Die Verhöhnung liegt denn auch weit weniger in einer bestimmten Ausdrucksweise, als in der demagogischen Art, wie Zeitumetände der Staatsform, dem System usw., zur Last gelegt werden. Auch die Art, wie man durchblicken lässt, dass es Nutzniesser des « Systems » gebe, als ob die Diener des Staates samt und sonders aus egoistischen Interessen handeln würden, is mit Recht beanstandet worden.

Dass die Nationale Front der demokratischen Staatsform, jedenfalls in ihrer gegenwärtigen Gestalt, abhold 18k, steht fest. Sie hat keinen Zweifel darüber gelassen, dass sie das Parlament ablehnt, ferner die Freiheitsrechte in ihrer jetzigen Gestalt, und dass sie überhaupt einen autorttären, einen nationalsozialistischen Staat schweizerischer Prägung errichten möchte. Wie dieser autoritäre Staat aussehen soll, ist freilich weniger Klar. Aber es muss doch angenommen werden, dass die Nationale Front, besonders in Presse und Versammlungen, genügend kund getan hat, dass sie dem bestehenden Staat entfremdet ist. Sie spricht von System, angeblicher Demokratie und Scheindemokratie, sie verwirft den Parteienstaat, worunter offenbar der Mehrparteienstaat im Gegensatz zum Finparteistaat gemeint ist, sie hat sich selber emer Organisation mit Führern, Landes- und Gauführern, verschrieben.

bd) Der Regierungsrat wirft der Front weiter ihren heftigen Antisemitismus vor.

Auch in dieser Beziehung wird man von Beamten mehr Zurückhaltung verlangen dürfen, als von andern Bürgern.

Die Nationale Front treibt aber einen derart betonten Antisemitiemus, dass die schweizerischen Juden Kein Vertrauen in Beamte haben könnten, die ihr angehören. Mit ihrem Antisemitiemus, der weit über eine sachliche Erörterung des Judenproblems hmausgeht, trägt die Zeitung der Front auch einen Ton in das schweizerische öffentliche Leben, der es vergiften kann, so0 wenn fortwährend von der « Na-Zional-Zeitung » und vom « galizischen » Volksrecht die Rede ist. “ cc} d) 5. — Durfte demnach der Regierungsrat die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zur Nationalen Front mit der Stellung eines öffentlichen Bediensteten annehmen, s0 ist der Rekurs unbegründet, wenn die gesetzliche Voraussetzung für den Ausschluss der Mitglieder der Nationalen Front, die Staatsgefährlichkeit dieser Vereinigung im Sinne des Gesetzes von 1938, bejaht werden durfte. Der Regierungsrat hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Ausdruck Staatsgefährlichkeit im Rahmen einer Unvereinbarkeitsklausel nicht im Sinne von Art. 56 BV, sondern aus dem Wesen und Zweck des Gesetzes zu interpretieren sei, was sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV vertreten lässt. Ein Verem kann als solcher nicht staatsgefährlich sein, aber es kann für den Staat eine Gefahr bedeuten, dessen Mitglieder in seinem Dienste zu dulden. Es ist dies die Staatsgefährlichkeit im Sinne einer Unvereinbarkeitsklausel. Diese durfte, nach dem unter Ziff. 4 Gesagten, bei der Nationalen Front ohne Bedenken als gegeben angenommen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Zitiert in