65 II 97
17. Urteil der IT Zivilabteilung vom 8. Juni 1939
Sachverhalt
I. i, Ss. Bezirksrat Zürich gegen Bosshard.
Wohnsîütz, Art. 23 ff. ZGB :
Der aus dem bisherigen Wohnsitzkanton ausgewiesene, heimgeschaffte und nun dauernd am Heimatort in Obhut genommene Bürger behält nicht den bisherigen Wohnsitz als fiktiven gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB, sondern erwirbt einen neuen wirklichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB am Heimatort.
— Gleichgültig ob er dort zu bleiben wünscht oder nicht ; da er ausserstande ist, sich andernorts dauernd festzusetzen, und auf den Schutz der Heimatbehörden, die sein tatsächliches Verbleiben bestimmen, angewiesen bleibt, treten deren Anordnungen an die Stelle der « Absichté dauernden Verbleibens » des Bürgers selbst. Ñ Domaácile, art. 23 88. CC.
Le citoyen expulsé par le canton de s0on domicile, rapatrié et soigné d’une facon durable dans sa commune d’origine ne conserve pas fictivement son ancien domicile (art. 24 al. 1 CC), mais en acquiert un nouveau dans 8a commune, conformóment à l’art, 23 CC.
— Peu importe qu’il ait lP’intention d’y rester ou non ; commo il n’est pas à même de se fixer ailleurs d’une façon durable et qu'il ne peut se passer de la protection des autorités de s& commune, lesquelles déterminent le lieu de sa résidence de fait, les décisions de ces autorités remplacent « l’intention » de l'intéressé lui-même (art. 23 CC).
Domicilio, art. 23 e 8eg. CC.
T1 cittadino che, espulso dal cantone in cui sí era domiciliato, fu rimpatriato e sí trova durevolmente ricoverato nel luogo di attinenza, non conserva il domicilio finora avuto come domicilio fittizio a’ sensìi dell’art. 24 cp. 1 CC, ma acquista, secondo l’arb. 23 CC, un nuovo domicilio effettivo al luogo di attinenza, nulla importando se egli desideri o no rimanervi. Egli non è in grado di stabilirsi durevolmente in altro luogo e non può fare a meno della protezione delle autorità del luogo di attinenza che fissano la sua dimora di fatto : « l’intenzione di stabilirvisi durevolmente » del cittadino è sostituita dagli ordini delle autorità.
A. — Der im Jahre 1893 geborene Zürcher Albert Bosshard wurde im Januar 1932 aus Genf, wo er sgich dem Müssiggang ergeben hatte, aus armenpolizeilichen Gründen ausgewiesen. Das Fürsorgeamt der Stadt Zürich 98 Personenrecht. Ne 17, brachte ihn in der Bürgerstube unter und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. Ch. Strasser. Dieser stellte eine paranoide Form der Dementia Praecox fest und liess Bosshard in die Angstalt Burghölzli überführen. Im Sommer 1932 aus der Anstalt entlassen, begab sich Bosshard wiederholt heimlich nach Genf, wurde aber jeweils von der Genfer Polizei aufgegriffen und in die Heimatstadt Zürich abgeschoben. Die Zürcher Behörden nahmen sich seiner fortwährend an, er war bei drei Arbeitsämtern angemeldet, und vom 20. Februar 1934 bis zum 30. August 1937 wurde er neuerdings in der Anstalt Burghölzli versorgt. Deren Direktion empfahl bereits im April 1934 seine Entmündigung.
B. — Ein erstes, im Juli 1934 auf Veranlassung der Vormaundschaftsbehörde von Zürich in Genf eingeleitetes Entmündigungsverfahren endigte mit der Ablehnung der Zuständigkeit der Genfer Gerichte durch Entscheid der Cour de Justice civile vom 19. März 1937. Eine Beschwerde des Gesuchsgegners beim Bundesgericht blieb mangels Interesses an solcher Beschwerdeführang ohne Erfolg (BGE 63 IT 190). Das nun in Zürich angehobene Verfahren führte gleichfalls nicht zu materieller Erledigung ; vielmehr ‘erklärte das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Februar 1939 die Zürcher Gerichte für unzuständig, weil Bosshard seinen Wohnsitz in Genf behalten habe.
C. — Mit der vorliegenden. zivilrechtlichen Beschwerde hält die Vormundschaftsbehörde von Zürich an der Zuständigkeit der Zürcher Gerichte" fest und beantragt die Rückweisgung der Sache an sie zu materieller Beurteilung. Der Gesuchsgegner beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Es steht fest, dass Bosshard bis zu der am 7. Januar 1932 verfügten Ausweisung sgich im Sinne von Art. 23 ZGB dauernd in Genf aufgehalten hat, und ebenso, dass seither diese Merkmale eines festen Wohnsitzes in Genf Personenreeht,. NS 17, ' 99 nicht mehr erfüllt sind. Weder hat er sich seither neuerdings in Genf dauernd niedergelassen, noch wäre ihm dies möglich gewesen ; wurde er doch jedesmal, wenn er gich nach Genf begeben hatte, polizeilich heimgeschafft, einmal sogar wegen Verweisungsbruches mit vier Tagen Gefangenschaft belegt. Es frägt sich somit nur, ob nicht, mangels Erwerbs eines neuen Wohnaitzes, Genf kraft gesetzlicher Nachwirkung der frühern Wohnsitznahme gemäss Ärt. 24 Abs. 1 ZGB als fortdauernder Wohnsitz zu gelten habe, Das Obergericht bejaht dies mit Hinweis auf BGE 51 IT 40, wo ausgesprochen wurde, die erwähnte Bestimmung treffe auch zu bei unfreiwilligem Verlust der Niederlassung am bisherigen Wohnort, da das ZGB nicht zulasse, dass jemand ohne zivilrechtlichen Wohnsitz sei. In jenem Falle war dem Interdizenden bloss die Niederlassungsbewilligung in einer Gemeinde des Heimatkantons entzogen, er selbst aber nicht aus dem bisherigen Wohnsitzkanton ausgewiesen worden ; ferner fehlte es damals an einer festen Verbindung mit einem andern Ort, namentlich dem Heimatort, während Bosshard seit mehreren Jahren in der Obhut seiner Heimmatstadt steht. Es hiesse den Ánwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 ZGB überspannen, wollte man bei der Sachlage, wie sie sich hier darbietet, Genf, wo dem Gesuchsgegner die Wohngitznahme schlechterdings verwehrt ist, weiterhin als Wohnsitz .und Ort des Entmüändigungsverfahrens gelten lassen, da er anderseits mit Zürich in einer Weise Verbunden ist, die keineswegs nur als vorübergehender Aufenthalt bezeichnet zu werden verdient. Nachdem er nicht in Genf bleiben durfte, war er auf die Hilfe der Behörden von Zürich angewiesen, und diese haben ihn denn auch in Zürich aufgenommen und für ihn gesorgt. Dass er lieber in die französische Schweiz ziehen möchte, übrigens vielleicht nur, um von- Ort zu Ork zu reisen, ist ohne Belang. Ein blosser Wunsch schafft keinen Wohnsitz; die « Absicht » dauernden Verbleibens hat Bedeutung nur in Verbindung mit wirklicher Niederlassung. Seit 100 Perasonenreeht, No 17.
der Ausweisung aus Genf bietet nun dem mittellosen, geistig abnormen und arbeitsscheuen, der Fürsorge und Unterstützung bedürftigen Gesuchsgegner nur die Heimatstadt Zürich eine bleibende Stätte. Als letzter Zufluchtsort spielt so0 der Heimatort eine Rolle für die Bestimmung des Wohnsitzes. Die Heimatbehörden, die für den Unterhalt dieses Bürgers aufkommen und für ihn auch in anderer Hinsicht sorgen, haben seine Wohnung zu bestimmen. Die behördliche Anordnung ersetzt solchenfalls die « Absicht » des Schutzbefohlenen, der sich den Weisungen und Massnahmen der Behörden zu fügen hat. Durch die Übernahme des heimgeschafften Bürgers haben die Zürcher Behörden schon im Jahre 1932 seinen neuen Lebenskreis und damit seinen Wohnsitz in Zürich bis auf weiteres festgelegt. Insbesondere kann die auf dieser Grundlage beruhende damalige wie auch die spätere Anstaltsversorgung keineswegs als blosser Aufenthalt in Zürich im Sinne von Árt. 26 ZGB angesehen werden. Ist demnach der frühere durch den neuen Wohnsitz Zürich abgelöst worden, s0 bestand um s0 weniger Veranlassung, für das Entmündigungsverfahren noch auf den alten Wohnsitz abzustellen, als die Entmündigung nichts anderes als einen Akt der Fürsorge darstellt, der am besten dort vorgenommen wird, wo sgich der Interdizend bereits in sestem behördlichem Schutz befindet. Dass die Zürcher Vormundschaftsbehörde im Jahre 1934 glaubte, sich an die Genfer Behörden wenden zu sollen, erklärt sich nur aus der Rücksicht auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners. Dessen Wünsche, deren Erfüllung nicht in seiner Macht steht, vermögen jedoch, wie dargetan, gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen nicht durchzudringen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache Zu materieller Beurteilung an das Obergericht des Kantons IT. FAMILTENRECHTDROIT DE LA FAMILLE