65 I 290
49, Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1939
Sachverhalt
I. i. S. A.-G. Kraftwerk Wiiggital gegen Bezirk March und Kanton Schwyz.
Steuerverginstigungen im Rahmen einer Wasserrechiskonzession, 1. Streitigkeiten zwischen dem verleihenden Gemeinwesen und dem Belichenen iiber Steuerklauseln einer Wasserrechtskonzession kònnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Art. 71 WRG ausgetragen werden, wobei das Bundesgericht als zweite oder vereinbarte einzige Instanz angerufen werden kann.
2. Erstreckt -sich der Inhalt einer Wasserrechtskonzession auf den Kompetenzbereich verschiedener Gemeinwesen, so ist jedes von ihnen Verleiher im Sinne von Art. 71 WRG ftr den Teil der Konzession, der in seinen Kompetenzbereich fallo, 3. Ist in einer Wasserrechtskonzession fiir ein ausgefiihries Werk eine Steuervergiinstigung eingeràumt, so ist die Verleihungsbehòrde grundsàtzlich daran gebunden, auch wenn die aligemeine Steuergesetzgebung solche Privilegien nicht ausdrieklich vorsieht. Die Vergiinstigung steht unter dem Schutze der Eigentumsgarantie, auch gegeniiber dem Gesetz, und kann nur gegen Entschédigung aufgehoben werden.
rivilège fiscal conféré par une concession de droit d’eau.
1. Les litigos qui s’élèvent. entre la. corporation, publique. concédante et le concessionnaire au sujet de clauses fiscales d’une eoncession peuvent étre soumis è la juridiction administrative prévue è l’art. 71 LUFH. Dans ce cas, les parties peuvent isir le Tribunal fédéral, soit en seconde instance, soit, par élection de juridiction, en instance unique.
2. Lorsque le contenu d’une concession de droit d’eau ressortit à la compétence de plusieurs corporations publiques, chacune de celles-ci est « autorité concédante » (art. 71 LUFH) pour la part de la concession qui touche sa compétence.
3. Lorsqu’une concession de droit d’eau confère, pour une usine déjà construite, un privilège fiscal, celui-ci lie, en principe, l’autorité concédante, méme lorsque la législation fiscale proprement dite ne prévoit pas expressément la possibilité de tels privilèges. Ceux-ci sont garantis au méme titre que la propriété, méme è l’égard de la loi, et ne peuvent étre supprimés que moyennant indemnité.
Privilegio fiscale accordato da una concessione di diritti d’acqua.
1. Le contestazioni tra la corporazione pubblica concedente e il concessionario circa clausole fiscali previste da una concessione possono essere sottoposte alla giurisdizione amministrativa di cui all’art. 71 LUFI. In tale caso, le parti possono adire il Tribunale federale come seconda istanza o, dietro pattuizione, come istanza unica.
2. Se il contenuto di una concessione di diritti d’acqua concerne parecchie corporazioni pubbliche, ciascuna di esse è « autorità concedente » a’sensi dell’art. 71 LUFI per la parte della concessione che tocca la sua competenza.
3. Se una concessione di diritti d’acqua accorda, per un impianto già esistente, un privilegio fiscale, l'autorità concedente ne è in principio vincolata, anche se la legislazione fiscale propriamente detta non prevede espressamente la possibilità di questi privilegi, i quali sono garantiti, come la proprietà, anche di fronte alla legge e non possono essere soppressi che mediante indennizzo.
A. — Am 20. Januar 1918 hat die Bezirksgemeinde March den Elektrizitàtswerken des Kantons Ziirich eine Wasserrechtskonzession erteilt zur Ausnutzung der Wasserkréfte der Wiaggitaler-Aa und des Trebsenbaches. Vorgesehen war die Erstellung eines Stausees im HinterWiiggital mit Talsperre zwischen Ober-Schràh und Gugelberg und Ausnutzung des Gefàlles zwischen dem See und der Ortschaft Siebnen (§ 1). Die Konzessionsinhaber haben eine einmalige Konzessionsgebiihr von Fr. 150,000.— und einen die kantonale Wasserkraftsteuer (§ 2 bis des sechwyzerischen WRG) in sich schliessenden Pauschalwasserzins von Fr. 70,000.— bis 80,000.— zu entrichten. (§ 14). Sodann bestimmt § 15 : Falls die Konzessionsinhaber Gemeinwesen sind, haben sie ausser der Wasserkraftsteuer einen festen Steuerbetrag von jahrlich Fr. 55,000.— zu entrichten, dessen Verteilung unter Kanton, Bezirk und Gemeinden den Sehwyzer Behérden iiberlassen bleibt. Die Elektrizitàtswerke des Kantons und der Stadt. Zurich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke werden als. Gemeinwesen anerkannt. 1 292 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Sind die Konzessionsinhaber keine Gemeinwesen, so kann der Kanton Schwyz einfach seine Steuergesetzgebung in Anwendung bringen. In diesem Falle haben die Konzessionsinhaber fiir die Waggitalerwerkanlage im Kanton Schwyz Steuerdomizil zunehmen und im Minimum einen jàhrlichen Steuerbetrag von Fr. 60,000.— zu entrichten.
- § 19: Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Werkes an erteilt. Die Konzessionserteiler anerkennen, dass sowohl die heutigen Ronzessionsbewerber als auch die Stadt Ziirich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke Gemeinwesen sind, die geméss Art. 58 des Bundesgesetzes iiber die Nutzbarmachung der Wasserkréfte nach Ablauf von 80 Jahren die Erneuerung der Konzession verlangen kéònnen.
§ 24, Abs. 1: Ergibt sich iber die den Konzessionsinhabern in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden Verpflichtungen eine Streitigkeit, so entscheidet hieriiber, sofern der Streitwert Fr. 3000.— nicht libersteigt, ein Schiedsgericht, bestehend aus einem Obmann und zwei Mitgliedern .....
Abs. 4: Ubersteigt der Streitwert Fr. 3000.—, so entscheidet liber die Streitigkeit als einzige Instanz das schweizerische Bundesgericht.
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat die Konzession am 31. Januar 1918 genehmigt (§ 7 fi. schwyz. WERG). Die Konzession ist publiziert in der kantonalen Gesetzsammlung Bd. 9 S. 251.
Im Jahre 1921 griindeten die Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. in Baden und die Stadt Ziirich, an welche die Konzession gemiss § 21 iibergegangen war, die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wiggital in Siebnen (die Kligerin). Die Konzession wurde auf sie iibertragen und dabei der Charakter der neuen Konsessionàrin als Gemeinwesen im Sinne der Konzession (§ 15) anerkannt, nachdem die bisherigen Konzessionire die Haftung fir Werkschaden {§ 11 der Konzession) iibernommen hatten (Protokoll vom 20. Oktober 1921). Der Kantonsrat genehmigte die Ùbertragung der Konzession (Ges. Sammlung 9 S. 737).
Am 31. Oktober 1924 erliess der Regierungsrat des Kantons Schwyz einen Entscheid uber das Datum des Betriebsbeginns und iiber andere Streitfragen, die. sich erhoben hatten. Dabei fiihrte er aus, zufolge Anderungen an dem urspriinglichen Bauprojekt (das Werk war zweistufig ausgebaut worden, um die Ausniitzung der konzedierten Wassermengen zu steigern), betrachte er den in § 14 der Konzession festgelegten Pauschal-Wasserzins als einen minimalen Betrag und behalte sich vor, den Einfluss der Anderungen im Ausbau auf die Héhe des PauschalWasserzinses zu priifen. Es wurde beigefiigt, dass durch den Pauschalsteuerbetrag einzig die Bauwerke erfasst werden, wie sie in § 2 der Konzession spezifiziert aufgefiihrt sind, und dass die Konzessionàrin fiir alle ibrigen Objekte der Stenerpflicht gemiss Steuergesetz unterliege (Ziffer 4 und 5 des Entscheides).
Die A.-G. Kraftwerk Wiiggital brachte den Streit vor das Bundesgericht. U. a. verlangte sie die Feststellung, dass die Wasserzinse und Steuern durch den Konzessionsakt endgiiltig geregelt seien. Durch gerichtlichen Vergleieh vom 5. Oktober 1927 wurde der nach § 15 der Konzession js&hrlich zu bezahlende Steuerbetrag auf Fr. 80,000.— erhòht. An der Festsetzung eines Pauschalbetrages wurde dabei festgehalten, weil sich dies aus der Anerkennung der ‘Konzessionirin als « Gemeinwesen » ergebe. Dagegen wurde die Erhoòhung um Fr. 25,000.— zugestanden im Hinblick darauf, dass das zweistufige Projekt ein anderes als das einstufige sei, erheblich bedeutender hinsichtlich Anlagekosten und Ertragsfàhigkeit, i d. h. derjenigen Faktoren, die fiir die Steuerfestsetzung i massgebend sind (Exposé der bundesgerichtlichen Instruk- ‘tionskommission zum Vergleichsvorschlag). Eine zeitliche Beschrinkung (Terminierung) der Steuerpauschale în der Meinung, dass nachher die gewòhnliche Steuergesetzgebung platzgreifen wiirde, ist bei den Vergleichsverhandlungen abgelehnt worden.
Im Jahre 1932 wurde die Unternehmung in der Gemeinde Vorderthal fir Fr. 5000.— Vermigenszuwachs eingeschàtzt fir ein neues Maschinenhaus. Der Regierungsrat hob die Veranlagung auf, weil das Maschinenhaus als wesentlicher Bestandteil der Werkanlage von der Steuer- 294 ferwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
pauschale erfasst werde und deshalb nicht gesondert zur Versteuerung herangezogen werden kénne.
B. — Am 27. Oktober 1936 hat der Kantonsrat des Kantons Schwyz ein Gesetz iiber die Erwerbssteuer angenommen. Danach erheben Kanton, Bezirke und Gemeinden eine Erwerbssteuer (§ 1). Steuerpflichtig sind natiirliche und juristische Personen, die im Kanton Schwyz wohnen oder inhaber oder Teilhaber von im Kanton Schwyz betriebenen Geschiften sind (§ 2).
Die Kligerin ist auf Grund dieses Gesetzes fiir ein steuerpflichtiges Einkommen pro 1937 von Fr. 559,500.— eingeschétzt worden. Sie hat die Kinschàtzung bestritten und Befreiung von jeder Besteuerung ilber die konzessionsméssig festgesetzte Steuer von Fr. 80,000.— an Kanton, Bezirk und Gemeinden verlangt. Sie wurde abgewiesen, zuletzt durch Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz vom 12. Mai 1938.
C. — Mit Eingabe vom 12. Juli 1939 an das Bundesgericht erhebt die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wiiggital eine Klage gegen den Bezirk March und gegen den Kanton Schwyz. Sie stiitzt sich dabei auf Art. 71, Abs. 1 eidg. WRG, eventuell auf Art. 48, Ziff. 4 OG, in Verbindung mit § 24 ihrer Wasserrechtskonzession. Sie beantragt festzustellen, dass der Kanton Schwyz, der Bezirk March und die beteiligten Gemeinden Imnertal, Vorderthal, Schilbelbach und Galgenen nicht berechtigt seien, von der Kligerin wahrend der Dauer der Konzession iiber den vereinbarten Betrag von j&brlich Fr. 80,000.— hinaus Steuern zu erheben und dass daher die Besteuerung der Kligerin gemiss dem schwyzerischen Gesetz iiber die Erwerbssteuer vom 27. Oktober 1936 unzulissig sei, unter Kostenfolge.
Es wird geltend gemacht, da die Klagerin Gemeinwesen im Sinne der Konzession und als solches anerkannt sei, habe sie Anspruch auf die Beschrinkung der Besteuerung in Kanton, Bezirk und Gemeinden nach § 15 der Konzession und Prozessvergleich vom 5. Oktober 1937.
Danach diirfe sie wédhrend der Dauer der Konzession . nicht iuber Fr. 80,000.— hinaus mit Steuern belastet werden. § 15 beziehe sich nicht nur auf die Vermògenssteuer, er spreche allgemein von Steuern und gelte besonders auch fiir die Erwerbssteuer, deren Einfiihrung schon versucht worden war in der Zeit, als die Konzession erteilt. wurde. Zweck der Pauschale sei gewesen, die finanziellen Verpflichtungen der Konzessionàrin fir die Dauer der Konzession ein fir allemal festzusetzen. Er wiirde vereitelt, wenn Anderungen in der Steuergesetzgebung zu zusàtzlicher Besteuerung Anlass geben kénnten. Die Konzessionirin habe Anspruch darauf, dass die Verleihungsbehòrde die Konzessionsbestimmungen einhalte. Der Kanton Schwyz kénne nicht, unter Berufung auf ein neu in Kraft getretenes Erwerbssteuergesetz mehr Steuern verlangen, als dem in der Konzession festgesetzten Pauschalbetrag entsprechen.
D. — Die Beklagten haben Nichteintreten, eventuell Abweisung .der Klage beantragt, unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht :
a) Das Bundesgericht sei nicht zustindig. Es handle sich um einen Steuerstreit, nicht um einen Streit aus dem Verleihungsverhàltnis. Er falle nicht unter die Schiedsklausel in § 24 der Konzessionsurkunde ...... ° d) Zur Sache selbst wird ausgefiihrt :
aa) Dass die Anerkennung der Elektrizitàtswerke des Kantons und der Stadt Ziirich sowie der Nordostschweizerischen Kraftwerke als Gemeinwesen nach § 15 der Konzession auf die Klagerin iilbergegangen sei, sei unbewiesen und werde bestritten ......
bb) Wenn das Steuerabkommen iiberhaupt giiltig wàre, so habe es sich héchstens auf gegenwàrtige, aber keinenfalls auf kiinftige Steuern, auch nicht auf die Erwerbssteuer beziehen kinnen. Eine Auslegung, wonach die Steuerabmachung auf alle zukiinftigen Steuersachen ausgedehnt werden miisste, wére als unsittlich anzusehen .... Im Erwerbssteuergesetz sei auch keine Méglichkeit einer 296 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Privilegieruang durch Steuervereinbarung geschaffen worden. Eine Bindung an die vertragliche Sonderbehandlung sei deshalb nicht anzunehmen (BGE 57 I 359, 19 977, 47 I 471). Ubrigens habe die Klagerin durch ihr Verhalten selbst anerkannt, dass das Privileg nur fiir die Vermògenssteuer gelte. Sie habe die kantonale Stempelsteuer und ‘auch Handanderungssteuern entrichtet. Das Handianderungssteuergesetz sei nach Erteilung der Konzession erlassen worden.
cc) Aus der Erledigung des 1927 abgeschlossenen Prozesses ergebe sich, dass die Steuerpauschale nicht unbedingt wéhrend der ganzen Konzessionsdauer fest, sondern bei wesentlicher Verinderung der Verhàltnisse revidierbar sei. Eine solche Anderung liege auch in der Einfilhrung der Erwerbssteuer, die alle Stewerpflichtigen im Kanton Schwyz treffe. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Klagerin davon ausgenommen sein solle.
dd) Vor allem aber seien Steuerabkommen im Kanton Schwyz mangels einer gesetzlichen Grundlage iberhaupt nicht méglich. Gemàss § 16 KV unterligen alle Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Handels- und Erwerbsgesellschaften der Steuerpflicht nach Anleitung des Gesetzes. Eine Steuerpauschale kénnte allein durch Volksabstimmung bewilligt werden. Da die Steuergesetzgebung eine Privilegierung nicht vorsehe und die Steuerpauschale der Volksabstimmung nicht unterbreitet worden sei, fehle ihr die Rechtskraft. Der Kantonsrat sei nicht zum Erlass steuerrechtlicher Vorschriften befugt. Die Konzessionsbewerber héitten sich iber die Rechtslage Vvergewissern miissen,
Das Bundesgericht habe zugunsten eines Konzessionsinhabers, der zu hohe Wasserzinsen versprochen hatte, deren Herabsetzung angeordnet (BGE 49 I 180). Man nehme das némliche Recht hinsichtlich der Erwerbssteuer in Anspruch und bestehe auf Bestenerung nach Gesetz. Dem stehe auch der Vergleich von 1927 nicht im Wege. Er habe sich nur auf die Vermògenssteuer bezogen und habe, da er eine Verwaltungssache betreffe, keine materielle Rechtskraft. Nachdem seit Abschluss des bundesgerichtlichen Vergleiches zufolge Einfiihrung einer Erwerbssteuer die Verhiltnisse sich wesentlich verindert hitten, sei ein Zuriickkommen auf den Vergleich, wenigstens hinsichtlich der Erwerbssteuer, mòglich.
ee) Es handle sich auch nicht um ein wohlerworbenes Recht. Ein solches kime nur im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung in Frage. Das Steuerprivileg sei nicht Konzessionsbestandteil, weshalb BGE 57 I 334 f. nicht zutreffe. Dort habe die Kligerin ihr Begehren auf die Konzession und die bestehende Gesetzgebung stiitzen kònnen, was hier nicht der Fall sei....
Das Bundesgericht zieht in Erwdgung i 1. — Nach Art. 71 eidg. WRG und Art. 18 lit. e VDG werden Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehòrde iiber die aus dem Verleihungsverhaltnis entspringenden Rechte und Pflichten durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht) als zweite oder vereinbarte einzige Instanz beurteilt (BGE 57 I 332, 48 I 211, 49 I 570; und das nicht publizierte Urteil vom 3. April 1935 i. S. Centralsehweizerische Kraftwerke). Auf Grund der Prorogationsklausel in § 24, Abs. 4 der Konzession ist das Bundesgericht zustàndig, sofern der Anstand als ein solcher'aus dem Verleihungsverhàaltnis anerkannt werden muss.
Streitig ist die Bedeutung und Tragweite von § 15, Abs. 1 der Konzession, wonach die Konzessionsinhaber Jahrlich einen festen Steuerbetrag an Kanton, Bezirk und Gemeinden zu entrichten haben, sofern sie « Gemeinwesen » sind. Man hat es dabei mit einer Regelung zu tun, die in der Konzession getroffen wurde im Hinblick auf die Person des Unternehmers. Sie ist nicht loss &usserlich mit der Konzession verbunden worden, sondern war Gegenstand besonderer Verhandlungen bei der Vorbereitung der Konzession und. bildet einen wesentlichen 298 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Bestandteil des Verleihungsverhàltnisses. Sie wire ausserhalb der Konzession, losgelést von ihr, iiberhaupt nicht verstindlich. Die Frage, welches ihre Bedeutung und Tragweite sei, betrifit deshalb das Verleihungsverhàltnis und ist in dem Verfabren zu beurteilen, das das eidg. WRG fiir Anstinde aus dem Verleihungsverhàaltnis vorgesehen hat.
Daran vermag der Umstand nichts zu àndern, dass es der Materie nach um die Besteuerung der Kligerin geht. Das Verfahren wird bestimmt durch den Zusammenhang des Streites mit der Konzession. Das Bundesgericht hat von jeher anerkannt, dass Streitigkeiten iiber die Auslegung von Konzessionsbestimmungen iiber Besteuerung in dem Verfahren nach Art. 71 WRG ausgetragen werden kénnen (vgl. das nicht publizierte Urteil vom 3. April 1935 i. S. Centralschweizerische Kraftwerke A.-G., Erw. 4 und 6).
Unerheblich ist, dass die Kligerin zunàchst versucht hat, den hier erhobenen Anspruch durch Anfechtung der Finschatzung vor der kantonalen Rekursinstanz durchzusetzen. Der vorliegende Anstand ist gerade daraus erwachsen, dass sie dabei ohne Erfolg geblieben ist und glaubt, dadurch in ihren Rechten aus dem Verleihungsverhiltnis verletzt worden zu sein.
Ist die Zustàndigkeit des Bundesgerichts schon nach Art. 71 WRG gegeben, so braucht nicht eròrtert zu werden, ob das Gericht in der Sache auch noch unter andern Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden kònnte.
2. — In dem Prozess iber die Anwendung von § 15, Abs. 1 der Konzession sind die beiden Beklagten passiv legitimiert, die Bezirksgemeinde March als verleihendes Gemeinwesen fiir das Wasserrecht nach § 3, Abs. 2 des ‘kant. WRG, der Kanton Schwyz als Inhaber der Steuerhoheit, kraft der in der Konzession eine Sonderbehandlung bei der Besteuerung eingeriumt, verliehen wurde. Der Kanton ist verleihendes Gemeinwesen inbezug auf das héltnisses, die die Bezirksgemeinde mangels Zustàndigkeit nicht hétte einriumen kénnen. Erstreckt sich der Inhalt einer Konzession auf den Kompetenzbereich verschiedener Gemeinwesen, so muss jedes von ihnen als Verleiher angesehen werden fiir den Teil der Konzession, der in seinen Kompetenzbereich falit. Dies ist unberiicksichtigt geblieben im bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Februar 1921 iilber den staatsrechtlichen Rekurs der Gemeinde Innerthal gegen den Kanton Schwyz und die Nordostschweizerischen Kraftwerke, das sich u. a. auch auf § 15 der Konzession bezogen hatte. Es war aber damals unerheblich, da der Rekurs wegen Verspàtung von der Hand gewiesen wurde und das Gericht aus den Erérterungen iber die Passivlegitimation des Kantons Schwyz keine weiteren Folgerungen gezogen hat (Erw. 1 des Urteils). 4. — Nach § 15 der Konzession haben die Konzessionsinhaber jàhrlich einen festen Steuerbetrag von bestimmter Héohe zu entrichten, falls sie Gemeinwesen sind. Sind es nicht Gemeinwesen, so kann der Kanton Schwyz einfach seine Steuergesetzgebung anwenden. Die Regelung fiir Gemeinwesen hat eine Parallele in § 14 der Konzession, wonach auch der jàhrliche Wasserzins pauschal auf einen festen Betrag bestimmt ist. Die finanziellen Leistungen, die die Unternehmung jahrlich an Staat, Bezirk und Gemeinden zu erbringen hat, sind von vorneherein, vor Errichtung des Werkes, ziffermissig festgelegt worden. Was die Steuern anbelangt ist die Pauschalsumme nur vorgesehen fiir den Fall, dass die Konzessionire « Gemeinwesen » sind. Es wurde demnach angenommen, wenn das Werk von éffentlicher Hand betrieben werde, ligen Verhiltnisse vor, die eine Sonderbehandlung, Ausnahme von der allgemeinen Steuergesetzgebung rechtfertigten. Die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wiiggital ist als « Gemeinwesen » im Sinne der Konzession anerkannt... 5. — § 15, Abs. 1 der Konzession statuiert eine Ausnahme von der aligemeinen Steuergesetzgebung. Dem
300 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Betrage nach ist die Pauschalleistung, die darin vorgesehen ist, nur ein Bruchteil der Steuer, die nach den Angaben der Beklagten bei Anwendung der Steuergesetzgebung jahrlich geschuldet gewesen wire. Es liegt darin also eine sehr erhebliche Steuervergiinstigung. Der Streit geht darum, ob diese Vergiinstigung fiir den Staat verbindlich sei und, wenn ja, ob sie sich auch auf die 1936 neu eingefihrte Erwerbssteuer beziehe.
Unbestritten ist dabei, dass die Vergiinstigung nicht auf eine ausdriickliche Ermachtigung zu solchen Ausnahmen in Verfassung oder Gesetz gestiitzt werden kann. Nach § 16 der Kantonsverfassung unterliegen Korporationen, Handels- und Erwerbsgesellschaften der allgemeinen Steuerpflicht «nach Anleitung des (Gesetzes ». Die Steuergesetze des Kantons Schwyz aber ordnen wohl unter néher umschriebenen Voraussetzungen Steuerbefreiungen an, sehen dagegen die Erfiillung der Steuerpflicht durch Entrichtung fiir einen langen Zeitraum im voraus festgesetzter Pauschalbetrige nicht vor, weshalb Staat und Bezirk die Ordnung in § 15, Abs. 1 der Konzession unter Berufung auf die Steuerrechtstheorie als gesetzwidrig bezeichnen und daraus die Unverbindlichkeit ableiten méchten, wobei sie sich allerdings auf die Erwerbssteuer beschrinken. Es ist aber zu beachten, dass Vereinbarungen iiber die Erfiillung der Steuerpflicht im Rahmen einer Konzession im Kanton Schwyz eine seltene Ausnahme bilden (ausser dem Privileg des Kraftwerkes Wàaggital ist nur noch dasjenige der Gotthardbahn angeftihrt worden). Es erscheint als durchaus natiirlich, dass das Gesetz fiir derart ganz vereinzelte Fille keine Bestimmung enthalt.
Aus dem aligemeinen Rechtsgrundsatz gesetzmissiger Verwaltung konnte die Unverbindlichkeit der umstrittenen Bestimmung kaum hergeleitet werden. Der Grundsatz schittzt den Birger in erster Linie gegen belastende Verwaltungsakte. Sie diirfen nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden. Dass die Verwaltungsbehòrde auch eine vollstindige oder teilweise Befreiung von Lasten, die — Wasserrecht, No 49. s0i in Gesetzen aligemein vorgesehen sind, nicht bewilligen diirfe, ist daraus nicht ohne weiteres herzuleiten. Ob und inwieweit derartige Erleichterungen zulissig sind, ist unter dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit zu beurteilen. Die Frage wire die, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit ausschliesst, dass die Behòrden in ausserordentlichen Fillen, wo bedeutende éffentliche Interessen es rechtfertigen, besondere, den Verhàltnissen entsprechende Regelungen treffen. Sie braucht aber nicht eròrtert zu werden. Nachdem die Konzession bei ihrer Erteilung unangefochten geblieben ist, kénnen jedenfalls die konzessionierenden Gemeinwesen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und rechtsstaatlicher Verwaltung nicht nachtriglich heranzieben, um die Unverbindlichkeit einer lange Zeit als zulissig angesehenen und eingehaltenen Vergiinstigung zu begriinden. Unerheblich ist, dass die Kantonsverfassung (Art. 16) diesen Grundsatz fùr das Gebiet der Besteuerung speziell erwàhnt. Die Verfassungsméssigkeit der Vergiinstigungen, die in der Konzession eingeriumt wurden, und die Zustàndigkeit der Behòrden zur Gewdhrung von Zugestindnissen war bei Erteilung der Konzession zu priifen. Es war Sache der Behérden diese Priifung vorzunehmen. Hier war iibrigens die Zulissigkeit der gewéhrten Sonderbehandiung hinsichtlich Besteuerung bei Erteilung der Konzession eròrtert und ausdriicklich bejaht worden. Anlisslich des Prozessvergleichs imJahre 1927 wurde das Steuerprivileg erneut zugesichert.
Massgebend ist heute, dass die Steuervergiinstigung eingeràumt ist’ im Rahbmen einer Konzession fÎir em inzwischen ausgefihrtes Werk, als Teil der darin zugestandenen Berechtigungen, denen anderseits die Verpflichtungen gegeniiberstehen, die dem Konzessionsinhaber in der Konzession iberbunden wurden. Es handelt sich nicht, wie in BGE 57 I 359, um eine der gewéhnlichen:- Steuerabmachungen iiber Vergiinstigungen ohne gleichzeitige Ùbernahme erheblicher Lasten; auch Steuerprivilegien von Staatsanstalten (BGE 19 959 ff.) sind etwas anderes.
302 Verwaltungs-. und Disziplinarrechtspflege.
Die Steuerpauschale war conditio sine qua non fiir die Errichtung des Werkes. Die Anwendung der Steuergesetzgebung hitte nach Berechnungen der Beklagten eine jabrliche Steuer von mehr als Fr. 600,000.— ergeben, eine Belastung, die damals als untragbar angesehen wurde und den Bau des Werkes verhindert hatte. Die Konzessionsbehérden aber hatten das Bestreben, das Zustandekommen des bedeutenden Unternehmens zu ermòglichen, das wegen der Wasserverhéltnisse bei der Aa damals nur denkbar war als ein Werk, das ein stidtisches Gemeinwesen mit elektrischer Kraft zu versorgen hatte. Es ist verstindlich, dass sich die staatlichen Behéòrden unter derart besondern Umstinden auf den Standpunkt gestellt haben, es bestinden beachtliche Interessen der Allgemeinheit, die die vorgesehene Sonderbehandlung in Bezug auf die Besteuerung rechtfertigten und als zulàssig erscheinen liessen. Das Werk ist im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Zusicherungen errichtet worden, die in der Konzession niedergelegt waren.
Das Bundesgericht hat stets den Standpunkt eingenommen, dass durch eine Konzession ein Rechtsverhéiltnis begriindet wird mit gegenseitigen Rechten und Pflichten der Verleihungsbehòrde auf der einen und des Beliehenen auf der andern Seite, und dass der Beliehene, der ein Werk im Vertrauen auf die Verbindlichkeit einer Konzession und der darin enthaltenen Zusicherungen errichtet hat, darauf Anspruch erheben kann, dass die Verleihungsbeh6rde ihm gegeniiber die Konzessionsbestimmungen einhélt (BGE 57 I S. 334 f., 48IS. 206 f.). Der Staat kann nicht einseitig von der Konzession abgehen, wàhrend sich der Beliehene daran zu halten hàitte ssoweit ihm nicht anfechtbare Lasten auferlegt wurden, BGE 49 I S. 180). Dies gilt besonders auch beziiglich der finanziellen Leistungen, die in der Konzession festgelegt sind, so fir den Wasserzins ; es muss aber auch fiir die Besteuerung gelten, wenn die Konzession hieriiber etwas sagt.
‘ Ist das Steuerprivileg demnach formell verbindlich, so steht es als wohlerworbenes Recht unter dem Schutz der EFigentumsgarantie, auch gegeniiber dem Gesetz. Durch ein neues Gesetz kònnte es nur gegen Entschidigung aufgehoben oder eingeschrinkt werden (Entscheid vom 22. November 1935 i. S. Eisenbahngesellschaft LangenthalHuttwil, Erw. 1, nicht publiziert). Durch das Erwerbssteuergesetz ist das Steuerprivileg der Kligerin nicht widerrufen worden ; es ist im Gesetz iiberhaupt nicht darauf Bezug genommen. Es kann sich nur fragen, ob die neue Erwerbssteuer unter das Steuerprivileg fallt oder nicht, welcher Umfang also dem Privileg nach richtiger Auslegung zukommt.
6. — Nach dem Wortlaut der Konzession haben « Gemeinwesen » einen festen Steuerbetrag zu entrichten, wàhrend auf andere. Konzessionsinhaber die Steuergesetzgebung angewendet wird. Diese Ordnung kann nur dahin verstanden werden, dass mit der jihrlichen Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages die Steuerpflicht des « Gemeinwesens » erfiillt ist. Die Forderung eines festen Steuerbetrages in der Konzession (und die Gegeniiberstellung der Besteuerung eines eventuellen anderen Konzessionsinhabers) hétte keinen verniinitigen Sinn, wenn damit lediglich ein Teil der j&hrlich geschuldeten Steuern umfasst wiirde und daneben weitere periodische Steuerleistungen gefordert werden kénnten, besonders solche, die auf Anderungen der Steuergesetzgebung, Einfiihrung neuer Steuerarten, gegriindet werden, Einen Zweck hatte die Festsetzung eines Pauschalbetrages in der Konzession nur, wenn damit fiir die Dauer der Konzession die Leistungspflicht der Konzessionsinhaberin unabhéngig vom jeweiligen Stande der Steuergesetzgebung geordnet wurde. Dem Sinn der Steuerklausel entsprach es, dass anl&sslich des Prozessvergleiches vom Jahre 1927 eine zeitliche Beschrinkung, « Terminierung » der Steuerpauschale auf einen andern Zeitraum als die Konzessionsdauer abgelehnt wurde.
Darauf, dass in dem Zeitpunkt, wo die Konzession 304 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
erteilt wurde, nur eine Vermégenssteuer bestand, wàhrend es sich hier um die Erwerbssteuer handelt, kommt demnach nichts an. Vermogens- und Erwerbssteuer sind iibrigens wirtschaftlich nur Modalitàiten der Belastung des Individuums mit éffentlichen Abgaben. Da aber nach der Konzession die Steuerpflicht des Konzessionsinhabers dem Betrage nach bestimmt ist, ist es unerheblich, wie die Steuerleistung des Biirgers sonst bemessen wird, und weiterhin, ob die Erwerbssteuer unter den gegenwàrtigen Verhéltnissen fir die Unternehmung tragbar wàre.
Anderseits aber befreit die Entrichtung des ja&hrlichen Pauschalbetrages die Klàgerin nicht von allen Steuerleistungen. Ausdriicklich vorbehalten ist die Wasserwerksteuer, die in dem pauschalen Wasserzins nach § 14 der Konzession inbegriffen ist. Sodann ergibt sich daraus, dass die Konzessionsinhaberin zur ja&hrlichen Zahblung eines festen Steuerbetrages verhalten ist, dass es sich nur um die Ablosung j&hriicher — oder allgemein ausdriickt — dauernder, wiederkehrender Steuern handeln kann. Diese Voraussetzung trifft bei der Erwerbssteuer zu.
Daraus folgt auch, dass es gewiss richtig war, wenn die Kligerin nicht Anspruch auf Befreiung von Steuerleistungen erhebt, die auf Grund besonderer, einmalig eintretender Tatbestinde erhoben werden, wie Handanderungssteuern und Stempelabgaben. Diese Steuern fallen nicht unter das Privileg, weil es keine periodischen Leistungen sind.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Die Klage wird gutgeheissen und festgestellt, dass die Kitigerin nicht verpflichtet ist, neben der jàhrlichen Pauschalsteuer von Fr. 80,000.— (§ 15, Abs. 1 der Konzession vom 20. Januar 1918 und Prozessvergleich vom
5. Oktober 1927) auch noch die Erwerbssteuer gemiss dem kantonalen Gesetz vom 27. Oktober 1936 zu entrichten.