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37. Entscheid vom 8. Dezember 1939
Sachverhalt
I. i. 8. Staat und Einwobnergemeinde Bern, Lohnpfändung.
1, Bei Bestimmung des unentbehrlichen Lohnemkommens des Schuldners nach Art. 93 SchKG is6 den durch Invalidität bedingten Bedürfnissen Rechnung zu tragen ; anderseits vermindert sich der Notbedarf um den Betrag einer ihm zukommenden (nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbaren) Invalidenrente.
2. Wird Lohnabtretung behauptet, s0 ist nur, was allenfalls vom übrigen Lohn pfändbar erscheint, fest zu pfänden. Der angeblich abgetretene Betrag ist nur, wenn der Gläubiger die Gültigkeit der Abtretung bestreitet, zu pfänden, und zwar als bestrittenes Guthaben, unter Mitteilung an den Arbeitgeber, er habe dem Zessionar bis auf weiteres keine Zahlung zu leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 168 OR befreien. Austragung des Streites über die Gültigkeit der Abtretung : Klage des Betreibungsamtes (Art. 100) oder eines Gläubigers (kraft Uberweisung nach Art. 131 Abs. 2), eventuell nach Versteigerung des streitigen Guthabens.
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Saisíe de salaîre.
I. I. Pour fixer la part du salaire du débiteur indispensable à s0 entrebien, selon l’art. 93 LP, il faut tenir compte des besoins Spéciaux que peut lui occas1ionner son état d’invalidité, mais s'il esb au bénéfice d’une rente d’invalidité, le montant de cette rente doit être déduit de la s0omme jugée nécessaire à 801 entretien.
2. Si l’on allègue que le salaire a fait l’objet d’une cessi0n, l’ofce saisira Ia part qui lui paraîtra saisissable en tout état de cause. La part prétenduement cédée ne doit être saisie que sì le créancier conteste la validité de la cession, et sera dans ce cas saisie à titre de créance contestée, l’employeur étant alors avisé qu’il ne devra plus désormais faire aucun payement en mains du cessionnaire mais. pourra cependant se libérer par une consignation en justice, conformément à l’art. 168 CO.
130 Schuldbetreibunge- und Konkursrecht. N° 37.
La contestätion relative à la validité de la cessíion se liquidera soit par le moyen d’une action introduite par l'office en application de Part. 100 LP ou par un créancier dans les conditions prévues à l’art. 131 al. 2 LP, soit, le cas échéant, après la vente aux enchères de la créance litigieuse.
Pignoramento di salario.
1. Per stabilire la parte del salario indispensabile al mantenimento del debitore (art. 93 LEF), sì deve tener conto dei bisogni speciali di quesb’ultimo causati dal suo stato d’invalidità ; s’egli è però al beneficio di una rendita d'invalidità, Il’importo di questa rendita va diminuito della somma ritenuta necessaria al mantenimento di lui.
2. Se si pretende che 11 salario è sbato oggetto di cessione, l’ufficio Ppignorerà la quota che gli sgembrerà pignorabile. La parte che s1 pretende ceduta dev’essere Ppignorata soltanto se il creditore contesta la validità della cessione e, in tale caso, SsATÀ Pignorata come credito contestato. TI datore di lavoro Sarà avvertito ch'egli non dovrà fare più nessun pagamento al cess10onario, ma potrà tuttavia l:berarsi mediante deposito giudiziale a’sensì dell’art. 168 CO.
La contestazione della validità delle cessione sarà liquidata mediante un'azione promessa dall’ufficio in virtù dell’ar6. 100 LEF o da un creditore nelle condizioni previste dall’art. 131 cp. 2 LEF, o, eventualmente, dopo la vendita all’asta del credito litigioso, Der Schuldner bezieht monatlich neben einer Teilinvaliditätsrente der SUVA von Fr. 44.— (nach seiner eigenen und des Arbeitgebers Angabe) oder Fr. 59.20 (wie die Gläubiger behaupten) einen Lohn von Fr. 356.—. Der angefochtene Entscheid vom 17. November 1939 bemisst seinen Notbedarf auf Fr. 300.— nebst einem Zuschlag von Fr. 20.— für die durch seine Invalidität (Verlust einiger Finger) bedingten Mehraufwendungen. Als pfändbar wird ein Betrag von monatlich Fr. 36.— erklärt, da die nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG gänzlich unpfändbare Rente ausser Betracht falle. Anderseits wird auch die behauptete Lohnabtretung von Fr. 10.— im Monat an Darlehensgläubiger unberücksichtigt gelassen für solange, als « nicht durch ein Widerspruchsverfahren dargetan ist, dass das Recht der nicht betreibenden Darlehensgläubiger dem Recht der Besçhwerdeführer auf Pfändung vorgeht ».
Die Pfändungegläubiger ziehen diesen Entscheid mit dem Antrag auf Erhöhung der Lohnpfändung an das Bundegsgericht.
Schuldbetreibungs- und Konkursreeht, N® 37. 131 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1. Wie die ins Ermessen des Betreibungsamtes und der kantonalen Beschwerdeinstanzen gestellte Bestimmung des Notbedarfs überhaupt (Art. 93 und Art. 17/18 im Gegensatz zu Art. 19 SchKG), so ist im besondern die Bezifferung des « Invaliditätszuschlages » der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, solche Verhältnisse, die ausserordentliche Aufwendungen bedingen, bei der Lohnpfändung zu berücksichtigen, und die Vorinstanz hat dies nicht in willkürlicher Weise getan, sondern die Art des Unfalles und die Angaben des Arbeitgebers in Betracht gezogen.
9. Mit Unrecht hat aber die Vorinstanz einen dem ganzen Betrag des Notbedarfs des Schuldners entsprechenden Lohbnbetrag als unpfändbar erklärt, statt das dem Schuldner ausserdem zur Verfügung stehende Renteneinkommen im Sinne einer entsprechenden Verminderung des Lohnbedarfs in Rechnung zu stellen. Vorab ist nicht zu verstehen, warum zur Deckung der erwähnten durch die Invalidität bedingten Mehraufwendungen der Arbeitslohn verwendet werden soll, da doch die in erster Linie zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Unfallfolgen beetimmte Invalidenrente dafür ausreicht. Aber auch im übrigen beruht die Nichtberücksichtigung dieses Renteneinkommens auf einer irrtümlichen Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG. Darnach kann freilich eine Invalidenrente nicht gepfändet werden, selbst wenn sie den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollte. Darin erschöpft sich jedoch der gesetzliche Schutz sgolcher Renteneinkommen. Bezieht der Schuldner daneben Arbeitslohn, so ist dieser nur insoweit gemäss Art. 93 SchKG unpfändbar, als der Notbedarf allenfalls durch das Renteneinkommen nicht gedeckt ist. Nur insoweit ist der Schuldner auf das Lohneinkommen angewiesen. Der umstrittene und nicht abgeklärte Betrag der Invalidenrenten wird 132 Senmudbetreibungs- und Konkurserecht. N° 37, durch die Vorinstanz als Grundlage des neu auszufällenden Entscheides noch festzustellen sein.
3. Was ‘die behaupteten Lohnabtretungen von Fr. 10.— im Monat betrifft, so steht den Betreibungsbehörden die Entscheidung über deren Gültigkeit, insbesondere auch gegenüber dem Pfändungsbeschlage, nicht zu. Dagegen werden die Rechte der Beteiligten nicht genügend gewahrt, wenn bis zur rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens einfach s0 vorgegangen wird, wie wenn gültige Lohnabtretungen nicht vorlägen. Das wäre die Wirkung der von der Vorinstanz gegebenen Anweisung, wobei der Gefahr nicht begegnet wäre, dass der Arbeitgeber bis auf weiteres an die Zessionare zahlen und daneben den vollen gepfändeten Betrag an das Betreibungsamt abliefern möchte, was auf eine Verkürzung des dem Schuldner als unpfändbar zukommenden Lohnanteils hinausliefe. Die Lohnabtretungen treten mit den durch die Lohnpfändung ausgewirkten Beschlagsrechten in Konkurrenz : Sind sie gültig und steht ihnen die Lohnpfändung nicht als zeitlich vorgehend entgegen, so ist diese insoweit gegenstandslos, da der wirksam vor der Pfändung abgetretene Lohn gar nicht mebr dem Schuldner gehört, s0- wenig wie eine vom Arbeitgeber gültig durch Verrechnung getilgte Lohnforderung. Um einen Eingriff in die Rechte des Schuldners zu vermeiden und anderseits auch die konkurrierenden Rechte der Pfändungsgläubiger und der Zessionare zu wahren, gebietet sich folgendes Vorgehen : Vom Überschuss über den unpfändbaren Lohn ist nur das fest zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet ist. Die angeblich abgetretenen Beträge sind dagegen nur zu pfänden, wenn der Gläubiger die Gültigkeit der Abtretung bestreitet, und zwar sind sie in diesem Tatie als bestrittenes Guthaben zu pfänden, unter Mitteilung an den AÁrbeitgeber, er dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an die Zessionare leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hinterlegung nach Art. 168 OR befreien. Halten die Zessionare ihrerseits an der Gültigkeit der Zession fest, s0 ist über die Schnldbetreibungs- und Konkuresrecht (Zivilabteilungen). Xo 38, 133 Streitfrage der ordentliche Prätendentenstreit gegen die Zessionare durchzuführen, sei es auf Grund von Art. 100 SchKG durch das Betreibungsamt selbs6 — insbesondere in liquiden Fällen, wie allenfalls auch hier, wo nach den Angaben des Arbeitgebers eine erst nach der Pfändung erfolgte Abtretung vorzuliegen sgcheint — oder durch einen
oder mehrere Pfändungsgläubiger auf Grund einer Anweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG, nach Massgabe der dafür geltenden Bedingungen (Formular Nr. 34). Sollte eine solche Ánweisung nicht vorgenommen werden können oder nachträglich wegen Nichtbenutzung des Klagerechtes dahinfallen, so0 wäre das bestrittene Guthaben zu versteigern, worauf dann der Ersteigerer als Prätendent auftreten könnte. Und wenn auch die Steigerung mangels (genügenden) Angebotes ergebnislos bleibt, ist das als Verwertungsobjekt ausgeschiedene Guthaben dem Zessionar freizugeben, in dem Sinne, dass ihm überlassgen bleibt, siíich darüber mit dem betriebenen Schuldner auseinanderzusetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.
IL. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÊTS DES SECTIONS CIVILES