65 III 20
6. Entscheid vom 24. Februar 1939 i. 8. Scheidegger.
Unterstützung des Schuldners und soiner Familie aus Erträgnissen der gepfändeten Liegenschaft (Art. 103 Abs, 2 SchKG, Art. 16 und 22 VZG) : ist mcht entsprechend Art. 92 Ziff. 5 SchKG nur während zwei Monaten auszurichten, sondern nach Massgabe der jeweiligen Bedürftigkeit während der ganzen Dauer der betreibungsamtlichen Verwaltung.
Prélèvement, sur le produit de l’immeuble saisi, de Pprestations alimentaires destinées au débiteur et à sa famille (art. 103 *® LP, art. 16 et 22 ORI) : ces prélèvements ont lieu, non pas sgeulement pendant deux mois (art. 95 ch. 5 LP), mais aussi longtemps que l'office gère l'immeuble.
Dal reddito dell’immobile va prelevato quanto necessario al sostentamento del debitore e della sua famiglia (art. 103 cp. 2 LEF, arst. 16 e 22 RFF) non soltanto durante due mesì (art. 95 cp. 5 LEF), ma per tutto il tempo dell’amministrazione dell’immobile da parte dell’ufficio.
Das Betreibungsamt Bern gewährte dem Schuldner ab 1. September 1938 aus den Mieterträgnissen gepfändeter Liegenschaften monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 150.—. Auf Beschwerde zweier Gläubiger untersagte die kantonale Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt am 26. Januar 1939 die Ausrichtung weiterer Unterhaltsleistungen, während die Bezirks-Aufsichtsbehörde nur deren Betrag auf je Fr. 100.— herabgesetzt hatte.
Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner am Unterstützungsanspruch fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : O Die Früchte gepfändeter Liegenschaften sind bei Bedürftigkeit des Schuldners für seinen und seiner Familie Unterhalt in Anspruch zu nehmen (Art. 103 Abs. 2 SchKG); wie natürliche Früchte so auch Miet- und Pachterträgnisse (Art. 16 und 22 VZG). Solcher Fruchtgenuss kommt dem Schuldner nach den erwähnten Bestimmungen solange zu, als die Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt eben dauert. Eine Beschränkung auf zwei Monate, entsprechend ÄÁrt. 92 Zif. 5 SchKG, is nicht vorgesehen und auch nicht gerechtfertigt. Der von der kantonalen Aufsichtsbehörde erwähnte Entscheid des Bundesrates von 1894 (Archiv 3, Nr. 136) betraf gar keine Pfändung einer Liegenschaft ; es waren bloss Früchte gepfändet. Wenn Art. 92 Ziff. 5 SchKG als unpfändbar nur die für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel erklärt, so0 sind darunter die beim Pfändungsvollzuge vorhandenen Vorräte des Schuldners zu verstehen. Daraus folgt nichts für die Behandlung von Frucht- und Zinserträgnissen, die im Laufe von Monaten und Jahren betreibungsamtlicher Verwaltung gezogen werden. Dadurch, dass solche Erträgnisse dem Schuldner im Rahmen seiner Bedürftigkeit fortlaufend, ohne zeitliche Begrenzung, zur Verfügung gehalten werden, ist Art. 92 Ziff. 5 SchKG nicht verletzt. Soweit nach dieser Bestimmung pfändbare Vorräte vorhanden waren, bleibt es dabei. Später aus einer gepfändeten Liegenschaft gewonnene Erträgnisse dagegen unterstehen den erwähnten andern Bestimmungen. Ist der Schuldner bedürftig, wie es Art. 103 Abs. 2 voraussetzt, und bildet also die gepfändete Liegenschaft für ihn eine vornehmliche Einnahmequelle, s0 ist seine Lage ähnlich der eines Konkursiten. Um so mehr liegt es nahe, ihm den Anspruch auf Unterstützung, wie im Konkursfalle gemäss Art. 229 Abs. 2 SchKG, für die ganze Dauer der betreibungsamtlichen Verwaltung zuzubilligen ; wie denn das Bundesgericht bei solchen Verhältnissen die Übereinstimmung mit Art, 229 SchKG schon in anderer Hinsicht gewahrt hat (BGE 64 TIT 105). Den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 3 und Art. 22 VZG ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches gleichfalls unbekannt. Sie setzen vielmehr voraus, dass ein solcher Anspruch für die ganze Dauer der Pfändung bestehen könne. Das ergibt sich namentlich aus der ersten dieser Vorschriften, die den
Fruchtgenuss durch den Schuldner zugleich als Entgelt für die allfällig von ihm zu besorgende Bewirtschaftung 22 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 7. des Grundstücks bezeichnet und daneben eine besondere Vergütung für diese Arbeit ablehnt.
Damit ist ‘nicht gesagt, dass ein Anspruch auf Unter- haltsbeiträge dem bedürftigen Schuldner bei Beginn der betreibungsamtlichen Verwaltung ein- für allemal in unveränderlichem Betrage zuerkannt werden solle. Diese Beiträge haben sich vielmebr der jeweiligen Lage des Schuldners und seiner Familie anzupassen ; gie unterliegen der Erhöhung, Ermässigung und gänzlichen Einstellang je nach der Entwicklung der Verhältnisse. E Die Sache ist demnach an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen zur Entscheidung darüber, ob der Schuldner und allenfalls seine. Familie bedürftig sei, und eventuell zur Festsetzung der Beiträge.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.