Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

65 II 247

53. Urteil der IL Zivilabteilung vom 21. Dezember 1939 L S. Sehmid gegen Kirehgemeinde Woilishofen.

Gegen ein kantonales Endurteil über eine sich auf Bundeszivilrecht berufende Zivilklage ist, bei vorhandenem Streitwert, für die Rüge der Anwendung kantonalen anstatt eidgenüssischen Rechts die Berufung, nicht die zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1 OrgG, das gegebene Rechtsmittel.

Lorsque l’une des parties estime que le juge cantonal de dernière instance a appliqué à tort le droit cantonal au lieu du droit fédéral et lorsque la valeur litigieuse le permet, c’est par la voie du recours en réforme qu'elle devra saisir le Tribunal fédéral et non par celle du recours de droit civil (art. 87 ch. 1 OJ).

Una sentenza dell’ultima istanza cantonale in una causa civile, che abbia applicato a torto à diritto cantonale invece del diritio federale, va impugnata, se il valore litigioso lo permette, mediante appello e non mediante ricorso di diritto civile a” sensi dell’art. 87 cifra 1 OGF.

À. — Der Beschwerdefihrer als Eigentümer einer Villa in der Nähe der neuen Kirche Zürich-Wollishofen erhob gegen die Kirchgemeinde Wollishofen als Eigentümerin der Kirche unter Berufung auf Art. 684 ZGB Klage mit 248 Prozessrecht. N° 53, dem Begehren, ès sei die Beklagte zur Eïnstellung der viertelstündlichen Glockenschläge der Kirchenuhr zwischen 22 und 7 Uhr, eventuell zur Vornahme geeigneter Massnahmen zur Verhinderung einer übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der benachbarten Grundeigentümer zu verpflichten. Nach durchgeführter Hauptverhandlung und vorgenommenem Augenschein wies das Bezirksgericht Zürich die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit von der Hand mit der Begründung, dass es sich einerseits bei der beanstandeten akustischen Einwirkung um eine Ausübung hoheitlicher Gewalt, nämlich. die der Kirche zustehende Zeitverkündung, handle und anderseits die Stôrung einen notwendigen Ausfluss der zweckbestimmten Benützung der Turmuhr als Sache im Gemeingebrauch bilde, weshalb eine Eigentumsfreiheitsklage eines Privaten nach Art. 641 Abs. 2 ZGB, von welcher die vorliegend erhobene Klage aus Art. 684 nur einen Sonderfail darstelle, nicht durchdringen kônne.

Einen Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluss hat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juli 1939 unter Verweisung auf die zutreffenden Motive der Vorinstanz betrefflend die sachliche Unzuständigkeit abgewiesen.

Der Kläger bezifierte den Streitwert auf über Fr. 8000.—, und die Vorinstanz hat diese Schätzung übernommen.

Sachverhalt

B. — Gegen den obergerichtlichen Entscheïd legte der Kläger zivilrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Bezüglich der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde beruft sich der Kläger auf Art. 87 Ziff. 1 OrgG, mit der Begründung, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheide kantonales, nämlich ôffentliches Recht statt eidgenôssisches Zivilrecht angewendet. « Dass es sich in casu um eine Zivilsache handle, darauf gehe gerade das klägerische Petitum ».

Die Beklagte beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil, da die Frage der zivilrechtlichen Natur der Streitsache eben gerade streitig sei, das Bundesgericht bei materieller Beurteilung kantonales ôffentliches Recht überprüfen würde ; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, subeventuell, im Falle der Gutheissung, die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Rechtsschriften des Klägers wie auch aus den Feststellungen der Vorinstanzen und aus der vorliegenden Beschwerde geht hervor, dass der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf das Zivirecht stützt (Art. 684, 641 ZGB), also seine Klage als rein zivilrechtliche (actio negatoria) aufgefasst wissen will. Die Vorinstanzen haben denn auch die Klage nicht etwa mit der Erwägung von der Hand gewiesen, der Anspruch des Klägers sei nach ôffentlichem (Kirchen-) Recht unbegründet, sondern weil das von ihm angerufene Zivilrecht auf das streitige Rechtsverhältnis nicht anwendbar sei. Gegen einen kantonalen Entscheid über eine sich auf Bundeszivilrecht berufende Zivilklage aber ist die Berufung ans Bundesgericht gegeben, sofern der Streitwert vorhanden und eine Verletzung von Bundesrecht behauptet wird. Der Streitwert wird hier vom Kläger und der Vorinstanz auf über Fr. 8000.— beziffert. Die Anwendung kantonalen anstatt eidgenôssischen Rechts bildet ebenso einen Berufungsgrund wie die unrichtige Anwendung an sich anwendbaren Bundesrechts (Art. 57 Abs. 2 OrgG). Art. 87 Ziff. 1 leg. cit., der die Anwendung kantonalen soder ausländischen) anstatt eidgenôssischen Rechts als selbständigen _ Rechtsmittelgrund nennt, unterstellt keineswegs alle kantonalen Zivilentscheide, an denen die Anwendung kantonalen statt eidgenôssischen Rechts gerügt wird, der zivilrechtlichen Beschwerde, sondern nur diejenigen, die wegen Fehlens der übrigen Voraussetzungen der Berufung nicht dieser letztern unterliegen. Gegen den angefochtenen 250 Motorfahrzeugverkehr, N° 54, Entscheid war mithin die Berufung das gegebene Rechtsmittel. Die als zivilrechtliche Beschwerde eingelegte Rechtsvorkehr kann wegen der den Vorschriften für die Berufung nicht entsprechenden Eïnreichungsart nicht als solche behandelt werden.

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 54. — Voir aussi n° 54.

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 641 und Art. 684 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 87 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in