Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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6. Entscheid vom 24. Februar 1939 i. 8. Scheidegger.

Unterstützung des Schuldners und soiner Familie aus Erträgnissen der gepfändeten Liegenschaft (Art. 103 Abs, 2 SchKG, Art. 16 und 22 VZG) : ist mcht entsprechend Art. 92 Ziff. 5 SchKG nur während zwei Monaten auszurichten, sondern nach Massgabe der jeweiligen Bedürftigkeit während der ganzen Dauer der betreibungsamtlichen Verwaltung.

Prélèvement, sur le produit de l’immeuble saisi, de Pprestations alimentaires destinées au débiteur et à sa famille (art. 103 *® LP, art. 16 et 22 ORI) : ces prélèvements ont lieu, non pas sgeulement pendant deux mois (art. 95 ch. 5 LP), mais aussi longtemps que l'office gère l'immeuble.

Dal reddito dell’immobile va prelevato quanto necessario al sostentamento del debitore e della sua famiglia (art. 103 cp. 2 LEF, arst. 16 e 22 RFF) non soltanto durante due mesì (art. 95 cp. 5 LEF), ma per tutto il tempo dell’amministrazione dell’immobile da parte dell’ufficio.

Das Betreibungsamt Bern gewährte dem Schuldner ab 1. September 1938 aus den Mieterträgnissen gepfändeter Liegenschaften monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 150.—. Auf Beschwerde zweier Gläubiger untersagte die kantonale Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt am 26. Januar 1939 die Ausrichtung weiterer Unterhaltsleistungen, während die Bezirks-Aufsichtsbehörde nur deren Betrag auf je Fr. 100.— herabgesetzt hatte.

Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner am Unterstützungsanspruch fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : O Die Früchte gepfändeter Liegenschaften sind bei Bedürftigkeit des Schuldners für seinen und seiner Familie Unterhalt in Anspruch zu nehmen (Art. 103 Abs. 2 SchKG); wie natürliche Früchte so auch Miet- und Pachterträgnisse (Art. 16 und 22 VZG). Solcher Fruchtgenuss kommt dem Schuldner nach den erwähnten Bestimmungen solange zu, als die Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt eben dauert. Eine Beschränkung auf zwei Monate, entsprechend ÄÁrt. 92 Zif. 5 SchKG, is nicht vorgesehen und auch nicht gerechtfertigt. Der von der kantonalen Aufsichtsbehörde erwähnte Entscheid des Bundesrates von 1894 (Archiv 3, Nr. 136) betraf gar keine Pfändung einer Liegenschaft ; es waren bloss Früchte gepfändet. Wenn Art. 92 Ziff. 5 SchKG als unpfändbar nur die für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel erklärt, so0 sind darunter die beim Pfändungsvollzuge vorhandenen Vorräte des Schuldners zu verstehen. Daraus folgt nichts für die Behandlung von Frucht- und Zinserträgnissen, die im Laufe von Monaten und Jahren betreibungsamtlicher Verwaltung gezogen werden. Dadurch, dass solche Erträgnisse dem Schuldner im Rahmen seiner Bedürftigkeit fortlaufend, ohne zeitliche Begrenzung, zur Verfügung gehalten werden, ist Art. 92 Ziff. 5 SchKG nicht verletzt. Soweit nach dieser Bestimmung pfändbare Vorräte vorhanden waren, bleibt es dabei. Später aus einer gepfändeten Liegenschaft gewonnene Erträgnisse dagegen unterstehen den erwähnten andern Bestimmungen. Ist der Schuldner bedürftig, wie es Art. 103 Abs. 2 voraussetzt, und bildet also die gepfändete Liegenschaft für ihn eine vornehmliche Einnahmequelle, s0 ist seine Lage ähnlich der eines Konkursiten. Um so mehr liegt es nahe, ihm den Anspruch auf Unterstützung, wie im Konkursfalle gemäss Art. 229 Abs. 2 SchKG, für die ganze Dauer der betreibungsamtlichen Verwaltung zuzubilligen ; wie denn das Bundesgericht bei solchen Verhältnissen die Übereinstimmung mit Art, 229 SchKG schon in anderer Hinsicht gewahrt hat (BGE 64 TIT 105). Den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 3 und Art. 22 VZG ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches gleichfalls unbekannt. Sie setzen vielmehr voraus, dass ein solcher Anspruch für die ganze Dauer der Pfändung bestehen könne. Das ergibt sich namentlich aus der ersten dieser Vorschriften, die den

Fruchtgenuss durch den Schuldner zugleich als Entgelt für die allfällig von ihm zu besorgende Bewirtschaftung 22 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 7. des Grundstücks bezeichnet und daneben eine besondere Vergütung für diese Arbeit ablehnt.

Damit ist ‘nicht gesagt, dass ein Anspruch auf Unter- haltsbeiträge dem bedürftigen Schuldner bei Beginn der betreibungsamtlichen Verwaltung ein- für allemal in unveränderlichem Betrage zuerkannt werden solle. Diese Beiträge haben sich vielmebr der jeweiligen Lage des Schuldners und seiner Familie anzupassen ; gie unterliegen der Erhöhung, Ermässigung und gänzlichen Einstellang je nach der Entwicklung der Verhältnisse. E Die Sache ist demnach an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen zur Entscheidung darüber, ob der Schuldner und allenfalls seine. Familie bedürftig sei, und eventuell zur Festsetzung der Beiträge.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 92, Art. 95, Art. 103 und Art. 229 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 16, Art. 22 und Art. 95 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.

Zitiert in