Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

65 II 209

44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Oktober 1939

Sachverhalt

I. i. S. Ingold gegen Bossard und Genosseu.

Verjährung der Verantwortlichkeitsklage aus Vormundschaftsrecht.

Ll. Schutz des Mündels : Auch nach Entlassung eines Vormundes und Zustellung seiner Schlussrechnung bleibt die Verjährung der Ansprüche gegenüber Mitgliedern vormundschaftlicher Behörden gehemmt, wenn und solange die betreffende Person unter Vormundschaft bleibt, ohne Rücksicht auch auf eine allfällige Verlegung des Wohnsitzes. (Art. 4541 gegenüber 4541 ZGB).

2. Schutz des unter elterlicher Gewalt stehenden Unmündigen : Ansprüche wegen Unterlassung vormundschaftlicher Schutzmassnahmen beginnen nicht zu verjähren vor Eintritt der Mündigkeit und Handlungsfähigkeit. (Analoge Anwendung von Art. 454111 ZGB).

3, Uber diesen Zeitpunkt hinaus wird anderseits der Lauf der Verjährung der s0eben erwähnten Ansprüche nicht durch den blossen Umstand gehemmt, dass allenfalls m den letzten Jahren der Unmündigkeit an einem andern Wohnort eine TVormundschaft errichtet worden war, die erst nach Eintritt der Mündigkeit durch Rechnungsablage abgeschlossen wird.

4. Ausserordentliche Verjährung nach Art. 455 bei späterer Erkennung des Verantwortlichkeitsgrundes.

Pregeription de Faction fondée sur la responsabilité des organes de tutelle.

1. Protection du pupille. Tant que le pupille demeure sous tutelle, la prescription ne court point en ce qui concerne ses droits contre les membres des autorités de tutelle. Il en est ainsì même lorasque le tuteur a été relevé de ses fonctions et a déposé s0on1 compte final ou lorsque le pupille a éventuellement changé de domicile (art. 454 al. 3 opposé à l’art. 454 al, 1 CC).

2, Protection du mineur s0umis à la puissance de 8es parenis : La presgcription des droits fondés sur l’omission de mesures protectrices par les autorités de tutelle ne commence à courir qu’au moment où l’intéressé est devenu majeur et capable (Application par analogie de l’art. 454 al. 3 CC).

38. A partir de ce moment, Ia. prescription des droits dont 11 s'agit court alors même que, pendant les dernières années de sa minorité, l’intéressé a été mis s0ous tutelle en un autre lieu et que cette tutelle n’a pris fin par la reddition des comptes qu'après l’arrivée de Ia majorité.

4, Prescription extraordinaire de l’art. 455 CC dans le cas où la cause de la responsabilité n’a été découverte que plus tard.

210 ' Familienrecht, N° 44.

Prescrizione dell’azione di responsabilità in materia di tutela.

1. Protezione del tutelato : Fino a tanto che il tutelato resta sO6to tutela, la prescrizione delle sue pretese contro i membri delle autorità di tutela non corre, anche se il tutore ha cessato dalle gue funzioni o ha presentato il conto di chiusurs 0 il tutelato ha eventualmente cambiato domicilio (art. 454 cp.

3 e 454 ep. 1 CC).

9. Protezione del minorenne sottoposto alla potestà dei genitori : Le pretese per omissione di misure protettive da parte delle autorità di tutela non cominciano 8 prescriversì pruna dell’inizio della maggiore età e della capacità civile (applicazione per 3. A partire da questo momento il decorso della prescrizione delle suddette pretese non é più impedito dalla semplice circostanza che veérso la fine della minore età l’interessato è stato messo sotto tutela in un altro luogo, tutela che è termináâta con la presentazione dei conti soltanto dopo l’inizio della maggiore età. 4. Prescrizione straordinaria a’sensíi dell’art. 455 CC nel caso in cui la causa di responsabilità potè essere SCOPerta soltanto più tardi. Aus dem Tatbestand :

Die am 13. Januar 1914 geborene Klägerin stand nach dem am 6. Mai 1918 erfolgten Tod ihres Vaters unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Die Vormundschaftsbehörde des damaligen Wohnortes Zürich bestellte ihr für die erbrechtliche Auseinandersetzung emen Beistand. Das Kindesvermögen wurde einer Zürcher Bank in Verwahrung gegeben. Die Vormundschaftsbehörde von Zürich benachrichtigte davon diejenige des neuen Wohnortes Brissago, wo sich die Mutter der Klägerin bereits im März 1919 wieder verheiratet hatte. Später nahm das Ehepaar Wohneitz in Luzern. Das Kindesvermögen wurde mit Bewilligung der Luzerner Vormundschaftsbehörde der Mutter herausgegeben. Es ging verloren. Die in Luzern im Jahre 1930 für das Kind bestellte Vormundschaft wurde, nachdem es volljährig geworden, abgeschlossen und die Schlussrechnung am 13. Dezember 1935 zugestellk. :

Die vorliegende, nach fruchtlosem Aussöhnungseversuch vom 30. November 1936 eingereichte Schadenersatzklage richtet sich gegen Mitglieder der Vormundschaftsbehörde von Zürich, denen vorgehalten wird, sie hätten seinerzelt der spätern Herausgabe des Kindesvermögens vorbeugen sollen durch Bestellung eines Vormundes oder auf andere Weise. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist von den kantonalen Gerichten geschützt worden. Demgegenüber hält die Klägerschaft mit der vorliegenden Berufung an ihren Begehren fest.

Erwägungen

1. Mit der Klage wird unmittelbare Haftung der Behördemitglieder geltend gemacht, nicht subsidiäre neben einem Vormund (oder Beistand) gemäss Art. 429 Abs. 1; wird doch der Schaden gerade daraus hergeleitet, dass die Behörde keine Vormunschaft oder Beistandschaft errichtet noch die Errichtung durch eine andere Behörde veranlasst noch endlich andere Schutzmassnahmen getroffen habe. Das Obergericht glaubt deshalb Art. 454 Abs. 1 ZGB anwenden zu sollen, wonach die Verantwortlichkeitsklage, wie gegenüber dem Vormund, s0 auch gegenüber den unmittelbar haftbaren Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden « mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der Schlussgrechnung » verjährt. Da in Zürich keine Vormundschaft geführt und demgemäss auch keine Schlussrechnung zugestellt wurde, stellt das Obergericht einer solchen Zustellung den Abschluss der Tätigkeit der Zürcher Vormundschaftsbehörde durch die Beschlüsse vom 19. Dezember 1919 und 30. Januar 1920 gleich. Mit Unrecht. Anders als gegenüber einem Vormund beginnt die Verjährung der Klage gegen die Behördemitglieder nach Art. 454 Abs. 3 «in keinem Falle vor dem Aufhören der Vormundschaft ». Die Verjährung ruht somit, solange die betreffende Person überhaupt unter Vormundschaft steht, mag auch mehr als ein Vormund geamtet und seine Tätigkeit jeweilen durch Ablegung einer Schlussrechnung abgeschlossen haben.

2. Von dieser Bestimmung ist auch hier auszugehen. Freilich stand die Klägerm in Zürich nicht unter Vormundschaft. Sie war aber ein unmündiges Kind und 212 Familienrecht. N° 44, stand unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Wenn Art. 454 nur den Fall der Vormundschaft in Betracht zieht, s0 deshalb, weil dies der Hauptfall ist, in dem die vormundschaftlichen Behörden nach Art. 426 M. verantwortlich werden können. Da aber diese Behörden unter Umständen auch nicht (bereits) bevormundeten Personen, insbesondere Unmündigen Schutz zu gewähren haben (wobei hier namentlich die Art. 297 und 298 in Betracht fallen), muss die aus Versäumung solcher Pflichten herzuleitende Verantwortlichkeit während der Dauer der Unmündigkeit des Schutzbefohlenen ebenfalls keiner Verjährung unterworfen sein. Dem steht nicht entgegen, dass für den Unmündigen der Inhaber der elterlichen Gewalt Klage erheben kann ; denn dies unterbleibt eben oft, zumal wenn, wie. hier, Interessenkollision besteht, indem der Behörde vorgeworfen wird, zu wenig streng gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt eingeschritten zu sein. Art. 454 Abs. 3 nimmt überhaupt keine Rücksicht darauf, ob die Verantwortlichkeit der Behörden schon während der Vormundschaft (oder Unmündigkeit) vom gesetzlichen Vertreter hätte geltend gemacht werden können. Der nicht handlungsfähige Schutzbefohlene soll in dieser Hinsicht gegenüber Mitgliedern vormundschaftlicher Behörden keinem Rechtsverlust aus dem Grunde ausgesetzt sein, dass der gesetzliche Vertreter nicht gehandelt hav. Die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden und das hinter ihnen stehende Gemeinwesen können sich darnach gegenüber Verantwortlichkeitsklagen weder auf den allgemeinen Grundsatz berufen, wonach die Verjährung mit der Fälligkeit einer Forderung beginnt (Art. 130 OR), noch auch nur auf die für den einzelnen Vormund nach Art. 454 Abs. 1 ZGB geltende Regel, dass Verantwortlichkeitsansprüche mit der Zustellung seiner (gemäss Art. 453 genehmigten oder verworfenen) Schlussrechnung zu verjähren beginnen. Vielmehr läuft die Verjährung solcher Ansprüche gegenüber Behördemitgliedern, falls der Abschluss des Amtes eines VorFamilienrecht, Ns 44. 213 mundes nicht die Vormundschaft über die betreffende Person überhaupt beendigt, nach Art. 454 Abs. 3 vom spätern Zeitpunkt des Endes der Vormundschaft an, gleichgültig auch, ob die belangten Mitglieder allenfalls

vor dem Aufhören dieser Vormundschaft aus der Behörde ausgetreten waren und ob die Vormundschaft überhaupt nicht bis zum Ende am gleichen Ort geführt wurde. Abs. 3 von Art. 454 tritt in deutlichen Gegensatz zu Abs. 1, wessen sich der Gesetzgeber auch bewusst war (Erläuterungen zu Art. 478-483 des Vorentwurfes, Abs. 3 am Ende). Steht eine gemeinsame Haftung der Behördemitglieder mit einem Vormund in Frage, s0 ist freilich nicht ohne weiteres ersichtlich, wie sich die Subsidiarität ihrer Haftung nach Art. 429 Abs. 1 mit dem spätern Beginn der Verjährung in Einklang bringen lasse. Das kann jedoch hier, wo nur unmittelbare Haftung der Behördemitglieder in Betracht kommt, offen bleiben.

3. Zu prüfen bleibt, ob die Verjährung der vorliegenden Klage bereits mit dem Eintritt der Mündigkeit der Klägerin, am 13. Januar 1934, begonnen habe oder ersf mit der Zustellung der Schlussrechnung des in Luzern für die letzten Jahre ihrer Unmündigkeit ernannten Vormundes, am 13. Dezember 1935, in welchem Falle die einjährige Frist durch die Anhebung des Rechtsstreites im November 1936 unterbrochen worden wäre. Kein Zweifel ist, dass für den Beginn der Verjährung einer Verantwortlichkeitsklage gegenüber der Vormundschaftsbehörde von Luzern gleich wie gegenüber dem von dieser ernannten Vormund Art. 454 Abs. 1 Platz zu greifen hätte. Gegenüber der Behörde des frühern Wohnsitzes der Klägerin, Zürich, ist dagegen ausschliessglich Abs. 3 anzuwenden. Darnach kommt es auf das Aufhören der Vormundechaft, d. bh, den Eintritb der Mündigkeit, an (Art. 431 Abs. 1). Demgegenüber stellt Art. 454 Abs. 1 in der Anwendbarkeit auf Behördemitglieder eine Sondervorschrift dar, der nur die dem letzten Vormunde vorgesetzten Behörden unterworfen sind. Es wäre auch 214 ' Erbrceht. Ne. 45, kaum einzusehèn, wieso den beklagten Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde. von Zürich eine Erschwerung ibrer- rechtlichen Stellung erwachsen sollte aus der später in EeER bestellten Vormundschaft.

— Für den Beginn der ordentlichen Verj ährung tälli ausser Betracht, ob allenfalls ers der Abschluss der an einem spätern Wohnort geführten Vormundschaft dem nun handlungsfähig gewordenen Schutzbefohlenen die zur Klageerhebung erforderliche Kenntnis des Verantwortlichkeitsgrundes und des Schadens verschafffl habe. Das ist - vielmehr von Belang für die Frage, ob die ausserordentlicheé Verjährung gemäss Art. 455 anzunehmen sei. Hier trifft dies nicht zu. Die Klägerin kannte die Grundlagen eines allfälligen Anspruches gegen die Beklagten, wie ... erhellt, schon vor Erreichung des Mündigkeitsalters, und die daher massgebende ordentliche Verjährung ist ein Jahr nach Eintritt der Mündigkeit, am 13. Januar 1935, unbenutzt abgelaufen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgéricht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. März 1939 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 51. — Voir aussì no 51.

IL, ERBRECHT —— DROIT DES SUCCESSIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 130 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 454, Art. 455 und Art. 454111 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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