Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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12. Urteil der IF Zivilabteilung vom 24. März 13939

Sachverhalt

I. i. Ss, Lupi gegen Meili, Eigentumsvermutung aus Besitz (Art. 930 ZGB) : wird entkräftet durch den vom Nichtbesitzer geleisteten Nachweis gültigen _ Figentumserwerbes.

Auf guigläubigen Eigentumserwerb vom Scheinberechtigten (Art. T14 und 933-935 ZGB) kann sich der. Besitzer nur berufen, wenn er die Sache auf Grund eines Erwerbsgeschäftes in Besitz genommen hat, nicht auch wenn er sie als früherer Eigentümer, in Unkenntnis des inzwischen erfolgten Eigentumsüberganges auf den Andern, wieder an sich genommen hat.

La propriété du poseseur se présume (art. 930 CC) : Le tiers qui ne possède pas la chose renverse cette présomption en prouvant qu’il a valablement acquis la propriété.

Le possesseur ne peut prétendre avoir acquis de bonne foi la propriété (art. 714 et 933-935 CC) que s'il es au bénéfice d’un ‘acte translatif et non pas déjà lorsqu'il a repris la chose en 8a qualité d’ancien propriétaire, sans savoir que, dans l’intervalle, la propriété en a été transférée à un tiers.

La presunzione della proprietà del posses80re (art. 930 CC) è infirmata se colui che non possíedoe la cosa prova di aver acquistato validamente la proprietà.

Tl possessore può pretendere di ‘aver acquistato in buona fede la proprietà (art. 714 e 933-935 CC) soltanto se è al beneñûcio di un atto traslativo e non già se ha ripreso la cosa nella sua qualità di precedente proprietario, senza Sapere che, nel frattempo, la proprietà è stata trasferita a un terzo.

Streitig is das Eigentum an einem Inhaberschuldbrief, der, von der Beklagten auf ihrem Grundstück errichtet und im Oktober 1936 dem Händler Wyrsch mit einem Verkaufsauftrag anvertraut, mehrmals die Hand änderte und am 11. November 1936 für den Preis von 4200 oder 4300 Fr. in den Besitz der Klägerin gelangte, die ihn zum Zwecke des Weiterverkaufs wiederum dem Vorbesitzer übergab, worauf er an Wyrsch und schliesslich an die Beklagte zurückgelangte, statt für die Klägerin verkauft zu werden. Wyrsch hatte der Beklagten eine « Kaution » von 1125 Fr. bestellt, dann aber den für den Schuldbrief erzielten Preis nicht abgeliefert noch den (eben veräusserten) Schuldbrief zurückgegeben. Von der Beklagten der Veruntreuung des Schnuldbriefes beschuldigt, hatte er diesen auf dem erwähnten Wege wieder in geine Gewalt gebracht und der Beklagten aushändigen können. Nun betrachten sich beide Parteien als rechtmässige Eigentümerinnen, die Klägerin kraft gutgläubigen käuflichen Erwerbes und die Beklagte Kraft gutgläubigen Zurückerwerbes des Besitzes. Der Eigentumsanspruch der Klägerin ist vom Amtesgericht Luzern-Land abgelehnt, vom Obergericht des Kantons Luzern dagegen am 83. November 1938 anerkannt worden. Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgeriecht beantragt die Beklagte neuerdings Abweisung der Klage. Für den Fall, daes das Eigentum der Klägerin zuerkannt würde, beantragt sie, keine Verpflichtung zu « unbeschwerter » Her- 64 Sachenrecht. N° 12.

ausgabe auszusprechen, sgondern ihr das Retentionsrecht für ihre Forderung gegen Wyrsch vorzubehalten.

Erwägungen

Der von der Beklagten an Wyrsch erteilte Verkaufsauftrag enthielt wohl die Ermächtigung zum Verkauf in eigenem Namen, wenn auch auf Rechnung der Beklagten. Aber auch abgesehen davon sind die Nachbesitzer rechtmässìige Eigentümer des Inhaberschuldbriefes geworden, sofern síie den jeweiligen Vorbesitzer als Eigentümer oder doch als zur Veräusserung berechtigt betrachteten und betrachten durften (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). Das trifft jedenfalls für die Klägerin zu, die nach Besichtigung der Pfandliegenschaft ein in keiner Weise verdächtiges Kaufgeschäft abschloss und den Pfandtitel in Begsitz nahm. Weder der den Nennbetrag des Schuldbriefes nicht ganz erreichende Preis noch der Umstand, dass der Klägerin beim Verkauf keine Abtretungserklärung vorgelegt wurde, wie es im Handel mit Pfandtiteln häufig geschehen soll, vermag den guten Glauben der Klägerin ernstlich in Frage zu stellen. Somit muss es beim rechtlich einwandfreien Erwerb durch sie das Bewenden haben (Art. 869 ZGB). Dadurch, wenn nicht schon durch frühere Handänderungen, hat die Beklagte das Eigentum am Titel verloren. Die mit dem Besitz an und für sich, wie ihn die Beklagte jetzt hat, verbundene Eigentumsvermutung (Art. 930 ZGB) ist durch den Eigentumserwerb der Klägerin entkräftet. Um gegenüber deren Eigentumsanspruch durchzudringen, müsste die Beklagte dartun, dass das Eigentum seither wirksam wieder auf sie übertragen worden sei. Das kommt aber nicht in Frage ; denn nach den eigenen Antwortvorbringen hat die Beklagte über den Schuldbrief keineswegs ein neues Übereignungsgeschäft abgeschlossen, sondern ihn in Unkenntnis der erfolgten Handänderungen einfach als vermeintlich unverlorenes Eigentum an sich genommen. Der Versuch einer abweichenden Darstellung in der Berufungsschrift geht fehl ; übrigens liegt für eine seit dem Erwerb durch die Klägerin von irgendeinem Besitzer des Schuldbriefes vorgenommene Veräusserung nichts vor.

Wenn die Beklagte bei der Zurücknahme des Schuldbriefes annahm und annehmen durfte, Wyrsch habe darüber nicht verfügt gehabt, s0 war sie bei der Besitznahme freilich nicht minder gutgläubig, als es die Klägerin beim käuflichen Erwerb gewesen war. Allein diese irrtümliche Annahme der Beklagten vermag einen Erwerbsgrund weder darzustellen noch zu ersetzen. Die Beklagte kann sgich daher nicht auch ihrerseits auf die Art. 714 und 933 ZGB berufen. Nach diesgen Bestimmungen wird Eigentum (und Pfandrecht) an Fahrnis nicht schon durch gutgläubigen Besitz allein erworben (solange nicht Ersitzung eintritt), sondern nur durch Vollzug eines auf solche Rechtsbegründung gerichteten Rechtsgeschäftes bei gutem Glauben des Erwerbers an das Verfügungsrecht des Veräusserers. Das gilt auch, wenn Gegenstand der Übertragung ein Inhaberpapier ist, wobei nach Art. 935 ZGB gegenüber der allgemeinen Regel von Art. 933 nur darauf nichte ankommt, ob die Sache dem Veräusserer anvertraut oder dem Eigentümer wider seinen Willen abhanden gekommen war. Es wäre denn auch kaum einzusehen, wieso eine nicht im Sinn einer Handänderung vorgenommene Besitzübergabe einen Eigentumsübergang bewirken sollte. Vielmehr verdient der wahre Eigentümer Schutz vor einem Besitzer, der die Sache, ohne sich hiebei auf ein Erwerbsgeschäft zu stützen, im faleschen Glauben, er sei deren Eigentümer, an sich genommen hat. Es verschlägt nichts, dass die Beklagte früher Eigentümerin gewesen war ; dieses Eigentum war untergegangen, als sie den Schuldbrief wieder in Besitz bekam, und spielt keine Rolle mehr.

Einem durch gültigen Erwerb ausgewiesenen Eigen- . tumsanspruch, . wie hier dem der Klägerin, kann nach schweizerischem Recht nur entgegentreten, wer sich auf eine rechtswirksame Übereignung zu berufen vermag, 66 Obligationenrecht. No 13.

wodurch erst jener Eigentumsanspruch des andern erloschen wäre. Die Art des neuerlichen Besitzerwerbes durch die Beklagte schliesst aber einen solchen Rechtsübergang aus. _ Auf das ers vor Bundesgericht gestellte Eventualbegehren kann nicht eingetreten werden (Art. 80 OG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht - Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 3. November 1938 bestätigt.

ITTIT. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 714, Art. 869, Art. 930, Art. 933, Art. 934 und Art. 935 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 80 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in