Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

65 II 2

2. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Januar 1939

Sachverhalt

I. i. 8. Volksbank Reiden A.-G, in Lie gegen Kunz und Konsorten.

Aktiengesellschaft.

1. Verantworttichkeitsklage gegen die Organe. Art. 673 aOR, Art. 754 rev. OR. Frage der Aktivliegitimation des Liquidators beim Nachlassvertrag mit Vermögensgabtretung. Passivlegitimation der Verwaltungeratemitglieder, der Revisoren und des Geschäftsführers. Erw. 2 und 3.

2. Entlastung der Organe durch die Generalversammlung (Déchargeerteilung). Art. 644 aOR, Art. 698 Ziff. 4 rev. OR. Die Wirkung der Entlastung bleibt beschränkt auf diejenigen Tatsachen, die sich aus den der Generalvergammhmg vorgelegten Unterlagen ergeben. Bedeutung abweichender Statutenbestimmungen. Mass der bei Prüfung der Unterlagen anzu-

wendenden Sorgfalt, Anfechtung des Entlastungsbeschlusses wegen Irrtums. Erw. 4 lit. a. l 3. Pflichten der Kontrollstelle (Revisoren). Art. 659 f. aOR, Árt. 727 fff. rev. OR. Der Kontrolletelle liegt nicht ob, die Bonität der Forderungen zu prüfen, ebensowenig hat síe allgemein die Geschäftsführung der Verwaltung zu über- ‘wachen. edeutung abweichender Statutenbestimmungen. Erw. 4 lit. :

Société anonyme.

l. Action en responsabilité contre les organes. ‘Art. 673 co aNnC,, art. 754 CO rev. Qualité pour agir du liquidateur dans le concordat par abandon d'actif. L'action peut être dirigée contre les membres du conseil d’administration, les contrôleurs (commisgaires-vérificateurs) et le gérant. C. 2 et 3.

2. Décharge donnée aux organes par l’assemblée générale. Art.

644 CO anc., art. 698 ch. 4 CO rev. Les effets de cette décharge s'étendent aux seules faits qui ressgortent des Pièces juatificatives soumises à l’assemblée générale. Poriée des dispositions statutaires qui dérogent à cette règle. Devoir de diligerice Obligationenrecht, N® 2, 3 des actionnaires dans l’examen des pièces justificatives. Action en nullité de la décision portant décharge (erreur).

3. Devoirs de l'organe de contrôle (contrôleurs, commissairesvérificateurs). Árt - 659 8s. CO anc., art. 727 gs. CO rev. L'organe de contrôle n’a Pas Pour tâche de vérifier la solvabilitó des débiteurs ; il n’a pas non plus à surveiller, en général, Factivité de l’administration. Portée des dispositions statutaires qui dérogent à cette règle. C. 4 lit. b.

Società anonima.

1. Azione di responsabilità contro gli organi. Art. 673 vecchio CO, art. 754 nuovo CO. Qualità per agire del liquidatore nel concordato mediante abbandono dell'attivo. L’azione può essero diretta contro i membri del consiglio di amministrazione, i revisori e il gestore. (Consid, 2 e 3.) 2. Discarico all’ammäinistrazione per opera dell’assemblea generale. Art. 644 vecchio CO, art. 698 cifra 4 nuovo CO. Gli effetti di questo discarico 81 limitano ai soli fatti risultanti dai documenti giustificativi prodotti all’assemblea generale. Portata delle disposizioni statutarie che derogano a questa regola. Diligenza che debbono usare gli azionisti nell’esame dei documenti giustificativi. Azione di nullità del discarico (errore). (Consìd. 4 lett. a.) 3. Obbligo dell'ufficio di revisione (revisori), Art. 659 e seg. vecchio CO, art. 727 e seg. nuovo CO. L’ufficio di revisione non ha per compito di verificare la solvibilità dei debitori nè deve gorvegliare, 1n generale, l’attività dell’amministrazione. Portata delle disposizioni statutarie che derogano a questa regola. (Consid. 4 lett. b.) 4A. — Am 15. Februar 1933 beschloss eine a. 0. Generalversammlung der Volksbank Reiden A.-G., eine Sanierung vorzunehmen. Zu diesem Zwecke wurde das Aktienkapital zunächst von Fr. 2.000,000.— auf Fr. 1,000,000.— herabgesetzt, um dann sogleich durch Neueinzahlung vonFr. 250,000.— Stammaktien und Fr. 500;,000.— Prioritätsaktien wieder auf Fr. 1,750,000.— erhöht zu werden.

In der ordentlichen Generalverzammlung vom 31. März 1933 wurde die Jahresrechnung 1932 genehmigt und — entgegen einem- anders lautenden Antrag — der Verwaltung Décharge erteilt. Das nämliche geschah in Bezug auf die Kontrollstelle, während der. Verwalter Elmiger nicht aus der Verantwortung entlassgen wurde.

In den vorangegangenen Jahren war jeweils dem Verwaltungsrat, dén Revisoren und dem Verwalter Décharge erteilt worden.

4 ' Obligationenrecht. N°. 2, B. — Schon bald nach Durchführung der Sanierung erwies sich, dass sie ungenügend war. Am T7. Juli 1933 schloss die Bank ihre Schalter. In der Folge gelang es ihr, mit den Gläubigern einen N achlassvertrag mit Vermögensabtretung abzuschliessen.

C. — Die in der a. o. Generalversammlung der Klägerin vom 28. Juli 1933 gewählte Liquidationskommission teilte den Beklagten, soweit sie in den letzten Jahren Mitglieder des Verwaltungsrates oder Revisoren gewesen waren, durch Schreiben vom 22. März 1934 mit, die durch die Generalversammlung am 31. März 1933 erteilte Décharge für die Geschäftsjahre 1928 /32 werde im Hinblick auf die Art. 23 ff. OR wegen Irrtums als unverbindlich und rechtsungültig erklärt. Diese Erklärung erfolge mit Wirkung für die Volksbank Reiden A.-G. in Lig., für die Liquidationskommission und für den gerichtlich bestellten Sachwalter. Zugleich leitete die Klägerin gegen die Beklagten Betreibungen für eine Schadenersatzforderung von Fr. 500,000.— ein.

D. — Da die Beklagten Rechtsvorschlag erhoben, begchritt die Klägerin den Prozesweg. Durch Urteil vom 15. Juli 1938 verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern den Beklagten Elmiger, Direktor der Bank, zur Bezahlung von Fr. 32,000.— und sieben weitere Beklagte unter Solidarhaft zur Bezahlung von insgesamt Fr. 60,000— an die Klägerin. Gegenüber den andern Beklagten wurde die Klage abgewiesen.

E. — Gegen dieses Urteil haben einerseits die Klägerin und anderseits die zu Zahlung verurteilten Beklagten die Berufung an das Bundegsgeriecht. erklärt.

Erwägungen

1. (Prozessuales.)

2. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes hat am 22. April 1922 erkannt, beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung sei der Liquidator, bezw. die Liguidationskommission, ohne besondere Obligationenrecht, N°2, 5 Bevollmächtigung durch den Nachlassvertrag nicht zur Anhebung der Verantwortlichkeitsklage gegen die Gesellschaftsorgane gemäss Árt. 673 aOR befugt (BGE 48 III 71). Dieser Gruntsatz ist noch am 24. Juli 1934 bestätigt worden (BGE 60 III 99). Am 17. Februar 1938 hat sich dann aber die gleiche Kammer des Bundesgerichtes auf den Boden gestellt,. mangels abweichender Bestimmungen des Nachlassvertrages umfasse das abgetretene Vermögen ohne. weiteres auch die der Gesellschaft zustehenden Ansprüche aus Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen (BGE 64 III 19).

Im vorliegenden Fall ist die Liqüidationskommission durch Ziffer 5 des Nachlassvertrages ausdrücklich ermächtigt worden, allfällige straf- und zivilrechtliche Ansprüche aller Art « gegen die bisherigen Organe, Funktionäre und eventuell andere Beteiligte » geltend zu machen. Selbst wenn man sich deshalb auf den Boden der ältern, engern Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellen wollte, müsste die Aktivlegitimation der heutigen Klägerin, die. durch die Liquidationskommission vertreten wird, anerkannt werden. Nach der neuern Praxis Kann vollends kein Zweifel darüber bestehen, dass die Klägerin zur Durchführung des heutigen Prozesses aktiv legitimiert is. Unter diesen Umständen braucht zu der Frage, welcher der beiden Auffassungen der Vorzug zu geben sei, nicht Stellung genommen zu werden.

3. Abgesehen von Max Elmiger waren die sämtlichen Beklagten entweder Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Kontrollstelle der Volksbank Reiden A.-G. Als solche sind 81e in Bezug auf eine Klage aus Art. 673 aOR ohne weiteres passiv legitimiert.

Der Beklagte Max Elmiger war Direktor der Bank. Seine Stellung hatte § 28 der rev. Statuten vom 4. März 1922 wie folgt umschrieben : « Der Verwalter der Hauptbank ist der erste Beamte und verantwortliche Geschäftsführer der Anstalt und führt die verbindliche Unterschrift für die Hauptbank und die Filialen. Er besorgt innert 6 Obligationenrecht. N® 2.

den Grenzen der Statuten und Reglemente, sowie nach den ihm zukommenden Weisungen die Leitung der Anstalt. Er führt die Aufsicht über Beamte und Angestellte, wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung als Protokollführer bei. Bei den Verwaltungsratssitzungen hat er beratende Stimme. Er ist der Bank für seine Handlungen verantwortlich und ist verpflichtet, den Vorschriften der Gesetze, Statuten und Reglemente nachzuleben und die Weisungen des Verwaltungsrates genau zu beobachten, überhaupt die Interessen der Bank zu wahren. » In verschiedenen ältern Entscheiden hat das Bundesgericht das Vorliegen von Organcharakter verneint, sobald ein Direktor, wie dies auch vorliegend zutraf, im Verwaltungsrat nur beratende Stimme hatte (vgl. etwa BGE 20 8. 1124 ffÆ. und 34 II 496 Æ.). Nach dem Inkrafttreten des ZGB stellte dann aber das Bundesgericht im Hinblick auf die Art. 52 ff. ZGB. betreffend die juristischen Personen seine Praxis um. Es erkannte nun, dass die Mitwirkung beispielsweise eines Direktors im obersten Verwaltungsorgan (dem Verwaltungsrat) nicht unbedingt nötig sei, damit ihm Organcharakter zugebilligt werden könne. Organ sei vielmehr auch jede Person, die, ohne dem obersten Verwaltungsorgan anzugehören oder in ihm entscheidend mitzuwirken, unter dessen Aufsicht die eigentliche Geschäftsführung besorge (vgl. BGE 14 694 ff., s0wie 48 II 6 ff., bestätigt in BGE 51 IT 529, 54 IT 145 und 59 IT 431, ferner EoaER, Komm. zum ZGB, Art. 54/55 N. 8, sowie PFYFFER VON ÁLTISHOFEN, Die Direktion der ÁAktiengesellschaft nach 8ehweizerischem Recht, S: 88 ff.).

Auf Grund dieser Auffassung gelangt man ohne weiteres dazu, auch den Beklagten Max Elmiger, den frühern Direktor der Volksbank Reiden A.-G., als Organ im Sinne des Verantwortlichkeitsrechtes anzuerkennen. Denn aus § 28 der rev. Statuten erhellt ohne weiteres, dass er zwar an sich unter der Aufsicht des Verwaltunggrates, in dem Obligationenrecht. N° 2. 7 ‘er nur beratende Stimme hatte, stand, dass er aber anderergeits « erster Beamter » und « verantwortlicher Geschäftsführer » war. Danach war der Posten eines Direktors der Volksbank Reiden A.-G. derart wichtig, dass ein richtiges Funktionieren der Gesellschaft ohne Direktion nicht denkbar war. Auf alle Fälle aber. war dem Direktor die Geschäftsführung in einem Masse übertragen, das ihn gemäss der Praxis des Bundesgerichtes nach Inkrafttreten des ZGB ohne weiteres zum Organ stempelt. Auf Grund des rev. OR würde sich die nämliche Lösung ergeben, da nach dessen Art. 754 Abs. 1 alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen s0- wohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig sind, Auch der Beklagte Max Elmiger ist daher in Bezug auf die heutige Klage passgiv legitimiert.

4. Bei der Prüfung der Frage, ob allfälligen Schadenersatzansprüchen nicht etwa Entlastungsbeschlüsse der Generalversammlung entgegenstehen, sind die folgenden Perioden auseinanderzuhalten :

LT. Déchargeerteilung für das Jahr 1932.

a) Am 28. Januar 1933 hatte der Verwaltungsrat der Volksbank Reiden A.-G. durch ein Kreisschreiben die Aktionäre und die Öffentlichkeit wissen lassen : « Zufolge Umsichgreifen der Wirtschaftskrise ist die Bank von Verlusten bedroht, die einschneidende Sanierungsmassnahmen erheischen, wenn das Institut wieder auf einen gesunden Boden gestellt werden soll. Die teilweise schon letztes Jahr gefährdeten Positionen sind im Jahre 1932 derart bedrohlich geworden, dass das Bestreben des Verwaltungsrates, die dubiosen Debitoren während der Wirtschaftskrise im Interesse der Allgemeinheit durchzuhalten, - unmöglich wurde. In Spekulationsgeschäften oder Börsenverpflichtungen sind wir nicht engagiert, dagegen erleiden wir grösgere Verluste speziell auf auswärtigen industriellen Engagements, die zum grössten Teil vom Verwaltungsrat 8 . Obligationenrecht. Ne 2.

nicht sanktioniert worden sind. Wir haben diesen krankhaften Expansionsdrang der bisherigen Leitung je und je . verurteilt, leider ohne den geringsten Erfolg. » Das Kreisschreiben macht dann darauf aufmerksam, dass die Hälfte des Aktienkapitals, d. h. Fr. 1,000,000.—, abgeschrieben werden müsse. Die Reserven und das Ergebnis 1932 müssten zu Abschreibungen und Rückstellungen verwendet werden. Zur Beschaffung von Betriebsmitteln sei ein Prioritätsaktienkapital von Fr. 750,000.— auszugeben.

In der a. o. Generalversammlung vom 15. Februar 1933, die dann die Sanierung besechloss, machte ein Vertreter des Inspektorates des Schweizerischen Lokalbankenverbandes noch die folgenden ergänzenden Mitteilungen : « Vür feststehende Verluste und Rückstellungen müssen rund Fr. 1,600,000.— ‘ abgeschrieben werden, wovon Fr. 900,000. — als eigentliche Verluste, während Fr. 700,000.— für gefährdete Positionen in Reserve gestellt werden sollen. Die Verluste sind nicht auf Börsenspekulationen zurückzufübren, da keine Börsengeschäfte getätigt wurden, wohl aber auf krasse Kompetenzüberschreitungen des bisherigen Verwalters Max Flmiger. » Eine Diskussion über die Lage der Bank scheint nicht stattgefunden zu haben.

In dem im März 1933 im Druck erschienenen Geschäftsbericht pro 1932 sodann machten Verwaltungsrat und Verwaltung der Bank folgende Ausführungen :

« Über die schwerwiegenden Ereignisse, die uns das Jahr 1932 gebracht, haben wir Ihnen mit unsgerem Zirkularschreiben vom 28. Januar 1933 ausführlich berichtet. In Ausführung der Beschlüsse der a. o. Generalverzsammlung vom 15. Februar 1933 haben wir die bezüglichen A bschreibungen und Rückstellungen auf Liquidationskonto verbucht. Die Summe von Fr. 1,623,543.08 ist ca. zur Hälfte zur Deckung von definitiven Verlusten verwendet worden, während Fr. 814,433.63 als Reserven für evt]. zu erwartende Verluste bereitgestellt sind. Wir Verweisen auf die bezüglichen Details. » Obligationenrecht. N° 2, 9 S. 10 diesges Geschäftsberichtes weist das folgende Liquidationskonto aus : -« Gutschriften : Übertrag ab Aktienkapital . . . . Fr. 1,000,000.— » ab Konto Reservefonds . » 8315,000.— » der internen Rückstellungen » 68,422.04 » Gewinn-Vortragskonto . . » 10,601.69 Netto aus Kauf des Bankgebäudes Reden C, » 55,200.— J ahresergebnis Pro 1932 exclusive Abschreibungen auf Wertschriften. . » 170,204.35 Kursgewinn auf Wertschriften . . . » 4,025.— Fr. 1,623,453.08 Belastungen : Kursverlusgt auf Wertschriften ... Fr. 84,950. — Abschreibungen auf Immobilien, eigenen Hypotheken und diverse definitive Velute » 724.159,45 Rückstellungen für event. zu erwartende Veluete » 814,433.63 Fr. 1,623,543.08. » b) Das waren die Unterlagen, die der Generalversammlung zur Verfügung stunden, als sie im März 19833 ihren Entlastungsbeschluss fasate.

Die Vorinstanz hat angenommen, die Aktionäre miissten sich weiter auch noch ihr privates, gewissermassen zufälliges Wissen anrechnen lassen. Sie beruft sich hierfür auf BGE 18 8. 608. Dort ist in der Tat ausgeführt worden, darauf, ob die Generalverzammlung ibr Wissen einzig aus Geschäftsbericht und Rechnung geschöpft habe, oder ob nicht auch noch andere Umstände dazugetreten seien, um ibr Wissen um die übergrossen, gefährdenden Kreditgewährungen zu begründen, könne nichts ankommen. Eine solche Auffaseung hat indessen heute als überholt zu gelten. Es ist schon an sich äusserst gchwierig, im einzelnen Falle 10 Obligationenrecht. No 2, genau festzustellen, wie weit eine Generalversammlung auf Grund ihr unterbreiteter Unterlagen bestimmte Vorgänge oder Verhältnisse erkannt hat oder hätte erkennen sollen. Müsste bei der Frage der Entlastung die gleiche Abwägung auch noch in Bezug auf das private Wissen der Aktionäre vorgenommen werden, s0 würden damit die praktischen Schwierigkeiten ins Ungemessene gesteigert. Es setzt sich daher immer mehr und mehr die Tendenz durch, die Wirkungen einer Entlastung von vornherein auf diejenigen Tatsachen zu beschränken, die der Generalversammlung als solcher bekannt waren, mit der Massgabe, dass sich der Umfang dieser Kenntnisse der Generalversammlung ausschliesslHich aus den ihr vorgelegten Unterlagen und Mitteilungen ergibt (vgl. HzENGGELER, Die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten im Bankengesetz und im neuen schweizerischen Aktienrecht, 8. 53, WOoLFERs, Die Verwaltungsorgane der Aktiengesellschaft, S. 139, sowie BAacEmaNN, Der Entlastungsbeschluss — Déchargeerteilung — der Generalversammlung der Aktiengesellschaft, in der Festschrift für Cohn, S. 698). Damit wird aber insbesondere auch das private Wissen der Aktionäre ausgeschaltet (vgl. in diesem Sinne insbesondere auch Entscheidungen des Deutschen Reichegerichtes in Zivilsachen 70, Ss. 132, SCHLEGELBERGER /QUASSOWSKY, Aktiengesetz, 2. Aufl., S. 469 N 2, sowie HoRRWITZ, Das Recht der Generalversammlungen der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, S. 387), Das steht denn auch mit der weitern Tendenz der modernen Rechtsentwicklung im Einklang, den Auswirkungen von Déchargeerteilungen gegenüber eher zurückhaltend zu sein, da erfahrungsgemäss regelmässig die Aufklärung der Generalversammlungen nur eine höchst unvollständige ist

und demzufolge bei anderer Einstellung Aktiengesellschaften in ihren Rechten in unerträglichem Masse gekürzt werden könnten (vgl. WoLFERS, a.a.O., S. 140). Das private Wissen der Aktionäre ist daher schon aus diesgem Grunde unberücksichtigt zu lassen, ganz abgesehen davon, sächlich ein die Kenntnisse der Generalversammlung überschreitendes privates Wissen von Aktionären in einwandfrei feststellbarem Umfang ernstlich in Frage käme. Delikater ist die Frage, ob eine Déchargeerteilung auch insoweit nicht angefochten werden könne, als die Revisoren der Gesellschaft im entscheidenden Zeitpunkte mehr wussten, als sich aus den von ihnen der Generalversammlung unterbreiteten Unterlagen für diesè ergab, m.a.W. ob sich eine Generalversammlung selbst das ihr nicht vermittelte Wissen der Revisoren anrechnen lassen müsse. Auf Grund des deutschen Rechtes besteht eine starke Tendenz zur Bejahung dieser Frage (vgl. vor allem Entscheidungen des Deutschen Reichsoberhandelegerichtes 22, S. 280, FrscEeuR in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts, 3 IS. 310, STaUB, Kommentar zum deutschen Handelegesetzbuch, 12./13. Aufl., § 260 Anm. 14, 80WIe SCHLEGELBERGER /QUASSOWSKY, a.a.O. S. 469 N. 2). Das schweizerische Recht ruft indessen einer andern Lösung. Die. Revisoren der Aktiengesellschaft sind nach schweizerischem Recht nicht Beauftragte oder Stellvertreter der Generalversammlung, mit der Massgabe, dass ihr Wissen ohne weiteres auch dem durch sie Vertretenen anzurechnen wäre. Vielmehr sind die Revisoren neben der - Generalversammlung ein selbständiges, notwendiges Organ der Aktiengesellschaft, dessen Aufgabe allerdings in der Hauptsache darin besteht, der Generalveregammlung zu berichten. Es geht nicht an, dass zufolge eines pflichtwidrigen Verhaltens der Kontrollstelle, bestehend in der Unterdrückung eines Wissens, das der Generalversammlung zu vermitteln gewesen wäre, ein anderes Organ, der Verwaltungserat, in ganz ungerechtfertigter, ja stossender Weise in der Form lukrieren würde, dass nun Verantwortlichkeitsklagen gegen ihn in bestimmtem Umfang von vornherein ausgeschlossen wären. Dies darf umsoweniger angenommen werden, als die Generalversammlung ohnehin das denkbar ungeeignetste Organ ist, um die delikate Frage der Entlastung zu behandeln (vgl. WoLFERS, a.a.O., S. 141), 12 Obligationenreecht. N° 2.

sodass es schon gar nicht angeht, ihr noch etwas anzurechnen, von dem sie faktisch nie Kenntnis erhalten hat. Damit würde insbesondere auch der auf Verschärfung der “ Organhaftung gerichteten Tendenz des rev. OR in bedauerlicher Weise entgegengearbeitet (vgl. im nämlichen Sinne HAGEN, Über die Verantwortlichkeit des Aufsichterates bei der Aktiengesellschaft, in GRUCHOTS Beiträgen 42, S. 364, HoRRWwITZ, a.a.O0. 8. 388, Fussnote 2, und wohl auch WIELAND, Handelsrecht 2 8. 133, der zwar zunächst bemerkt, Kenntnis der Revisoren sei der Gesellschaft zuzurechnen, dann aber sofort den bedeutungsvollen Nachsatz anbringt, die Kenntnis der Revisoren müsse sich jedoch aus den vorgebrachten Vorlagen ergeben). Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die Revisoren im Zeitpunkt ihrer Berichterstattung an die Generalversammlung mehr wussten, als sie dieser zur Kenntnis brachten. Es mag immerhin nebenbei bemerkt werden, dass den Akten Anhaltspunkte für eine solche Sachlage jedenfalls in Bezug auf die Höhe der zu gewärtigenden Verluste nicht zu entnehmen sind.

c) Die sog. Déchargeerteilung enthält die Erklärung, dass gegen die entlasteten Organe aus deren Geschäftsführung während einer bestimmten Geschäftsperiode keine Forderungen geltend gemacht werden (vgl. BGE 51 II 69 . und dortige Verweisungen). Sie kann dem Grundsatze nach nur. 80 weit reichen, als allfällige Verletzungen aus den der Generalversammlung zur Verfügung gestellten Unterlagen ersichtlich waren (vgl. BGE 14 8. 704). Es steht nun aber an sich nichts entgegen, dass eine Aktiengesellschaft in ihren Statuten eine von diesem Prinzip abweichende Ordnung trifft. Denn das Verhältnis der Aktiengesellschaft zu ihren Verwaltungsräten und zu ihren Revisoren ist vertraglicher Natur und daher an sich ergänzender oder gar abweichender Parteiabrede zugänglich. Die einzige Grenze liegt in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Eine derartige vertragliche Vereinbarung über die Verantwortlichmachung liegt in § 15 der Statuten der Volksebank Reiden À.-G., der lautet : « Durch Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung wird dem Verwaltungsrat, der Kontrollstelle und den Beamten für alle Geschäfte des abgelaufenen Rechnungsjahres, welche aus den Geschäftsbüchern und der Generalversgammlung gemachten Vorlagen ersichtlich sind, volle Entlastung erteilt ».

Damit so1ll, was zunächst die Verwaltungsräte betrifft, nach der Auffassung der heute zur Verantwortung Gezogenen gesagt werden, die Entlastung sei insoweit eine endgültige, insbesondere also auch nicht etwa auf Grund eines Irrtums anfechtbare, als die wesentlichen Gegebenheiten eines Geschäftes aus den Büchern ersichtlich seien. Es ist klar, dass die Stellung der Verwaltungsräte dadurch eine sehr günstige und diejenige der Gesellschaft entsprechend eine prekäre geworden wäre. Wohl sieht § 33 Abs. 2 der gleichen Statuten dann vor, die Revisoren seien verpflichtet, « im Laufe des Jahres die Wertschriften, Hinterlagen die Kompetenzausübung des Verwaltungsrates und der Verwaltung, die Organisation, Kassa, Wechsel, Kredite, überhaupt alle Bücher und Geschäftszweige zu untersguchen und 1hre Wahrnehmungen jeweils dem Verwaltungsrat gchriftlich einzureichen ». Allein wenn die Revisoren nachläsgig sind, oder wenn der Verwaltungsrat Beanstandungen der Revisoren einfach missachtet und diese sich damit abfinden, 80 würde trotz der in § 33 Abs. 2 der Statuten enthaltenen Sicherungsmassznahme für die Aktiengesellschaft die Möglichkeit einer Verantwortlicherklärung der Verwaltungsräte, wenn sie erst nach der Déchargeerteilung vom richtigen Sachverhalt Kenntnis erbält, entfallen. Damit wäre die Regelung des § 15 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 der Statuten ganz auf das sichere Funktionieren der Revisoren eingestellt. Eine solche Lösung des Verantwortlichkeitsproblems ist unter Umständen für eine Gesellschaft sehr gefährlich, keineswegs aber etwa von vornherein mit dem Gesetz unvereinbar. Dagegen entspricht sie nicht dem Sinn und Geist dieser Statutenbestimmungen. Dass schon die blosse Kenntnis eines Geschäftes auf Grund der 14 ' Obligationenrecht, N° 2, Bücher jede nathherige Décharge-Anfechtung ausschliessen würde, wäre eine s0 absonderliche Lösung, dass sie nur angenommen werden könnte, wenn sich die Statuten echlechterdings nicht anders auslegen liessen. Hievon kann indessen keine Rede sein. Vielmehr wollte durch diesen § 15 der Statuten lediglich gesagt werden, dass das, was aus den Büchern nicht hervorgehe, von vornherein nicht von der Décharge erfasst werden könne. Die aus den Büchern hervorgehenden Geschäfte dagegen sollten insoweit unter die Décharge fallen, als nach allgemeiner Auffassung Déchargewirkung angenommen werden kann,

also nur insoweit, als die Generalversammhmg — als Entlastung gewährende Instanz — über die Bedeutung dieses Geschäftes für die Frage der Verantwortlichkeit orientiert war. Damit ist aber insbesondere auch der Weg offen gelassen für eine Irrtumsanfechtung, falls in Wirklichkeit etwas anderes vorliegen sollte, als die Generalversammlung aus den Büchern ergehen konnte. Dabei ist für die Entscheidung der Frage, was sich aus bestimmten Unterlagen herauslesen liess, abzustellen nicht etwa. auf die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftemannes, weil ja der Aktionär keineswegs immer Geschäftsmann ist, 80Ndern vielmehr auf die Sorgfalt des ordentlichen Hausvaters bei der Kontrollierung seiner Kapitalanlagen, wobei erst noch « die Schnelligkeit der Verhandlung der Generalversammlung, das Nichtvorliegen der Geschäftsbücher, die Dürftigkeit und summarische Natur der Vorbereitungsvorlagen und nicht am wenigsten die gewöhnlich vorhandene Sachunkenntnis betreffs des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft als herabmindernde Umstände anzusetzen sind » (vgl. HoRRWITZ, a.a.O. 388).

Hievon ausgehend, darf angenommen werden, der Generalversammlung sei am 31 März 1933 vorab klar gewesen, dass zum mindesten einzelne der « grössern Verluste » auf vom Verwaltungsrat sanktionierte « auswärtige industrielle Engagements » zurückzuführen seien (vgl. das Zirkular vom 28. Januar 1933). Hier musste sich daher der Vorwurf der unmittelbaren unsoliden Geschäftaführung aufdrängen.

Ferner konnte wohl selbst dem geschäftlich nicht gewandten Aktionär auf Grund des gleichen Zirkulars, in dem ausdrücklich von einem krankhaften Expansionsbetrieb des bisherigen Leiters die Rede war, den der Verwaltungserat je und je ohne Erfolg verurteilt habe, nicht entgangen sein, dass ernsthaft auch mit mangelhafter Aufsicht des Verwaltungsrates über den Geschäftsführer gerechnet werden mÜgsge.

Schwierigkeiten ergeben sich dann aber in Bezug auf die Höhe des der Gesellschaft dadurch erwachsenen Schadens. Nach dieser Richtung bin waren im Liquidationskonto Fr, 724,159.45 für definitive und Fr. 814,433.63 für eventuell eintretende weitere Verluste eingesetzt, was zusammen mit den Fr. 84,950. — für Kursverluste auf Wertschriften insgesamt Fr. 1,623,543.08 ausmachte. In Wirklichkeit waren aber die Verluste schon im damaligen Zeitpunkt ganz erheblich grösser. Der einen Passivenüberschuss von Fr. 4,658,633.24 ausweisende Liquidationsetatus des Sachwalters im Nachlassvertragsverfahren datiert zwar erst vom 31. Dezember 1933. Allein der Schalterschluss hatte schon im Juli 1933 stattgefunden, und die Verhältnisse hatten sich weder in der Zeit vom 31. März 1933 bis Juli 1933, noch von da bis zum Jahresende nennenswert verändert. Unter diesgen Umständen kann man sich fragen, ob die Entlastung nicht zahlenmässig auf die Höhe der Verluste zu beschränken sei, welche der Generalversammlung vom 31. März 1933 als Maximum hingestellt worden war. Diese Frage kann indessen aus den folgenden Gründen offen bleiben.

Die Déchargeerteilung stellt aich rechtlich als negatives Schuldanerkenntnis dar, mit der Wirkung, dass eine von den Parteien als ungewiss betrachtete und vom Schuldner bestrittene Forderung beseitigt wird. Eine Zurücknahme des negativen Schuldanerkenntnisses im Hinblick darauf, dass sich später das Bestehen der als nichtbestehend anerkannten Forderung ergibt, ist demnach der Regel nach ausgeschlossen. Dagegen besteht eine Anfechtungesmöglichkeit nach Art. 24 Abs. 1 Ziffer 4 OR (Grundlagenirrtum) 16 Obligationenrecht. N° 2.

für den Fall, dass ein von beiden Parteien als sicher betrachteter und für das Anerkenntnis grundlegender Sachverhalt sich später als nicht vorhanden erweist (vgl. v. Tous. Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 2 S. 572, ferner die Entscheide des deutschen Reichsgerichts in der Deutschen juristischen Wochenschrift 1910 8. 1002 und 1926 8. 262, sowie den sich auf Art. 20 OR beziehenden BGE 51 II 69 ffÆ.).

Ein solcher Tatbestand ist vorliegend verwirklicht. Es steht ausser Frage, dass die Höhe der vermutlichen Verluste für die Generalversammlung vom 31. März 1933 von ausschlaggebender Bedeutung war. Allerdings vermöchte nicht schon eine beliebige Abweichung der Höhe der tatsächlichen Verluste von dem, was man sich im Frühjahr 1933 vorgestellt hatte, eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses zu rechtfertigen. Denn die tatsächliche Höhe solcher Verluste ist regelmässig nicht mit der letzten Bestimmtheit zum voraus fixierbar. Allein in Wirklichkeit überstiegen die Verluste der Bank schon im Frühjahr 1933 das Vorausgesetzte dermassen, dass eine Sanierung Von. vornherein ausgeschlossen war. Im Urteil des Amtsgerichts Willisau vom. 23. Februar 1937 i. S. der Volksbank Willisau A.-G. und Kons. ec. Joh. Kunz und sechs weitere Verwaltungsräte der Volksbank Reiden A.-G. wird (auf Seite 8) über die Höhe der effektiven Verluste ausgeführst : « Anlässlich der Sanierungsaktion wurden die Verluste mit 1,8 Millionen angegeben. Nach Durchführung der Sanierung sind keine wesentlichen neuen Engagements vorgenommen worden, die zu Verlust geführt hätten. Es gingen aber insgesamt rund 7,35 Millionen verloren (das abgeschriebene Aktienkapital und das neu gezeichnete inbegriffen). » Die Déchargeerteilung erfolgte nun aber allen erkennbar nur im Hinblick auf die gleichzeitig beschlossene Sanierung der Bank, d. h. um diese zu ermöglichen. Das wurde der Generalversammlung insbesondere auch dadurch erleichtert, dass die Verwaltungsräte, um deren Décharge es ging, offenbar im Bestreben, diese zu erwirken, bei der Sanierung finanzielle Opfer in der Form der Zeichnung von Stammaktien im Betrage von Fr. 250,000.— übernahmen, wodurch eine Garantieverpflichtung, die die Verwaltungsräte am 22. Februar 1932 zur Sicherstellung der Ausfälle auf bestimmten Positionen ausgestellt hatten, aufgehoben wurde. Dies alles geschah immer nur auf Grund der sichern Annahme aller Beteiligten, dass die finanzielle Lage der Bank eine Sanierung ermögliche, was der sichern Annahme gleichkam, dass die Verluste nicht wesentlich grösser seien, als man im Frühjahr 1933 allgemein angenommen hatte. Schon bald nachher erwies sich dann aber, dass die Überschuldung ein ganz anderes, nicht geahntes Mass angenommen hatte. Dass man einen solchen Tatbestand im Frühjahr 1933 allgemein

als ausgeschlossen betrachtete, erhellt insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Luzerner Banken damals für micht weniger als Fr. 415,000.— neue Aktien gezeichnet hatten, was natürlich völlig ausgeschlossen gewesen wäre, wenn man es mit einer Bank zu tun gehabt hätte, von der bekannt gewesen wäre, dass ihrer hohen Verluste wegen eine Sanierung nicht in Betracht falle. Noch weniger kann von den einzelnen Aktionären angenommen werden, dass siíie Hand zu einer Entlastung geboten hätten, wenn ihnen die tatsächliche Lage der Bank bekannt gewesen wäre. Allerdings ist in den Akten davon die Rede, bei der Erteilung der Décharge hätten auch politisgche Motive mitgewirkt. Es erscheint aber als ausgeschlosssn, dass diese Motive so0 stark waren, dass sie die Generalversammiung dazu hätten veranlassen können, die elementarste geschäftliche Vernunft auszuschalten und einem Verwaltungsrat Décharge zu erteilen, in Bezug auf den Anhaltspunkte genug dafür vorlagen, dass er die katastrophale Entwicklung der Bank zumal durch mangelhafte Beaufsichtigung der Geschäftsführung mitverursacht hatte.

Damit betraf der Irrtum der Generalverzgammlung einen Sachverhalt, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des VerAS 65 IL — 1939 2 18 ' Ohligationenrecht. N® 2, trages betrachtet werden durfte, und die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Ziffer 4 OR sind mithin erfüllt.

II. Déchargéerteilung für die Jahre 1930 /1931.

a}-c) (Ausführungen betr. Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates).

d) Die Vorinstanz hat angenommen, eine Haftbarkeit der Revisoren für den Schaden, der durch die ÄAusschüttung einer Dividende für das Gesgchäftsjahr 1931 erwachsen sei, bestehe nicht ; denn rein rechnungsmässig sei die Rechnung in Ordnung gewesen. Dazu ist folgendes zu bemerken.

In einem der wenigen Entscheide, in denen sich das Bundesgericht mit den Obliegenheiten der Kontrollstelle bei der Aktiengesellschaft zu befassen hatte (BGE 34 II 501 ff.), is6 ausgeführt worden, nach den Art. 659 fff. aOR beschränke sich die Aufgabe der Revisoren darauf, Bilanz und Rechnungen zu prüfen, und zwar sei mit dieser Prüfung nur eine solche rein kalkulatorischer Natur gemeint ; die Revisoren hätten allerdings das Recht, die Vorlage der Bücher und Belege zu begehren, sowie den Kassenbestand festzustellen (Art. 660), sie seien dazu aber nicht unbedingt verpflichtet, und jedenfalls gehe ihnen gesetzlich das Recht und die Pflicht zur Prüfung der Geschäftsführung ab.

Was vorweg die Frage der Pflicht der Revisoren, die Vorlage der Bücher und Belege zu verlangen, anbetrifft, s0 ist nach dieser Richtung die negative Auffassung des Bundesgerichtes aus dem Jahre 1908 in der Doktrin vielleicht nicht ganz zu Unrecht angefochten worden (vgl. insbesondere WIDMER, Die Kontrollstelle der Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, S. 55 f.). Das neue Recht statuiert denn auch in Art. 728 Abs. 2 augdrücklich eine dahingehende Pflicht der Revisoren. Die Frage entbehrt indessen für den heutigen Fall der prak- tischen Bedeutung, da auch nicht einmal behauptet worden ist, dass in dieser Beziehung seitens der Revisoren etwas unterlassen worden wäre, das mit dem eingetretenen Schaden irgendwie in einem Kausalzusammenhang stünde.

Obligationenrecht. N® 2, 19 Weiter stellt sich die Frage, ob die Revisoren nicht wenigstens verpflichtet seien, eine Bewertung der Aktiven vorzunehmen. Damit, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 34 II 501 f. die Pflicht der Revisoren auf rein kalkulatorische Überprüfungen eingeschränkt hat, verneinte es die gestellte Frage. BACHMANN (Komm. zum OR, Art. 659 Anm. 3) 186 anderer Ansicht. Er glaubt, wo die Prüfung eine kalkulatorische sei, beziehe sie sich auch auf die Wertung der einzelnen Bilanzposten. Eine solche Auffassung wird indessen von RONNER (Aufsicht und Prüfung im Recht der Aktiengesellschaft, ein Beitrag zur Reform des Aktienrechts, S. 85) mit Recht als erstaunlich bezeichnet, ist doch die Wertung eines Bilanzpostens eine ausgesprochen materielle Prüfung im Sinne der Unterscheidung des Bundesgerichtes. Als solche wird sie dann allerdings auch noch von andern Autoren als in den Pflichtenkreis der Revisoren fallend bezeichnet (vgl. vorab ZIMMERMANN, Die Jahresbilanz der Aktiengesellschaft nach deutschem und schweizerischem Recht, S. 347, sowie BRAUCHLIN, Die Bilanz der Aktiengesellschaften nach sChweizerischem OR, Ss. 163 ; a. A. dann aber z. B. EISENHUT, Die Kontrollorgane nach deutschem und schweizerischem Aktienrecht, S. 92 ffÆ.). Für das Bundesgericht jedoch besteht umsoweniger Anlass, von seiner bisherigen einschränkenden Auslegung abzugehen, als sich auch das rev. OR jedenfalls dem Grundsatze nach auf den gleichen Boden gestellt hat. Zwar verpflichtet es in Art. 728 Abs. 1 die Revisoren, zu untersuchen, ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen wie sie in Art. 662 fÆ. rev.OR niedergelegt sind, entsprechen. Damit ist aber den Revisoren keine Pflicht zur Überprüfung der Bonität der einzelnen Forderungen der Aktiengesellschaft überbunden (vgl. auch CuRCcHOoD, Le contrôle dans les gsociétés anonymes en droit français, allemand et suisse, p. 107 et ss.). Jedenfalls von Gesetzes wegen lag daber den Revisoren nicht die Pflicht ob, zu-untersuchen, ob die Guthaben der 20 Obligationcnrechi. No 2, Bank den ihr vom Verwaltungsrat beigemessenen Wert auch tatsächliech hatten.

Es ist ferner’zu prüfen, ob die Revisoren allenfalls entgegen dem vom Bundesgericht im Entscheid 34 II 501 f. aufgestellten Grundsatz von Gesetzes wegen allgemein die Geschäftsführung des Verwaltungsrates zu überwachen haben. Das ist sowohl für das alte wie auch für das neue Recht mit der herrschenden Meinung ohne weiteres zu verneinen (vgl. MEYER, Die Bilanz der Aktiengesellschaft im künftigen Handelsrecht. $. 121 ff. und die dortigen Verweisungen).

Somit bleibt nur noch zu untereuchen, ob allenfalls im vorliegenden Falle durch die Statuten nach irgend einer Richtung hin eine gegenüber der gesetzlichen strengere Ordnung vorgesehen worden sei. Dabei ist vorweg zweierlei festzuhalten. Auf der einen Seite steht ausser Frage, dass einer solchen statutarischen Verschärfung der Haftung der Revisoren an sich nichts entgegensteht. Und sodann fällt bei dieser Untersuchung § 33 Abs. I der Statuten von vornherein ausser Betracht. Denn wenn dort den Revisoren die Verpflichtung auferlegt wird, « die Jahresrechnung im vollen Umfang zu prüfen und ihren schriftlichen Befund und Antrag befördertich zu Handen der Generalversammlung abzugeben », 80 wird damit im Grunde nur wiederholt, was schon im Gesetz selbst vorgesehen ist. Es ist daher in diesgem Zusammenhang lediglich zu § 33 Abs. 2 der Statuten Stellung zu nehmen, nach dem die Revisoren im Laufe des Jahres die Wertschriften und Hinterlagen, die Kompetenzausübung des Verwaltungsrates und der Verwaltung, die Organisation, Kassa, Wechsel, Kredite, s0wie überhaupt alle Bücher und Geschäftszweige zu untersuchen und ihre Wahrnehmungen jeweils dem Verwaltungsrat schriftlich « einzureichen » hatten.

Dieser Meldepflicht gegenüber dem Verwaltungsrat sind die Revisoren nachgekommen (was im Urteil näher ausgeführt wird).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 20, Art. 24, Art. 644, Art. 698 und Art. 754 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 52 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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